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Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern

Fribourg · 635.1.1 · statute

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 16a
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 19a
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 67a
  71. Art. 67b
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78

82 provisions

Art. 1

Steuerhoheit – Staat 1 Der Staat erhebt: a) Handänderungssteuern auf den entgeltlichen Grundstücksübertragungen, die Grundstücke im Kanton betreffen (Handänderungssteuern); b) Steuern auf Grundpfandrechten, die zu Lasten von im Kanton gelegenen Grundstücken errichtet werden.

Art. 2

Steuerhoheit – Gemeinden 1 Die Gemeinden können für die auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf den Handänderungssteuern erheben. 2 Betrifft ein Geschäft zwei oder mehrere Gemeinden des Kantons, so werden die Zusatzabgaben nach Massgabe der Bemessungsgrundlagen zur Erhebung der Handänderungssteuern für die betreffenden Grundstücke aufgeteilt. 3 Entscheide über Handänderungssteuern sind ebenso für die Zusatzabgaben verbindlich.

Art. 3

Grundstücksübertragungen – Im Allgemeinen 1 Als Grundstücksübertragungen gelten: a) jeder rechtliche Erwerb von Eigentum an einem Grundstück, einschliesslich der Begründung von selbständigen und dauernden Rechten, die im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden; b) die Begründung von Nutzniessungs- oder Wohnrechten sowie die Begründung und die Abtretung von Baurechten und von Nutzungsrechten an Parkplätzen, Terrassen, Balkonen und Nebenräumen; c) … 2 Die Erneuerung oder Verlängerung der Rechte nach Absatz 1 gilt als Begründung.

Art. 4

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle 1 Den Grundstücksübertragungen werden gleichgestellt: a) der Erwerb durch eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder durch eine Änderung der Anteile der Personen, die diese Gemeinschaft bilden, namentlich bei einer Teilung; a1) die Ausübung eines zuvor erworbenen Rechts auf Ausbeutung eines Grundstücks, namentlich für Bergwerke, Steinbrüche, Kiesgruben und Torfland; b) der Erwerb eines Bauwerks infolge Untergangs eines Baurechts oder durch Heimfall; c) die Abtretung des Rechts zum Erwerb eines Grundstücks oder eines Teils davon sowie der Verzicht, dieses Recht auszuüben; d) die Abtretung eines Vorkaufsrechts nach Eintritt des Vorkaufsfalles sowie der Verzicht auf ein qualifiziertes Vorkaufsrecht nach Eintritt des Vorkaufsfalles und zugunsten eines Dritten; e) der in einem oder mehreren Geschäften erfolgte Erwerb der direkten oder indirekten Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft; die Steuer wird auch dann erhoben, wenn der Erwerber mit dem Erwerb eines Minderheitsanteils seine Mehrheitsbeteiligung erhöht; f) jedes Rechtsgeschäft, das zwecks Umgehung der Erhebung der Steuern und der Zusatzabgaben durchgeführt wird.

Art. 5

Grundpfandrechte 1 Die Grundpfandrechtssteuern werden erhoben: a) bei der Begründung einer Grundpfandverschreibung, eines Schuldbriefes oder einer Gült; b) bei der Erhöhung des Pfandbetrages; c) bei der Abtretung eines Grundpfandrechts, das der Sicherung eines vom Bund in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung gewährten Darlehens dient.

Art. 6

Grundstücke 1 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1) umschriebenen Grundstücke.

Art. 7

Immobiliengesellschaften 1 Immobiliengesellschaften sind: a) Gesellschaften, deren Haupttätigkeit tatsächlich darin besteht, Grundstücke zu erwerben oder ein oder mehrere Grundstücke, die ihnen gehören, zu verkaufen, zu verwalten oder zu nutzen; b) Gesellschaften, deren Aktiven hauptsächlich aus Grundstücken bestehen; c) Gesellschaften, deren direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften nach den Buchstaben a und b für sich allein oder unter Berücksichtigung von Grundstückseigentum die hauptsächlichen Aktiven bildet.

