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Privater Gestaltungsplan «Areal Hornbach» Zürich-Riesbach

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 – Aussenräume von hoher Qualität
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Hochbauten
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Gestaltung
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 15der Sinne von

16 provisions

Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen

1 Der Gestaltungsplan sichert eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie soziale und umweltgerechte Umstrukturierung, Umnutzung und Entwicklung des Areals Hornbach. 2 Er bezweckt insbesondere – den Bau von städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen und zeitgemässen Neubauten – ein vielfältiges und innovatives Angebot von preisgünstigem Wohnraum für Familien, Ein- und Mehrpersonenhaushalte und Wohngemeinschaften – unterschiedlich nutzbare Gewerberäume, die den Anforderungen von «Wohnen und Arbeiten» Rechnung tragen – optimale Flächen für den Werkhof und die Kinderbetreuungseinrichtungen

Art. 2 – Aussenräume von hoher Qualität

1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG)2 besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Art. 3

1 Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 1 STRB Nr. 687 vom 20. August 2014. 2 LS 700.1 Zweck Geltungsbereich Geltendes Recht 2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)3 keine Anwendung. 3 Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans sind die im Plan gekennzeichneten Baulinien suspendiert. 4 Die Wirkung der Baulinien bezüglich Gebäudehöhe im Sinne von § 278 ff. PBG ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. 5 Die nachfolgend genannten Baulinien werden für die Anordnung stützenfreier, nicht mit dem Terrain verbundener vorspringender Gebäudeteile in folgendem Masse suspendiert: a. Teilgebiet Nord, Baulinie entlang Hornbachstrasse: Auf einer Fassadenlänge von max. zweimal 6.0 m mit einer Auskragung über die Baulinie von max. 2.0 m; b. Teilgebiet Süd, Baulinie entlang Dufourstrasse: Auf einer Fassadenlänge von max. 6.0 m mit einer Auskragung über die Baulinie von max. 2.7 m.

Art. 4 B Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig: Wohnen, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Werkhof, Kinderbetreuungseinrichtungen. 2 Der Wohnanteil wird wie folgt festgelegt: Teilgebiet Nord: minimal 75 % Teilgebiet Süd: minimal 80 % 3 Der Mindestanteil für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Werkhof wird wie folgt festgelegt: Teilgebiete Nord und Süd: minimal 10 % 4 Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig vom vorgeschriebenen Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.

Art. 5

1 Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) in allen Geschossen beträgt für den gesamten Geltungsbereich maximal 22 000 m2. 2 Zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zählen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt die- 3 AS 700.100 Nutzweise Ausnützung nenden Räume inklusive der dazugehörenden Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden und den Aussenwänden in den Voll- und Untergeschossen.

Art. 6

1 Das Gebiet des Gestaltungsplans ist in die Teilgebiete «Nord» und «Süd» gegliedert. Die Gebäude sind innerhalb der durch Mantellinien begrenzten Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. 2 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen vorbehaltlich der Baulinienbereiche über die Mantellinie hinausragen: Einzelne oberirdische Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen bis zu einer Auskragung von a. max. 1.5 m entlang der Baurstrasse und der Mantellinie im Teilgebiet Süd zwischen den Punkten Z und CC; b. max. 2.0 m entlang der Nordseite der Hornbachstrasse. Beim Risalit nördlich der Hornbachstrasse sind keine Vorsprünge zulässig. c. max. 2.7 m entlang der Dufourstrasse. Diese Vorsprünge dürfen ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreiten und dürfen nicht in die Strassenparzelle hineinragen. Ragen solche Vorsprünge bis an die Grundstücksgrenze der Strassenparzelle, haben die Vorsprünge zusätzlich einen Vertikalabstand von mindestens 3.0 m gegenüber der angrenzenden Verkehrsanlage einzuhalten. 3 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen vorbehaltlich der Baulinienbereiche und der gewässerschutzrechtlichen und wasserbaupolizeilichen Bestimmungen ausserhalb der Mantellinien errichtet werden: a. Unbeheizte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für Veloabstellplätze und Aufenthaltsbereiche, wie Pergolen und dergleichen, mit einer Grundfläche von insgesamt maximal 220 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 5.0 m über dem gestalteten Terrain sowie; b. Elemente der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Sitzgelegenheiten, Zäune, Veloabstellplätze und dergleichen. 4 Die Risaliten an der Hornbachstrasse dürfen nicht in die zukünftige Strassen- bzw. Bachparzelle hineinragen. Fallen sie mit der Grenze des öffentlichen Raums zusammen, muss deren Gestaltung in Abstimmung mit dem Strassenbauprojekt erfolgen. Baubereiche

Art. 7 Hochbauten

1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur innerhalb der durch Mantellinien begrenzten Baubereiche für unterirdische Bauten erstellt werden. 2 Für Baumpflanzungen ist eine genügende Überdeckung der unterbauten Bereiche sicherzustellen.

