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16 provisions
Art. 1 A Allgemeine Bestimmungen
1 Der Gestaltungsplan sichert eine städtebaulich und
wirtschaftlich tragfähige sowie soziale und umweltgerechte Umstrukturierung, Umnutzung und Entwicklung des Areals Hornbach.
2 Er bezweckt insbesondere
– den Bau von städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen
und zeitgemässen Neubauten
– ein vielfältiges und innovatives Angebot von preisgünstigem
Wohnraum für Familien, Ein- und Mehrpersonenhaushalte
und Wohngemeinschaften
– unterschiedlich nutzbare Gewerberäume, die den Anforderungen von «Wohnen und Arbeiten» Rechnung tragen
– optimale Flächen für den Werkhof und die Kinderbetreuungseinrichtungen
Art. 2 – Aussenräume von hoher Qualität
1 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan bezeichneten
Perimeter.
2 Der Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG)2 besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.
Art. 3
1 Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht
bleibt vorbehalten.
1 STRB Nr. 687 vom 20. August 2014.
2 LS 700.1
Zweck
Geltungsbereich
Geltendes
Recht
2 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die jeweils gültigen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)3 keine Anwendung.
3 Während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans sind die im
Plan gekennzeichneten Baulinien suspendiert.
4 Die Wirkung der Baulinien bezüglich Gebäudehöhe im Sinne
von § 278 ff. PBG ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
5 Die nachfolgend genannten Baulinien werden für die Anordnung stützenfreier, nicht mit dem Terrain verbundener vorspringender Gebäudeteile in folgendem Masse suspendiert:
a. Teilgebiet Nord, Baulinie entlang Hornbachstrasse: Auf einer Fassadenlänge von max. zweimal 6.0 m mit einer Auskragung über die Baulinie von max. 2.0 m;
b. Teilgebiet Süd, Baulinie entlang Dufourstrasse: Auf einer
Fassadenlänge von max. 6.0 m mit einer Auskragung über
die Baulinie von max. 2.7 m.
Art. 4 B Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig: Wohnen, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Werkhof,
Kinderbetreuungseinrichtungen.
2 Der Wohnanteil wird wie folgt festgelegt:
Teilgebiet Nord: minimal 75 %
Teilgebiet Süd: minimal 80 %
3 Der Mindestanteil für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe
sowie Werkhof wird wie folgt festgelegt:
Teilgebiete Nord und Süd: minimal 10 %
4 Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig vom
vorgeschriebenen Wohnanteil der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.
Art. 5
1 Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) in allen Geschossen beträgt für den gesamten Geltungsbereich maximal
22 000 m2.
2 Zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zählen alle dem
Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt die-
3 AS 700.100
Nutzweise
Ausnützung
nenden Räume inklusive der dazugehörenden Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren Trennwänden und
den Aussenwänden in den Voll- und Untergeschossen.
Art. 6
1 Das Gebiet des Gestaltungsplans ist in die Teilgebiete
«Nord» und «Süd» gegliedert. Die Gebäude sind innerhalb der
durch Mantellinien begrenzten Baubereiche für Hochbauten anzuordnen.
2 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen vorbehaltlich der Baulinienbereiche über die Mantellinie hinausragen:
Einzelne oberirdische Vorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen bis zu einer Auskragung von
a. max. 1.5 m entlang der Baurstrasse und der Mantellinie im
Teilgebiet Süd zwischen den Punkten Z und CC;
b. max. 2.0 m entlang der Nordseite der Hornbachstrasse.
Beim Risalit nördlich der Hornbachstrasse sind keine Vorsprünge zulässig.
c. max. 2.7 m entlang der Dufourstrasse.
Diese Vorsprünge dürfen ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreiten und dürfen nicht in die Strassenparzelle hineinragen. Ragen solche Vorsprünge bis an
die Grundstücksgrenze der Strassenparzelle, haben die
Vorsprünge zusätzlich einen Vertikalabstand von mindestens 3.0 m gegenüber der angrenzenden Verkehrsanlage
einzuhalten.
3 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen vorbehaltlich der Baulinienbereiche und der gewässerschutzrechtlichen und wasserbaupolizeilichen Bestimmungen ausserhalb der
Mantellinien errichtet werden:
a. Unbeheizte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für Veloabstellplätze und Aufenthaltsbereiche, wie Pergolen und
dergleichen, mit einer Grundfläche von insgesamt maximal
220 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 5.0 m über dem
gestalteten Terrain sowie;
b. Elemente der Aussenraumgestaltung wie Mauern, Sitzgelegenheiten, Zäune, Veloabstellplätze und dergleichen.