Art. 8

Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht 1 Nicht steuerpflichtig sind: a) der Staat Freiburg; b) die Eidgenossenschaft sowie die eidgenössischen und kantonalen Anstalten, sofern dies in den Spezialgesetzen vorgesehen ist. 1) SR 210

Art. 9

Befreiung von der objektiven Steuerpflicht – Grundstücksübertragungen 1 Von den Handänderungssteuern befreit sind: a) Grundstücksübertragungen an kantonale Anstalten oder kantonale Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Vereinigungen solcher Körperschaften, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für Zwecke des Erziehungs-, des Gesundheits- oder des Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesens bestimmt sind; a1) Grundstücksübertragungen an Gemeinden, Gemeindeverbände, Bürgergemeinden und Agglomerationen, sofern diese Grundstücke unmittelbar und dauernd für öffentliche Zwecke bestimmt sind; b) Grundstücksübertragungen an kirchliche Körperschaften und öffentlichrechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen religiösen, erzieherischen oder sozialen Zweck bestimmt sind; c) Grundstücksübertragungen an private Institutionen, soweit die Grundstücke unmittelbar und unwiderruflich für einen gemeinnützigen Zweck im Erziehungs-, im Gesundheits- oder im Sozialhilfe- und Sozialvorsorgewesen bestimmt sind und somit die öffentlichen Körperschaften des Kantons bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt werden; d) Grundstücksübertragungen als Dotation an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Spezialgesetzgebung, sofern die betreffenden Objekte dauernd und ausschliesslich für Vorsorgezwecke zugunsten des Personals bestimmt sind; e) Grundstücksübertragungen bei einer Umstrukturierung im Sinne der Artikel 20 Abs. 1 und 103 Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 2); die Handänderungssteuern werden erhoben, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 3) erfüllt sind; ebis) Grundstücksübertragungen im Sinne von Artikel 4 Bst. e, die Immobiliengesellschaften betreffen, deren Aktiven hauptsächlich aus Grundstücken bestehen, sofern diese Grundstücke ganz oder teilweise dem Handels oder Fabrikationszweck dieser Gesellschaften dienen; f) Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen Ehegatten; 2) SGF 631.1 3) SGF 631.1 f1) Grundstücksübertragungen, die einer Teilung zwischen ehemaligen Ehegatten gleichkommen, wenn es dabei um die von einem der geschiedenen Ehegatten bewohnte Wohnung der Familie geht; g) Grundstücksübertragungen, durch die eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gemäss Familienrecht oder eine Entschädigungspflicht gemäss Scheidungsrecht erfüllt wird; h) Grundstücksübertragungen, die einer vollständigen oder teilweisen Teilung unter Verwandten gleichkommen oder als Folge solcher Operationen vorgenommen werden, sofern Grundstücke aus gerader Linie übertragen werden; diese Übertragungen sind auch von der Steuerpflicht befreit, wenn sie zwischen diesen Verwandten und dem überlebenden Ehegatten vorgenommen werden; sie sind auch befreit, wenn Grundstücke, die aufgrund eines Scheidungsurteils erworben wurden, zwischen diesen Verwandten und dem geschiedenen Ehegatten übertragen werden; i) die Umwandlung von einer Form von gemeinschaftlichem Grundeigentum in eine andere, sofern die Personen und die Anteile nicht ändern; j) die Umwandlung eines Nutzniessungsrechts in ein gleichwertiges Wohnrecht oder umgekehrt; k) die rechtliche Übertragung von Grundstücken einer Immobiliengesellschaft, wenn und soweit eine weitere Steuererhebung für die natürlichen Personen, die direkt oder indirekt die Beteiligungsrechte innehaben, aufgrund einer bereits erfolgten Erhebung nach Artikel 4 Bst. e wirtschaftlich einer Doppelbesteuerung gleichkäme; ferner sind von der Steuerpflicht befreit die rechtlichen Übertragungen von Grundstücken von einer Immobiliengesellschaft an einen Inhaber von Beteiligungsrechten, dem die Eigenschaft einer natürlichen Person zukommt, im Verhältnis seiner Rechte und im Falle der vollständigen Auflösung der Gesellschaft; l) Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen, die vom gemäss Gesetzgebung für die Bodenverbesserungen zuständigen Amt 4) visiert wurden, und Eigentumsübertragungen für Grenzvereinfachungen oder -bereinigungen gestützt auf Artikel 28 des Gesetzes vom 24. November 2023 über Geoinformation 5); m) die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle. 2 Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten. 4) Heute: Grangeneuve oder Amt für Wald und Natur. 5) SGF 214.7.1