Art. 8

Die im Plan festgelegten maximalen Höhen in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch Dachaufbauten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 überschritten werden.

Art. 9

1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ergibt sich aus den Einträgen im Plan im Massstab 1:500. 2 Dachgeschosse sind im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig. 3 Im gesamten Geltungsbereich ist maximal ein Untergeschoss zulässig. 4 Der Fussboden des Erdgeschosses darf nicht unter dem gewachsenen Boden, gemessen in der Mitte der strassenseitigen Gebäudeaussenseite, und höchstens 1.0 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Bodens längs der strassenseitigen Gebäudeaussenseite liegen. 5 Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen.

Art. 10

Gegenüber Grundstücken innerhalb des Perimeters kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung. Die Unterschreitung gesetzlicher Grenzabstände gegenüber Grundstücken ausserhalb des Perimeters ist mit einer nachbarrechtlichen Vereinbarung im Rahmen von § 270 Abs. 3 PBG möglich.

Art. 11

1 Etappierungen sind zulässig. 2 Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt und die Gesamtwirkung nicht ungünstig präjudiziert.

Art. 12

Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung. Baubereiche unterirdische Bauten Maximale Höhenkote von Gebäuden Geschosszahl Abstände Etappierung

Art. 13 Gestaltung

1 Im Planungsgebiet sind nur Flachdächer zulässig. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 3 Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.2 m, Kamine, Liftüberfahrten sowie kleinere technische Aufbauten. Zusätzlich sind im Teilgebiet Nord maximal zwei Nottreppenhäuser als Dachaufbauten zulässig.

