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Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern

Fribourg · 635.1.1 · statute

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Contents: 82 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 16a
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 19a
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 67a
  71. Art. 67b
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78

82 provisions

Art. 39

Einsprache – Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 40

Einsprache – Instruktion und Rückzug der Beschwerde 1 Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegierten. 2 Die Instruktionsbehörde verfügt über dieselben Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde. 3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können. 4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.

Art. 41

Revision 1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 12), die sinngemäss gelten, revidiert werden. 7 Steuerbezug

Art. 42

Zahlungsfrist, Verzugszins 1 Die Steuern und die Zusatzabgaben sind innert einer Frist von 30 Tagen an den mit dem Inkasso beauftragten Dienst zu entrichten. 2 Auf den nicht fristgemäss bezahlten Steuern und Zusatzabgaben wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet. 12) SGF 631.1

Art. 43

Mahnung, Betreibung 1 Werden die Steuern und die Zusatzabgaben nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung zu. 2 Erfolgt die Bezahlung nicht in der mit der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden. 3 Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurden alle oder ein Teil seiner Vermögensstücke mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden. 4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.

Art. 44

Sicherung 1 Die Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB 13)).

Art. 45

Stundung und Ratenzahlung 1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgaben oder der von der Direktion verfügten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so können auf begründetes Gesuch hin eine Stundung oder Ratenzahlungen gewährt werden. 2 Die Verzugszinsen bleiben geschuldet.

Art. 46

Erlass 1 Ausnahmsweise können einem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, Steuern, Zusatzabgaben und Verzugszinsen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel eingereicht werden. 3 Die Direktion entscheidet, nachdem sie gegebenenfalls die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt hat, der die Zusatzabgaben geschuldet werden. 4 Ein Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

Art. 47

Nachsteuer 1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung, auch ohne Verschulden des Schuldners, unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt die Veranlagungsbehörde eine Nachsteuer auf den Steuern und Zusatzabgaben. 13) SGF 210.1 2 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 48

Rückforderung – Bedingungen 1 Der Schuldner kann die von ihm bezahlten Steuern, Zusatzabgaben, Verzugszinsen oder Bussen zurückfordern, wenn: a) das steuerpflichtige Geschäft gerichtlich für nichtig erklärt wird; b) die Parteien das steuerpflichtige Geschäft rückgängig gemacht haben und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund erfüllt sind; c) der Entscheid, auf Grund dessen die Zahlung erfolgt ist, infolge einer Einsprache, einer Beschwerde oder einer Revision aufgehoben oder abgeändert wird; d) er irrtümlicherweise einen nicht geschuldeten Betrag oder mehr als den geschuldeten Betrag bezahlt hat; e) die Voraussetzungen nach Artikel 86 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 14) erfüllt sind. 2 Eine Rückerstattung wird nicht gewährt, wenn sich herausstellt, dass im Rahmen des steuerpflichtigen Geschäfts vorsätzlich Steuern hinterzogen wurden. 3 Mit der Rückerstattung wird ein Zins vergütet, der vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem von der Direktion festgesetzten Satz berechnet wird.

Art. 49

Rückforderung – Form, Behörde 1 Das Rückforderungsgesuch muss schriftlich und begründet bei der Veranlagungsbehörde eingereicht werden.

Art. 50

… 8 Strafbestimmungen

Art. 51

Übertretungen – Verletzung von Ordnungsvorschriften 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung und ohne sich einer Hinterziehung oder eines Hinterziehungsversuchs schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 1000 Franken bestraft. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken. 14) SR 281.1

Art. 52

Übertretungen – Missachtung der Informations- und Sorgfaltspflicht 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne sich der Mitwirkung an einer Hinterziehung schuldig zu machen, den Schuldner oder dessen Vertreter nicht über seine Pflicht informiert, das steuerpflichtige Geschäft fristgemäss zu melden, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 5000 Franken. 3 Die Absätze 1 und 2 sind auch auf die Urkundsperson anwendbar, die die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Fristen oder die Sorgfaltspflicht bei einer Grundbuchanmeldung eines steuerpflichtigen Geschäftes nicht einhält.

Art. 53

Übertretungen – Hinterziehung a) Vollendete Hinterziehung 1 Mit einer Busse in der Höhe des einfachen bis vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuern bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, insbesondere indem er ein Geschäft oder das Eintreten einer Bedingung, welche die Steuererhebung begründet, nicht innert der gesetzlichen Frist meldet; b) bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; c) eine unrechtmässige Rückerstattung (Art. 48), einen ungerechtfertigten Erlass (Art. 46) oder eine unzulässige Reduktion der Bemessungsgrundlage (Art. 19a) erwirkt. 2 Bei Selbstanzeige wird die Busse in der Regel bis zur Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags ermässigt. 3 Die Steuern und Zusatzabgaben werden zusätzlich zur Busse geschuldet.

Art. 54

Übertretungen – Hinterziehung b) Versuch 1 Der Schuldner, der vorsätzlich eine Hinterziehung zu begehen versucht, wird mit einer Busse bis zu zwei Dritteln des Betrags bestraft, der bei vollendeter Hinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 55

Übertretungen – Hinterziehung c) Anstiftung und Gehilfenschaft 1 Wer einen anderen vorsätzlich zu einer Hinterziehung anstiftet oder dazu vorsätzlich Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken. 2 Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuern und Zusatzabgaben verlangt werden. 3 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterziehung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.