Art. 10

Befreiung von der objektiven Steuerpflicht – Grundpfandrechte 1 Von den Grundpfandrechtssteuern sind befreit: a) die gesetzlichen Grundpfandrechte mit oder ohne Eintragung; b) die vertragliche Grundpfandverschreibung zugunsten des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder, sofern die durch Grundpfand sichergestellte Forderung als nicht abtretbar verurkundet worden ist und das Pfand die Bezahlung des Kaufpreises beziehungsweise den Aufpreis oder die Teilung sicherstellt; c) die Pfandausdehnung und die Aufteilung oder Vereinigung gleichartiger Grundpfandrechte ohne Erhöhung des Gesamtbetrags, sofern das ursprüngliche Pfandrecht auf einem im Kanton gelegenen Grundstück errichtet wurde; d) die in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle.

Art. 11

Schuldner 1 Die Steuern und Zusatzabgaben schulden: a) der Erwerber bei Grundstücksübertragungen; b) die am Tausch beteiligten Parteien; bei einem Aufpreis die Partei, die diesen schuldet; c) der Begünstigte bei der Begründung beschränkter dinglicher Rechte oder eines Rechts zur Ausbeutung eines Grundstücks sowie der Übernehmer bei der Abtretung solcher Rechte; d) der Abtretende eines Rechts zum Erwerb eines Grundstücks oder eines Teils davon beziehungsweise die Person, die auf ein solches Recht verzichtet, sowie der Abtretende eines Vorkaufsrechts oder die Person, die auf ein solches Recht verzichtet; e) der Pfandeigentümer im Zusammenhang mit Grundpfandrechten. 2 Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuern und Zusatzabgaben. 3 Die Erben haften bis zur Höhe ihres Erbanteils solidarisch für die Bezahlung der vom Erblasser geschuldeten Steuern und Zusatzabgaben. 2 Bemessungsgrundlagen

Art. 12

Grundstücksübertragungen – Grundsätze 1 Die Handänderungssteuern berechnen sich auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen, sofern sie mindestens dem Verkehrswert des Grundstücks und seiner Bestandteile oder bei Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts dem Realwert entsprechen; vorbehalten sind die Artikel 14 und 15. 2 Die vereinbarten Leistungen werden als diesen Werten entsprechend vermutet. Dazu werden alle Leistungen gezählt, zu denen sich der Erwerber gegenüber der anderen Partei oder Dritten verpflichtet; auch das Erlöschen einer unvollkommenen Obligation gilt als Leistung. 3 Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnen sich die Handänderungssteuern auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen.

Art. 13

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle a) Recht zum Erwerb eines Grundstücks und Vorkaufsrecht 1 Für die Abtretung oder den Verzicht auf ein Recht zum Erwerb eines Grundstücks oder auf ein Vorkaufsrecht gilt als Bemessungsgrundlage die Leistung für den Erwerb des Rechts.

Art. 14

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle b) Schlüsselfertig verkaufte Liegenschaften oder Kaufverträge mit Werkvertrag 1 Beim Verkauf einer schlüsselfertigen Liegenschaft oder bei einem Kaufvertrag mit Werkvertrag werden die Abgaben auf dem Gesamtpreis erhoben, nämlich dem Preis für das Land und jenem für das Bauwerk. Dem Eintragungsbegehren für das Grundbuch muss in diesen Fällen der Werkvertrag beigelegt werden.

Art. 15

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle c) Kostenbeteiligung 1 Beteiligt sich der Erwerber an Infrastruktur- oder Erschliessungskosten für Bauland, so wird als Bemessungsgrundlage der gesamte Wert der Bauarbeiten berücksichtigt, die der Erwerber zu bezahlen hat.