Art. 14

1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen, das mit dem ersten Baugesuch einzureichen ist. 2 Im gesamten Geltungsbereich gilt eine Freiflächenziffer von mindestens 30 %. 3 Die im Plan definierten Vorzonen der Gebäude bei der Einmündung Hornbachstrasse und entlang des nördlichen Hornbachufers dienen der Adressbildung und sind unter dem Vorbehalt der Gewässerschutzbestimmungen als qualitätsvolle und vielfältige Aufenthalts- und Freiräume zu gestalten. Die Gestaltung der übrigen Vorzonen hat in Abstimmung mit den Strassenprojekten zu erfolgen. 4 Die im Plan als Innenhöfe bezeichnete Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Flächen zu gestalten, die eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen. Sie haben den Ansprüchen der unterschiedlichen Bewohnergruppen Rechnung zu tragen. 5 Die Gestaltung und Nutzung des Freiraums zwischen dem Hornbach und dem Baubereich im Teilgebiet Nord hat in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erfolgen. Stützenlose Balkone dürfen in dem in Art. 6 festgelegten Mass in den Freiraum hineinragen. Die Zugänglichkeit des Gewässers zu Unterhaltszwecken ist sicherzustellen. 6 Es sind in angemessenem Umfang Baumstandorte zu schaffen. 7 Begrünungen sind vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Baum- und Straucharten und mit ausreichend Schichtdicken für Pflanzgruben vorzunehmen. Es dürfen keine invasiven Pflanzenarten verwendet werden. Dachgestaltung Freiraum Hornbach geplante Bachöffnung 432.50 A BUS BUS BUS BUS Hornbach RI735 RI2010 RI2011 RI5296 RI725 3a 9a 9b 9c 7a 146a Unterführung A 430.00 Terrain gewachsen Terrain neu Baurstrasse 410.30 Schnitt A - A 1:500 1.OG + 3.20 + 18.70 = 429.00 UG - 3.21 EG +/- 0.00 2.OG + 6.20 3.OG + 9.20 4.OG + 12.20 5.OG + 15.20 + 18.45 Grundwasser Mittelwasserstand ca. 406.00 430.00 C A B H Information Festlegungen Geltungsbereich Baubereiche Hochbauten Baubereiche unterirdische Bauten rechtskräftige Baulinien Innenhöfe aufzuhebende Baulinien geplantes Strassenbauprojekt Bellerivestrasse, Einlenker Baurstrasse (Stand Planauflage § 16 StrG) Vorzonen Gebäude bestehende Bauten projektierte Baulinien Zu- und Wegfahrt / Anlieferung (Lage schematisch) öffentliche Fusswegverbindung (Lage schematisch) voraussichtliche neue Parzellengrenzen maximale Anzahl Vollgeschosse7 suspendierte Baulinien Koordinaten Baubereiche Hochbauten x y A 684'194.45 245'461.22 B 684'204.44 245'467.34 C 684'211.94 245'459.15 D 684'221.73 245'469.45 E 684'218.95 245'472.47 F 684'237.90 245'517.35 G 684'203.15 245'480.73 H 684'186.75 245'507.50 I 684'226.30 245'528.09 K 684'232.73 245'515.76 L 684'237.85 245'518.43 M 684'228.75 245'440.77 N 684'236.89 245'431.93 O 684'235.45 245'430.60 x y P 684'238.63 245'427.06 Q 684'231.93 245'420.00 R 684'240.46 245'411.98 S 684'246.87 245'418.74 T 684'243.86 245'422.03 U 684'305.99 245'487.48 V 684'308.33 245'485.06 W 684'302.45 245'479.30 X 684'305.79 245'475.89 Y 684'311.79 245'481.53 Z 684'312.23 245'481.07 AA 684'237.98 245'446.62 BB 684'236.17 245'448.54 CC 684'322.27 245'490.97 Plan 1:500 Mantellinie maximale Höhenkote von Gebäuden in m ü. M.430.00 Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Höhenkoten 02.07.2014 Bereich für Anlieferung (Lage schematisch) Abschnitte Lärmschutzbestimmungen A 2014/248 14. Januar 2015 3.5 m 8.5 m 7.0 m 3.5 m 414.00 430.00 430.50 414.00 417.50 427.50 428.00 431.00 430.50 3.5 m P P P P P P P P P P P P P P P P P P Hornbach RI4196 RI4197 RI786 RI787 RI2403 RI4431 RI4562 RI4563 RI4564 RI4565 RI773 RI774 RI783 RI784 RI785 RI3145 RI3153 RI4737 RI759 RI4738 RI743 RI4566 RI5045 RI890 RI5297 RI4673 RI744 RI745 RI746 RI747 RI748 RI749 RI750 RI751 RI752 RI753 RI754 RI782 RI2574 RI3143 RI3144 RI3367 RI3368 RI4028 RI760 RI761 RI762 RI765 RI766 RI767 RI768 RI769 RI770 RI771 RI772 RI780 RI781 RI4735 RI941 RI942 RI3244 RI3281 RI3387 RI4320 RI4545 RI4546 RI4547 RI4596 Bellerivestrasse Dufourstrasse Hornbachstrasse Baurstrasse Eigenstrasse Heimatstrasse 184 186 9d 23a 184a 27a 14a 14b 3.5 m Teilgebiet Nord RI3152 Teilgebiet SüdB C D E F G I K L M N O P Q R S T U V W X Y Z AA 9.66 m A 4.0 m CC BB 410.25 Hornbachstrasse 430.50 430.50 414.00 427.50 Areal Nord 410.30 410.30 410.95 410.16 Areal Süd 1.OG + 3.20 + 18.70 = 429.00 UG - 3.21 EG +/- 0.00 2.OG + 6.20 3.OG + 9.20 4.OG + 12.20 5.OG + 15.20 + 18.45 1.OG + 3.65 + 19.15 = 429.45 UG - 3.43 EG + 0.65 2.OG + 6.65 3.OG + 9.65 4.OG + 12.65 5.OG + 15.65 + 18.90 426.35 + 410.44 430.50 414.00 5.4 m 7.1 m C N 0m 10m 20m