Art. 56

Übertretung – Übertretung zugunsten einer juristischen Person 1 Wurde eine Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft. 2 Der Artikel 55 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristischen Person gegenüber vorbehalten.

Art. 57

Übertretung – Verfahren 1 Die Direktion setzt den Zuwiderhandelnden über die Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis und fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen. 2 Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens und der Tatumstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden fest. 3 Sie teilt dem Zuwiderhandelnden ihren Entscheid mit eingeschriebenem Brief mit, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Art. 58

Vergehen – Betrug 1 Wer zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern oder Zusatzabgaben gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 2 Die Bestrafung wegen Hinterziehung von Steuern und Zusatzabgaben bleibt vorbehalten.

Art. 59

Vergehen – Behörde und anwendbare Vorschriften 1 Für die strafbaren Handlungen nach Artikel 58 Abs. 1 ist der ordentliche Strafrichter zuständig. 2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 15) und das Justizgesetz 16) gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen in den Artikeln 65 und 66. 9 Verjährung und Verwirkung

Art. 60

Steuern und Zusatzabgaben – Veranlagung 1 Das Recht auf Veranlagung verjährt fünf Jahre, nachdem das steuerpflichtige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde oder eine die Steuerpflicht begründende Bedingung eingetreten ist. 2 Dieses Recht ist zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung. 3 Bei der Ausbeutung eines Grundstücks verjährt das Recht auf jährliche Veranlagung fünf Jahre nach Ende der Steuerperiode. Dieses Recht ist zehn Jahre nach Ende der Steuerperiode verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

Art. 61

Steuern und Zusatzabgaben – Nachsteuer 1 Das Recht auf Einforderung der Nachsteuer für Steuern und Zusatzabgaben ist zehn Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. Vorbehalten bleibt eine längere Frist für die Strafverfolgung.

Art. 62

Steuern und Zusatzabgaben – Forderungen 1 Steuer- und Zusatzabgabenforderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Sie sind zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.

Art. 63

Steuern und Zusatzabgaben – Rückforderung 1 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

Art. 64

Steuern und Zusatzabgaben – Stillstand und Unterbrechung der Verjährung 1 Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 17) gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung. 15) SR 311.0 16) SGF 130.1 17) SGF 631.1

Art. 65

Widerhandlungen – Recht auf Strafverfolgung 1 Das Recht, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen im Sinne der Artikel 51 und 52 einzuleiten, ist fünf Jahre, nachdem die Widerhandlung begangen wurde, verwirkt. 2 Dieses Recht ist für die in den Artikeln 53–59 erwähnten Widerhandlungen nach fünfzehn Jahren verwirkt.

Art. 66

Widerhandlungen – Bussen 1 Die in Anwendung der Artikel 51–59 verfügten Bussen verjähren fünf Jahre, nachdem sie rechtskräftig geworden sind. Der Artikel 64 ist anwendbar. 2 Sie sind nach zehn Jahren, nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, verwirkt. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 67

Übergangsrecht zur Änderung vom 8. Oktober 2013 1 Die mit dem Gesetz vom 8. Oktober 2013 eingeführten Änderungen gelten für die ab 1. Januar 2014 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die die Übertragung begründen.

Art. 67a

Übergangsrecht zur Änderung vom 16. Oktober 2020 1 Artikel 9 Abs. 1 Bst. a1 sowie die Artikel 16a, 30 Abs. 2a und 60 Abs. 3 gelten für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2020 dieses Gesetzes abgeschlossenen und noch nicht rechtskräftig veranlagten Rechtsgeschäfte.

Art. 67b

Übergangsrecht zur Änderung vom 6. September 2023 1 Die mit dem Gesetz vom 6. September 2023 (ASF 2023_072) eingeführten Änderungen gelten für die ab 1. Januar 2024 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, welche die Übertragung begründen.

Art. 68

Änderungen – Gesetz betreffend die Einregistrierungsgebühren 1 Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1) wird in dem Sinne abgeändert, dass nur die Bestimmungen über die Erhebung verhältnismässiger Gebühren auf den unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sowie auf den Stiftungsurkunden weiterhin gelten. 2 Dieses Gesetz wird ausserdem wie folgt geändert:

Art. 69

Änderungen – Tarif der Einregistrierungsgebühren 1 Der Tarif der Einregistrierungsgebühren vom 4. Mai 1934 (SGF 635.2.1a) wird wie folgt geändert:

Art. 70

Änderungen – Zivilprozessordnung 1 Die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (SGF 270.1) wird wie folgt geändert:

Art. 71

Änderungen – Gesetz über die Gemeinde- und Pfarreisteuern 1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:

Art. 72

Änderungen – Gesetz betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen 1 Das Gesetz vom 23. Mai 1957 betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen (SGF 635.3.1) wird wie folgt geändert:

Art. 73

Änderungen – Dekret betreffend die Baulandreserven 1 Das Dekret vom 11. Mai 1977 betreffend die Baulandreserven (SGF 900.4) wird wie folgt geändert:

Art. 74

Änderungen – Raumplanungs- und Baugesetz 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:

Art. 75

Änderungen – Gesetz über das Grundbuch 1 Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1) wird wie folgt geändert:

Art. 76

Änderungen – Gesetz über die Katastervermessung 1 Das Gesetz vom 2. Februar 1988 über die Katastervermessung (SGF 214.6.1) wird wie folgt geändert:

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