4 Die Risaliten an der Hornbachstrasse dürfen nicht in die zukünftige Strassen- bzw. Bachparzelle hineinragen. Fallen sie mit
der Grenze des öffentlichen Raums zusammen, muss deren Gestaltung in Abstimmung mit dem Strassenbauprojekt erfolgen.
Baubereiche
Art. 7 Hochbauten
1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur
innerhalb der durch Mantellinien begrenzten Baubereiche für
unterirdische Bauten erstellt werden.
2 Für Baumpflanzungen ist eine genügende Überdeckung der
unterbauten Bereiche sicherzustellen.
Art. 8
Die im Plan festgelegten maximalen Höhen in Meter
über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch Dachaufbauten im Sinne
von Art. 13 Abs. 3 überschritten werden.
Art. 9
1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ergibt sich aus den
Einträgen im Plan im Massstab 1:500.
2 Dachgeschosse sind im gesamten Geltungsbereich nicht zulässig.
3 Im gesamten Geltungsbereich ist maximal ein Untergeschoss
zulässig.
4 Der Fussboden des Erdgeschosses darf nicht unter dem gewachsenen Boden, gemessen in der Mitte der strassenseitigen
Gebäudeaussenseite, und höchstens 1.0 m über dem tiefsten
Punkt des gewachsenen Bodens längs der strassenseitigen Gebäudeaussenseite liegen.
5 Erdgeschoss und darüber liegende Geschosse dürfen insgesamt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse nicht übersteigen.
Art. 10
Gegenüber Grundstücken innerhalb des Perimeters
kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung. Die Unterschreitung gesetzlicher Grenzabstände gegenüber Grundstücken ausserhalb des Perimeters ist mit einer
nachbarrechtlichen Vereinbarung im Rahmen von § 270 Abs. 3
PBG möglich.
Art. 11
1 Etappierungen sind zulässig.
2 Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für
sich die gestalterischen und baurechtlichen Anforderungen erfüllt und die Gesamtwirkung nicht ungünstig präjudiziert.
Art. 12
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Baubereiche
unterirdische
Bauten
Maximale
Höhenkote von
Gebäuden
Geschosszahl
Abstände
Etappierung
Art. 13 Gestaltung
1 Im Planungsgebiet sind nur Flachdächer zulässig.
2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo
Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu
begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
3 Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1.2 m, Kamine, Liftüberfahrten sowie kleinere
technische Aufbauten. Zusätzlich sind im Teilgebiet Nord maximal zwei Nottreppenhäuser als Dachaufbauten zulässig.
Art. 14
1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen, das mit dem ersten Baugesuch einzureichen ist.
2 Im gesamten Geltungsbereich gilt eine Freiflächenziffer von
mindestens 30 %.
3 Die im Plan definierten Vorzonen der Gebäude bei der Einmündung Hornbachstrasse und entlang des nördlichen Hornbachufers dienen der Adressbildung und sind unter dem Vorbehalt
der Gewässerschutzbestimmungen als qualitätsvolle und vielfältige Aufenthalts- und Freiräume zu gestalten. Die Gestaltung der
übrigen Vorzonen hat in Abstimmung mit den Strassenprojekten
zu erfolgen.
4 Die im Plan als Innenhöfe bezeichnete Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Flächen zu gestalten, die eine hohe
Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufweisen. Sie haben den
Ansprüchen der unterschiedlichen Bewohnergruppen Rechnung
zu tragen.
5 Die Gestaltung und Nutzung des Freiraums zwischen dem
Hornbach und dem Baubereich im Teilgebiet Nord hat in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erfolgen. Stützenlose
Balkone dürfen in dem in Art. 6 festgelegten Mass in den Freiraum hineinragen. Die Zugänglichkeit des Gewässers zu Unterhaltszwecken ist sicherzustellen.
6 Es sind in angemessenem Umfang Baumstandorte zu schaffen.
7 Begrünungen sind vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Baum- und Straucharten und mit ausreichend Schichtdicken für Pflanzgruben vorzunehmen. Es dürfen keine invasiven
Pflanzenarten verwendet werden.
