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Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

Appenzell Ausserrhoden · 415.311 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Aufsicht und Vollzugsstelle 1 Der Vollzug der Gesetzgebung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales. 2 Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden. Ihr sind alle Vollzugsaufgaben übertragen, soweit nicht abweichend geregelt. 3 Das Departement Gesundheit und Soziales regelt den Vollzugsauftrag und die Abgeltung der Ausgleichskasse mit einer Leistungsvereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 2

Anerkannte Kindertagesstätten 1 Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Internet eine Liste der anerkannten Kindertagesstätten im Kanton. 2 Der Nachweis, dass eine ausserkantonale Kindertagesstätte über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung2) verfügt, obliegt der gesuchstellenden Person. 1) Kinderbetreuungsgesetz (KibeG; bGS 415.31) 2) PAVO (SR 211.222.338) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 18 / 05.05.2023 1 415.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Anerkannte Fachorganisationen für Tagesfamilien 1 Anerkannt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b KibeG3) sind Fachorganisationen, die dem Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) angeschlossen sind. 2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Anerkennung einer Fachorganisation aussetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese die Mindeststandards und Richtlinien des Verbandes nicht einhält.

Art. 4

Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum 1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum (Anspruchspensum) bezeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Regel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene Betreuungsangebote aufgeteilt werden. 2 Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal: a) Kinder im Vorschulalter 200 Betreuungsstunden b) Schulkinder (inkl. Kindergarten) 158 1/3 Betreuungsstunden 3 Das Anspruchspensum wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades der Erziehungsberechtigten linear gekürzt. 4 Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden gemäss Anhang 1 auf das Anspruchspensum angerechnet. 5 Nicht beanspruchte Betreuungsstunden können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

Art. 5

Ermessensbeiträge 1 Ermessensbeiträge werden in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin bewilligt. 2 Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamiliäre Kinderbetreuung der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient. 3 Die Unterstützung der ausserfamiliären Kinderbetreuung zur Entlastung der Familie oder im Interesse des Kindeswohls setzt eine entsprechende Empfehlung einer Fachperson voraus. 3) bGS 415.31 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.311 4 Die Vollzugsstelle legt den Umfang der unterstützten Betreuungsstunden nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. 5 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Weisungen zu den Ermessensbeiträgen erlassen.

Art. 6

Beitrag pro Betreuungsstunde 1 Der Beitrag pro Betreuungsstunde entspricht den anrechenbaren Betreuungskosten abzüglich Selbstbehalt. 2 Anrechenbar sind sämtliche von der Institution in Rechnung gestellten Betreuungskosten, die gemäss Betreuungsvertrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind. 3 Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden: a) Kinder bis 18 Monate Fr. 13.50 b) Kinder älter als 18 Monate Fr. 11.50 4 Die Maximaltarife nach Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung, wenn aufgrund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausgewiesen ist.

Art. 7

Selbstbehalt 1 Der Selbstbehalt wird in Prozenten der anrechenbaren Betreuungskosten in Abzug gebracht. 2 Der anwendbare Prozentsatz bestimmt sich gemäss Anhang 2 nach dem massgebenden Einkommen4) der Erziehungsberechtigten.

Art. 8

Auszahlung an die Erziehungsberechtigten 1 Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten nach Einreichen der Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt. 2 Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen. 3 Die Vollzugsstelle kann in begründeten Fällen verspätetet eingereichte Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen. 4) Vgl. Art. 5 KibeG (bGS 415.31) 415.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung 4 Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen, wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.

Art. 9

Auszahlung an die Institution 1 Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der Beiträge an die Institution ermächtigen. 2 Die Vollzugsstelle regelt mit der Institution das erforderliche Meldewesen und den Auszahlungsmodus.

Art. 10

Beitragsgesuche 1 Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots bei der Vollzugsstelle einzureichen. 2 Dem Beitragsgesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen. 3 Für jedes Kind ist ein separates Beitragsgesuch zu stellen. Im Beitragsgesuch sind alle Betreuungsangebote aufzuführen, für die Beiträge beansprucht werden.

Art. 11

Gesuchsprüfung 1 Die Vollzugsstelle prüft, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Beurteilung des Beitragsgesuchs vorliegen. 2 Sie setzt nötigenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung des Beitragsgesuchs. 3 Auf Beitragsgesuche, die nicht fristgerecht ergänzt werden, wird nicht eingetreten. 4 Die Vollzugsstelle kann weitere sachdienliche Auskünfte bei Behörden und Institutionen einholen.

Art. 12

Beitragsverfügung 1 Die Beitragsverfügung legt das Anspruchspensum pro Kind und Betreuungsangebot sowie die Höhe des Selbstbehalts fest. 2 Anspruchspensum und Selbstbehalt werden in der Regel für die Dauer eines Jahres festgelegt. Liegen besondere Umstände vor, kann eine abweichende Dauer vorgesehen werden. Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.311 3 Ist die Vollzugsstelle zur Auszahlung an die Institution ermächtigt, orientiert sie diese von Amtes wegen über das Anspruchspensum und die Höhe des Selbstbehalts.

Art. 13

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse 1 Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gelten: a) Änderung des Beschäftigungsgrads um 10 % oder mehr; b) Änderung des massgebenden Einkommens um 20 % oder mehr; c) Wohnsitzwechsel; d) Änderung der massgeblichen Familienverhältnisse. 2 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind innert 30 Tagen der Vollzugsstelle zu melden. 3 Die Beitragsverfügung wird auf Beginn des Folgemonats angepasst.

Art. 14

Rückerstattung 1 Die Vollzugsstelle verfügt die Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie feststellt, dass sie zu Unrecht bezogen wurden. 2 Zu Unrecht bezogen sind insbesondere Beiträge, die durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderweitiger Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt worden sind. 3 Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erziehungsberechtigten. 415.311 Anhang 1: Umrechnung Tagespauschalen (Stand 1. Juni 2023) Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden wie folgt auf den Betreuungsanspruch angerechnet: 1 Tag / Woche = 40 Stunden / Monat ¾ Tag / Woche = 28 Stunden / Monat ½ Tag / Woche = 20 Stunden / Monat Pauschalen für einen ½ Tag mit Mittagsbetreuung werden als ¾ Tag angerechnet. 415.311 Anhang 2: Selbstbehalt (Stand 1. Juni 2023) Massgebendes Einkommen Höhe des Selbstbehalts bis Fr. 40'000 14 % Ab Fr. 40'001 19 % Ab Fr. 44'001 24 % Ab Fr. 48'001 29 % Ab Fr. 52'001 34 % Ab Fr. 56'001 39 % Ab Fr. 60'001 44 % Ab Fr. 64'001 49 % Ab Fr. 68'001 54 % Ab Fr. 72'001 59 % Ab Fr. 76'001 64 % Ab Fr. 80'001 69 % Ab Fr. 84'001 74 % Ab Fr. 88'001 80 % Ab Fr. 92'001 86 % Ab Fr. 96'001 92 % Ab Fr. 100'001 100 %

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