Art. 15

1 Im Gestaltungsplangebiet hat der Schutz vor dem Hochwasser mit einer entsprechenden Terraingestaltung zu erfolgen. Das Terrain ist so anzupassen, dass im ganzen Planungsgebiet höchstens eine geringe Gefährdung (Wassertiefe < 0.25 m) auftritt. Der innerhalb des Perimeters gelegene Zugang zur öffentlichen Personenunterführung Bellerivestrasse ist von dieser Forderung ausgenommen. 2 Wo eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, sind die Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen. C Erschliessung Art. 16 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Anlieferung, Notzufahrten) sind gestattet. 2 Die Anlieferung von der Bellerivestrasse aus ist nur in dem im Situationsplan 1:500 festgelegten Bereich zulässig. Die Ausfahrt von diesem Bereich in die Bellerivestrasse ist nicht zulässig. Art. 17 1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten. 2 Die Benützung und Zugänglichkeit der bestehenden öffentlichen Unterführung Bellerivestrasse ist für die Öffentlichkeit jederzeit sicherzustellen. Eine Umgestaltung bzw. Integration in die Hochbauten ist zulässig. Art. 18 1 Im Geltungsbereich sind folgende private Abstellplätze mindestens erforderlich bzw. maximal zulässig: a. Abstellplätze für Fahrräder: Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung. b. Abstellplätze für Personenwagen: 1. Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung, wobei die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze auf 75 % des Normalbedarfs festgelegt wird. In der Parkplatzverordnung vorgesehene Abweichungen zur Erhöhung der Anzahl Abstellplätze sind nicht anwendbar. 2. Für autoarme Nutzungen kann gestützt auf ein Mobilitätskonzept der Minimalparkplatzbedarf für Bewohner- Hochwasserschutz Erschliessung für motorisierten Verkehr Fusswege Parkierung und Angestelltenparkplätze im Einzelfall festgelegt und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt werden. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen, oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. 3. Die Abstellplätze sind unterirdisch zu erstellen. 4. Für Besuchende, Kunden und Kundinnen sowie Behinderte sind oberirdische Abstellplätze zulässig. c. Abstellplätze für Motorräder und Roller: Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung. D Umwelt Art. 19 1 Für das Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 19864. 2 Im Teilgebiet Nord sind in den im Situationsplan 1:500 entsprechend festgelegten Abschnitten folgende Vorgaben bezüglich Lärmschutz einzuhalten: a. Im Abschnitt A sind an der zur Bellerivestrasse orientierten Fassade in den unteren zwei Vollgeschossen keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig. b. Im Abschnitt A ist ab dem dritten Vollgeschoss Wohnnutzung nur dann zulässig, wenn mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Wohn- und Schlafräume jeder Wohneinheit zum Innenhof hin oder gegenüber der Bellerivestrasse vollständig lärmabgewandt orientiert sind sowie jede Wohneinheit über einen ruhigen Aussenbereich verfügt, dessen Belastungspegel am Tag 60 dB nicht überschreitet. Diese Wohneinheiten sind mit einer Komfortlüftung auszustatten. c. Im Abschnitt B sind an den zur Bellerivestrasse und zur Hornbachstrasse orientierten Fassaden in allen Geschossen keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig. d. Im Abschnitt C ist in allen Geschossen Wohnnutzung nur dann zulässig, wenn mindestens die Hälfte der lärmemp- 4 SR 814.41 Lärmschutzbestimmungen findlichen Wohn- und Schlafräume jeder Wohneinheit zum Innenhof hin oder gegenüber der Bellerivestrasse vollständig lärmabgewandt orientiert sind sowie jede Wohneinheit über einen ruhigen Aussenbereich verfügt, dessen Belastungspegel am Tag 60 dB nicht überschreitet. Art. 20 Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im

Art. 15der Sinne von

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 19915 zu optimieren. Art. 21 1 Das im Planungsgebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss generellem Entwässerungsplan der Stadt Zürich sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» (2002, inkl. Aktualisierungen) und der «Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL (2006) in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten. Art. 22 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Art. 23 1 Im gesamten Geltungsbereich müssen Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie-P-ECO-Standards entsprechen. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 2 Der Heiz- und Kühlenergiebedarf ist durch erneuerbare Energien zu decken. Vorbehalten bleiben die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen. E Schlussbestimmungen Art. 24 Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.7 5 SR 451.1 6 SR 814.20 7 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 24. Juni 2015; Inkraftsetzung 29. März 2016 (STRB Nr. 179/2016). Ökologischer Ausgleich Meteorwasser Abfallentsorgung Energie Inkrafttreten

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