Dachgestaltung
Freiraum
Hornbach
geplante Bachöffnung
432.50
A
BUS
BUS
BUS
BUS
Hornbach
RI735
RI2010
RI2011
RI5296
RI725
3a
9a
9b
9c
7a
146a
Unterführung
A
430.00
Terrain gewachsen
Terrain neu
Baurstrasse
410.30
Schnitt A - A
1:500
1.OG + 3.20
+ 18.70 = 429.00
UG - 3.21
EG +/- 0.00
2.OG + 6.20
3.OG + 9.20
4.OG + 12.20
5.OG + 15.20
+ 18.45
Grundwasser
Mittelwasserstand ca. 406.00
430.00
C
A
B
H
Information
Festlegungen
Geltungsbereich
Baubereiche Hochbauten
Baubereiche unterirdische Bauten
rechtskräftige Baulinien
Innenhöfe
aufzuhebende Baulinien
geplantes Strassenbauprojekt Bellerivestrasse,
Einlenker Baurstrasse (Stand Planauflage § 16 StrG)
Vorzonen Gebäude
bestehende Bauten
projektierte Baulinien
Zu- und Wegfahrt / Anlieferung (Lage schematisch)
öffentliche Fusswegverbindung (Lage schematisch)
voraussichtliche neue Parzellengrenzen
maximale Anzahl Vollgeschosse7
suspendierte Baulinien
Koordinaten Baubereiche Hochbauten
x y
A 684'194.45 245'461.22
B 684'204.44 245'467.34
C 684'211.94 245'459.15
D 684'221.73 245'469.45
E 684'218.95 245'472.47
F 684'237.90 245'517.35
G 684'203.15 245'480.73
H 684'186.75 245'507.50
I 684'226.30 245'528.09
K 684'232.73 245'515.76
L 684'237.85 245'518.43
M 684'228.75 245'440.77
N 684'236.89 245'431.93
O 684'235.45 245'430.60
x y
P 684'238.63 245'427.06
Q 684'231.93 245'420.00
R 684'240.46 245'411.98
S 684'246.87 245'418.74
T 684'243.86 245'422.03
U 684'305.99 245'487.48
V 684'308.33 245'485.06
W 684'302.45 245'479.30
X 684'305.79 245'475.89
Y 684'311.79 245'481.53
Z 684'312.23 245'481.07
AA 684'237.98 245'446.62
BB 684'236.17 245'448.54
CC 684'322.27 245'490.97
Plan 1:500
Mantellinie
maximale Höhenkote von Gebäuden in m ü. M.430.00
Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Höhenkoten
02.07.2014
Bereich für Anlieferung (Lage schematisch)
Abschnitte Lärmschutzbestimmungen
A
2014/248 14. Januar 2015
3.5 m
8.5 m
7.0 m
3.5 m
414.00
430.00
430.50
414.00
417.50
427.50
428.00
431.00
430.50
3.5 m
P
P P P P P P P P P P P P P P P P P
Hornbach
RI4196
RI4197
RI786
RI787
RI2403
RI4431
RI4562
RI4563
RI4564
RI4565
RI773
RI774
RI783
RI784
RI785
RI3145
RI3153
RI4737
RI759
RI4738
RI743
RI4566
RI5045
RI890
RI5297
RI4673
RI744
RI745
RI746
RI747
RI748
RI749
RI750
RI751
RI752
RI753
RI754
RI782
RI2574
RI3143
RI3144
RI3367
RI3368
RI4028
RI760
RI761
RI762
RI765
RI766
RI767
RI768
RI769
RI770
RI771
RI772
RI780
RI781
RI4735
RI941
RI942
RI3244
RI3281
RI3387
RI4320
RI4545
RI4546
RI4547
RI4596
Bellerivestrasse
Dufourstrasse
Hornbachstrasse
Baurstrasse
Eigenstrasse
Heimatstrasse
184 186
9d
23a
184a
27a
14a
14b
3.5 m
Teilgebiet Nord
RI3152
Teilgebiet SüdB
C
D
E
F
G
I
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
AA
9.66 m
A
4.0 m
CC
BB
410.25
Hornbachstrasse
430.50 430.50
414.00
427.50
Areal Nord
410.30 410.30 410.95 410.16
Areal Süd
1.OG + 3.20
+ 18.70 = 429.00
UG - 3.21
EG +/- 0.00
2.OG + 6.20
3.OG + 9.20
4.OG + 12.20
5.OG + 15.20
+ 18.45
1.OG + 3.65
+ 19.15 = 429.45
UG - 3.43
EG + 0.65
2.OG + 6.65
3.OG + 9.65
4.OG + 12.65
5.OG + 15.65
+ 18.90
426.35
+ 410.44
430.50
414.00
5.4 m
7.1 m
C
N
0m 10m 20m
Art. 15
1 Im Gestaltungsplangebiet hat der Schutz vor dem Hochwasser mit einer entsprechenden Terraingestaltung zu erfolgen.
Das Terrain ist so anzupassen, dass im ganzen Planungsgebiet
höchstens eine geringe Gefährdung (Wassertiefe < 0.25 m) auftritt. Der innerhalb des Perimeters gelegene Zugang zur öffentlichen Personenunterführung Bellerivestrasse ist von dieser Forderung ausgenommen.
2 Wo eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, sind die Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
C Erschliessung
Art. 16 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Plan bezeichneten Stellen. Weitere untergeordnete Zufahrten (z. B. Anlieferung, Notzufahrten) sind gestattet.
