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Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut

Basel-Stadt · RiE 786.150 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 3 Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück
  3. § 4
  4. § 5

4 provisions

§ 1

Gebührenkleber für Kehrichtsäcke 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück * 2 17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen. § 2 * Containermarken 1 Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es wer - den folgende Gebühren erhoben: Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück

§ 3 Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück

Sperrgutmarke 1 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen. 2 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen. 3 Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück. *

§ 4

Umtriebsentschädigungen 1 Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 5

Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam. 1) RiE 786.100. Abfallbeseitigung: Gebührenreglement RiE 786.150 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung KB 15.05.1993 18.11.2008 01.07.2009 § 1 Abs. 1 geändert - 18.11.2008 01.07.2009 § 2 totalrevidiert - 18.11.2008 01.07.2009 § 3 Abs. 3 geändert - Abfallbeseitigung: Gebührenreglement RiE 786.150 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1993 01.07.1993 Erstfassung KB 15.05.1993 § 1 Abs. 1 18.11.2008 01.07.2009 geändert - § 2 18.11.2008 01.07.2009 totalrevidiert - § 3 Abs. 3 18.11.2008 01.07.2009 geändert -

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