Art. 16

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle d) Periodische Leistungen 1 Ist bei einer Grundstücksübertragung die Gegenleistung in periodischen Zahlungen zu erbringen, so gilt als Bemessungsgrundlage der kapitalisierte Wert dieser Leistungen; dabei erfolgt die Kapitalisierung nach den üblichen in Gerichtssachen verwendeten Tabellen; es wird berücksichtigt, ob es sich um eine Zeitrente, eine Leibrente oder um eine ewige Rente handelt. Werden indessen unbefristete, nicht abtretbare, nicht übertragbare und persönliche Rechte an eine juristische Person übertragen, so erfolgt die Kapitalisierung wie für eine Rente auf zwanzig Jahre. 2 Die für die Kapitalisierung erforderlichen Sätze werden vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 16a

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle d1) Ausbeutung eines Grundstücks 1 Für die Ausbeutung eines Grundstücks, namentlich für Bergwerke, Steinbrüche, Kiesgruben und Torfland, gilt als Bemessungsgrundlage die Leistung für den Erwerb des Rechts und die Leistung für die Ausübung des Rechts. 2 Sind die Leistungen für den Erwerb oder die Ausübung des Rechts in periodischen Zahlungen zu erbringen, so werden die Steuern jährlich für jede Steuerperiode erhoben. 3 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr oder allenfalls das Geschäftsjahr.

Art. 17

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle e) Gemischte Schenkung 1 Steht die Leistung des Erwerbers in einem Missverhältnis zum Wert des erworbenen Objekts, so wird der Erwerb vollständig einer entgeltlichen Übertragung gleichgestellt, sofern die Umstände nicht darauf schliessen lassen, dass diese Wertdifferenz einer Schenkungsabsicht entspricht.

Art. 18

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle f) Tausch 1 Werden gleichwertige Objekte getauscht, so gilt als Bemessungsgrundlage der Wert eines Tauschobjekts. Bei unterschiedlichen Werten gilt der höhere Wert als Bemessungsgrundlage. Bei einem Aufpreis werden der tiefere Wert sowie der Aufpreis als Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Art. 19

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle g) Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung 1 Für den Erwerb oder die Vergrösserung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft gilt als Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der Grundstücke im Verhältnis der erworbenen Aktien oder Gesellschaftsanteile.

Art. 19a

Grundstücksübertragungen – Besondere Fälle h) Ersterwerb von Wohneigentum 1 Beim erstmaligen rechtlichen Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz wird die Bemessungsgrundlage bei einem Gesamtpreis für das Land und das Bauwerk von bis zu 1'000'000 Franken um 500'000 Franken reduziert. Bei einem Gesamtpreis von 1'000'001–1'500'000 Franken wird die Bemessungsgrundlage um 250'000 Franken reduziert. Liegt der Gesamtpreis über 1'500'000 Franken oder gilt nur der Landwert als Bemessungsgrundlage, ohne Wert des Bauwerks, so wird kein Abzug gewährt. Das Wohneigentum muss im Wesentlichen der Eigennutzung des Erwerbers dienen, und zwar unmittelbar und mindestens zwei Jahre ohne Unterbruch ab dem Tag, an dem er dort Wohnsitz nimmt. 2 Bei mehreren Erwerbern, von denen nur einer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wird der Freibetrag von 500'000 Franken beziehungsweise von 250'000 Franken für das ganze Wohneigentum im Verhältnis zum von dieser Person erworbenen Anteil reduziert. Dasselbe gilt auch, wenn beim erstmaligen Eigentumserwerb nur ein Anteil an gemeinschaftlichem Wohneigentum erworben wird und der Erwerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. In jedem Fall ist ein Abzug nur für den ersten Anteil am erworbenen gemeinschaftlichen Eigentum zulässig. Beim Erwerb weiterer Anteile, namentlich bei einer Teilung des erstmalig erworbenen Wohneigentums, wird kein Abzug gewährt. 3 Die notarielle Urkunde enthält die Bestätigung des Erwerbers, wonach die Bedingung des erstmaligen Wohneigentumserwerbs zur Eigennutzung erfüllt ist und das Wohneigentum von ihm unmittelbar und für mindestens zwei Jahre im Wesentlichen und persönlich als Hauptwohnsitz genutzt werden wird. 4 Ist eine der Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder fällt sie weg, so ist der Erwerber verpflichtet, dies innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Grundbuchamt zu melden, das ausser im Todesfall die Steuern und Zusatzabgaben nachfordert. 5 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 20

Grundpfandrechte 1 Die Grundpfandrechtssteuern werden auf dem im Grundbuch eingetragenen Betrag bzw. auf dessen Erhöhung erhoben. 3 Steuersätze

Art. 21

Grundstücksübertragungen – Handänderungssteuern 1 Die Handänderungssteuern werden zum Satz von 1,5 % erhoben.