2 Die Anlieferung von der Bellerivestrasse aus ist nur in dem im
Situationsplan 1:500 festgelegten Bereich zulässig. Die Ausfahrt
von diesem Bereich in die Bellerivestrasse ist nicht zulässig.
Art. 17 1 Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind als solche zu gestalten und dauernd für die Benützung freizuhalten.
2 Die Benützung und Zugänglichkeit der bestehenden öffentlichen
Unterführung Bellerivestrasse ist für die Öffentlichkeit jederzeit
sicherzustellen. Eine Umgestaltung bzw. Integration in die Hochbauten ist zulässig.
Art. 18 1 Im Geltungsbereich sind folgende private Abstellplätze mindestens erforderlich bzw. maximal zulässig:
a. Abstellplätze für Fahrräder:
Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung.
b. Abstellplätze für Personenwagen:
1. Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum
Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung, wobei die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze auf 75 % des Normalbedarfs festgelegt wird. In
der Parkplatzverordnung vorgesehene Abweichungen
zur Erhöhung der Anzahl Abstellplätze sind nicht anwendbar.
2. Für autoarme Nutzungen kann gestützt auf ein Mobilitätskonzept der Minimalparkplatzbedarf für Bewohner-
Hochwasserschutz
Erschliessung
für motorisierten
Verkehr
Fusswege
Parkierung
und Angestelltenparkplätze im Einzelfall festgelegt und
durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt werden.
Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts, die minimal erforderlichen Abstellplätze real
nachzuweisen, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu
beteiligen, oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten.
3. Die Abstellplätze sind unterirdisch zu erstellen.
4. Für Besuchende, Kunden und Kundinnen sowie Behinderte sind oberirdische Abstellplätze zulässig.
c. Abstellplätze für Motorräder und Roller:
Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung.
D Umwelt
Art. 19 1 Für das Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 19864.
2 Im Teilgebiet Nord sind in den im Situationsplan 1:500 entsprechend festgelegten Abschnitten folgende Vorgaben bezüglich
Lärmschutz einzuhalten:
a. Im Abschnitt A sind an der zur Bellerivestrasse orientierten
Fassade in den unteren zwei Vollgeschossen keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig.
b. Im Abschnitt A ist ab dem dritten Vollgeschoss Wohnnutzung
nur dann zulässig, wenn mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Wohn- und Schlafräume jeder Wohneinheit zum
Innenhof hin oder gegenüber der Bellerivestrasse vollständig
lärmabgewandt orientiert sind sowie jede Wohneinheit über
einen ruhigen Aussenbereich verfügt, dessen Belastungspegel am Tag 60 dB nicht überschreitet. Diese Wohneinheiten
sind mit einer Komfortlüftung auszustatten.
c. Im Abschnitt B sind an den zur Bellerivestrasse und zur
Hornbachstrasse orientierten Fassaden in allen Geschossen keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Wohnräume zulässig.
d. Im Abschnitt C ist in allen Geschossen Wohnnutzung nur
dann zulässig, wenn mindestens die Hälfte der lärmemp-
4 SR 814.41
Lärmschutzbestimmungen
findlichen Wohn- und Schlafräume jeder Wohneinheit zum
Innenhof hin oder gegenüber der Bellerivestrasse vollständig lärmabgewandt orientiert sind sowie jede Wohneinheit
über einen ruhigen Aussenbereich verfügt, dessen Belastungspegel am Tag 60 dB nicht überschreitet.
Art. 20 Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im
Art. 15der Sinne von
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 19915 zu optimieren.
Art. 21 1 Das im Planungsgebiet anfallende, unverschmutzte
Regenwasser ist gemäss generellem Entwässerungsplan der
Stadt Zürich sowie nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» (2002, inkl. Aktualisierungen) und der «Richtlinie und
Praxishilfe Regenwasserentsorgung» des AWEL (2006) in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem
Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser, welches nicht versickert werden kann oder darf,
ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 22 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 23 1 Im gesamten Geltungsbereich müssen Gebäude mindestens den Energiewerten des Minergie-P-ECO-Standards entsprechen. Massgeblich sind die Standards des Vereins Minergie
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
2 Der Heiz- und Kühlenergiebedarf ist durch erneuerbare Energien zu decken. Vorbehalten bleiben die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen.
E Schlussbestimmungen
Art. 24 Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.7
5 SR 451.1
6 SR 814.20
7 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 24. Juni 2015; Inkraftsetzung 29. März 2016 (STRB Nr. 179/2016).
Ökologischer
Ausgleich
Meteorwasser
Abfallentsorgung
Energie
Inkrafttreten