Art. 22

Grundstücksübertragungen – Zusatzabgaben der Gemeinden 1 Die Zusatzabgabe darf 100 % der Handänderungssteuer nicht übersteigen. 2 Anwendbar ist der bei Abschluss des Rechtsgeschäftes geltende Satz. 3 Die Gemeinden teilen dem Grundbuchamt ihres Bezirks den Satz ihrer Zusatzabgabe und jede Änderung dieses Satzes mit.

Art. 23

Grundpfandrechte 1 Die Grundpfandrechtssteuern werden zum Satz von 0,75 % erhoben. 2 Sie werden für Grundpfandrechte, die der Sicherung eines vom Bund in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung gewährten Darlehens dienen, zum Satz von 0,40 % erhoben. 3 Werden Grundpfandrechte nach Absatz 2 abgetreten, so wird eine Grundpfandsteuer zum Satz von 0,35 % erhoben. 4 Vollzugsbehörden

Art. 24

Behörden 1 Die Vollzugsbehörden sind: a) der Staatsrat; b) die für die Handänderungssteuer zuständige Direktion 6) (die Direktion); c) die Grundbuchämter; d) der mit dem Inkasso beauftragte Dienst 7). 2 Das für die direkten Steuern zuständige Amt 8) teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 6) Heute: Finanzdirektion. 7) Heute: kantonaler Finanzdienst. 8) Heute: Kantonale Steuerverwaltung. 3 Das für die direkten Steuern zuständige Amt meldet den zuständigen Grundbuchämtern von Amtes wegen die ihm zur Kenntnis gelangten Fälle von Aktienübertragungen oder Übertragungen von Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Bst. e sowie die Fälle der nachträglichen Besteuerung nach den Artikeln 20 Abs. 2 und 103 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 9). 4 Die für die Bau- und Raumplanung zuständige Direktion 10) teilt dem zuständigen Grundbuchamt von Amtes wegen die von ihr ausgestellten Abbaubewilligungen für die Ausbeutung eines Grundstücks mit.

Art. 25

Befugnisse – Staatsrat 1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 26

Befugnisse – Direktion 1 Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes. Sie erteilt die nötigen Weisungen an die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Verwaltungsorgane und kann Kontrollen durchführen. 2 Sie entscheidet: a) über die Einsprachen in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen; b) über die Befreiung von der Steuerpflicht in den Fällen nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–e bis; in diesen Fällen kann vorgängig zur Grundstücksübertragung ein Steuerbefreiungsgesuch eingereicht werden; c) über den Erlass der Steuern. 3 Sie verfügt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt dem ordentlichen Strafrichter die Vergehen nach Artikel 58 Abs. 1 an.

Art. 27

Befugnisse – Grundbuchämter 1 Die Grundbuchämter sind Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die Steuern und die Zusatzabgaben, welche die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke betreffen. 2 Betrifft ein Geschäft Grundstücke, die in zwei oder mehreren Bezirken gelegen sind, und können keine getrennten Veranlagungen vorgenommen werden, so führt das Grundbuchamt, dem das Grundstück mit der grössten Fläche zugeordnet ist, die Gesamtveranlagung durch. 9) SGF 631.1 10) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt. 3 Die Grundbuchämter entscheiden von Amtes wegen über die Befreiung von der Steuerpflicht, soweit diese nicht in die Kompetenz der Direktion fällt. Sie entscheiden auch über die Rückerstattungsgesuche.

Art. 28

Befugnisse – Mit dem Inkasso beauftragter Dienst 1 Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, die Zusatzabgaben, die Verzugszinsen und die Bussen ein und führt darüber Buch. 2 Er erhebt für den Staat eine Inkassoprovision, die auf dem Betrag der geschuldeten Zusatzabgabe zu einem vom Staatsrat festgesetzten Satz berechnet wird. 3 Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig. 5 Veranlagung

Art. 29

Grundlagen – Bei Grundbucheintrag 1 Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die der Grundbuchanmeldung beigelegten Belege. 2 Bei Grundstücksübertragungen müssen diese Belege schriftliche und mit der Unterschrift der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter versehene Angaben über den Betrag sämtlicher vereinbarter Leistungen enthalten. 3 Die Parteien und ihre Vertreter, die Urkundsperson und die betreffende Gemeinde müssen die von ihnen angeforderten zusätzlichen Angaben nachreichen. Im Übrigen gelten die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 11). 4 Wird der Betrag der vereinbarten Leistungen nicht angegeben oder stimmen die Leistungen offenbar nicht mit dem Verkehrs- oder Realwert überein oder reichen die Grundlagen nicht aus, so können die Grundbuchämter die Steuern nach eigenem Ermessen aufgrund der Angaben, über die sie verfügen, festsetzen; wenn nötig unterbreiten sie den Fall vorgängig einer Schätzungskommission. 11) SGF 631.1

Art. 30

Grundlagen – Ohne Grundbucheintrag 1 Ist eine Eintragung in das Grundbuch nicht erforderlich, so ist der Schuldner oder dessen Vertreter verpflichtet, das steuerpflichtige Geschäft oder den Eintritt der die Steuererhebung begründenden Bedingung dem zuständigen Grundbuchamt innert dreissig Tagen nach Abschluss des Rechtsgeschäfts oder seit dem Eintritt der Bedingung zu melden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so steht die Frist während des Bewilligungsverfahrens still, und die Meldung muss innert dreissig Tagen nach Erhalt der Bewilligung erfolgen. 2 Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen im Sinne von Artikel 4 Bst. e müssen dem Grundbuchamt innert dreissig Tagen nach dem ersten steuerpflichtigen Geschäft gemeldet werden; jedes spätere Geschäft muss ebenfalls innert dreissig Tagen gemeldet werden. 2a Die Ausübung des Rechts auf Ausbeutung eines Grundstücks ist dem Grundbuchamt innert dreissig Tagen zu melden. Bei jährlicher Veranlagung reicht die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Ende der Steuerperiode die für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Belege, wie etwa die Abrechnung der abgebauten Kubikmeter, ein. 3 Die Urkundsperson muss den Schuldner oder seinen Vertreter über seine Pflicht zur fristgerechten Meldung in Kenntnis setzen. 4 Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Belege, die bei der Meldung einzureichen sind. Der Artikel 29 Abs. 2–4 gilt ebenfalls.

Art. 31

Form 1 Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung eröffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Betrag der Steuern und der Zusatzabgabe aufgeführt sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an. 2 Die Rechnung wird dem Schuldner unter Angabe der Zahlungsfrist von dreissig Tagen und der in den Artikeln 42 und 43 vorgesehenen Folgen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. 6 Rechtsmittel

Art. 32

Einsprache – Anfechtbare Entscheide 1 Der Schuldner kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung Einsprache erheben. 2 Eine Einsprache kann innert dreissig Tagen auch gegen Entscheide über Nachsteuern, Übertretungen, Rückerstattungen, die Befreiung von der objektiven Steuerpflicht in Anwendung von Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–ebis oder über Verzugs- oder Vergütungszinsen erhoben werden.

Art. 33

Einsprache – Behörden 1 Die Direktion entscheidet über die Einsprachen gegen Rechnungen und gegen Entscheide über Nachsteuern und Rückerstattungen sowie über die Einsprachen in Zusammenhang mit der Befreiung von der objektiven Steuerpflicht nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. a–ebis, die Einsprachen in Zusammenhang mit Übertretungen und die Einsprachen in Zusammenhang mit dem Verzugs- oder Vergütungszins.

Art. 34

Einsprache – Form und Inhalt 1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden sowie die Anträge des Einsprechers enthalten. 2 Die Einsprachebehörde kann eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Begründung gewähren. 3 Auf Einsprachen, die weder Anträge noch eine Begründung enthalten, wird nicht eingetreten.

Art. 35

Einsprache – Aufschiebende Wirkung 1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 36

Einsprache – Instruktion und Entscheid 1 Die Einsprachebehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids. 2 Sie überprüft den Entscheid als Ganzes, ohne dabei durch die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein, auch zu dessen Nachteil und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist, in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann. 3 Der Einspracheentscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 37

Einsprache – Anfechtbare Entscheide 1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 38

Einsprache – Verfahren 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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