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Landwirtschaftsverordnung

St. Gallen · 610.11 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 37–92
  4. Art. 4 c) Betriebshilfe.11
  5. Art. 4a
  6. Art. 4b
  7. Art. 4c
  8. Art. 4d
  9. Art. 4f
  10. Art. 5
  11. Art. 6
  12. Art. 7
  13. Art. 8 Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.*
  14. Art. 9
  15. Art. 10
  16. Art. 11
  17. Art. 12
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18 Registrierung notwendig sind.42
  24. Art. 19
  25. Art. 20
  26. Art. 21
  27. Art. 22
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 29
  35. Art. 30
  36. Art. 31
  37. Art. 31a
  38. Art. 31b
  39. Art. 32
  40. Art. 33
  41. Art. 34
  42. Art. 35 Voraussetzungen für AOC-Wein erfüllt sind.*
  43. Art. 41
  44. Art. 41a erlassen.*
  45. Art. 41b
  46. Art. 42
  47. Art. 42a
  48. Art. 42b
  49. Art. 42c das Prüfungsergebnis.*
  50. Art. 43
  51. Art. 44
  52. Art. 45
  53. Art. 46 V. Landwirtschaftliche Pacht (5.)
  54. Art. 47
  55. Art. 48 Interesse77* (6.)
  56. Art. 49
  57. Art. 50 VII. Schlussbestimmungen (7.)
  58. Art. 51
  59. Art. 52
  60. Art. 53
  61. Art. 54 f) der Beschluss über das Rebsortenverzeichnis vom 9. Juli 1992.88

61 provisions

Art. 1

Aufsicht 1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung3 aus.

Art. 2

Vollzug a) Landwirtschaftsamt 1 Das Landwirtschaftsamt: a)* vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung4, soweit die kantonale Gesetzgebung5 nichts anderes bestimmt; b)* sorgt für eine rationelle Abwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Stellen. 1 sGS 610.1. 2 Abgekürzt LaV. nGS 37–92. Im Amtsblatt veröffentlicht am 30. September 2002, ABl 2002, 2027; in Vollzug ab 1. Oktober 2002. 3 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; SR 91 und sGS 610.1. 4 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; SR 91 und sGS 610.1. 5 Art. 24 LaG, sGS 610.1; VV zum MelG, sGS 633.11; VTG, sGS 643.12.

Art. 3 nGS 37–92

b) Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen6 1 Die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen vollzieht die Vorschriften über: a) Beiträge an: 1. landwirtschaftliche Gebäude;7 2. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten;8 3. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet;9 b) Kredite für Strukturverbesserungen;10

Art. 4 c) Betriebshilfe.11

c) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen 1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht die Vorschriften über: a) den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse12, ausgenommen die Mitwirkung im Eintragungsverfahren; b)* die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel;13 c)* das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln14, ausgenommen die Anwendung der Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft; d) das Inverkehrbringen von Düngern;15 6 Art. 24 Abs. 2 LaG, sGS 610.1. 7 Art. 93 Abs. 1 Bst. b des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1. 8 Art. 93 Abs. 1 Bst. c des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1. 9 Art. 93 Abs. 1 Bst. d des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1. 10 Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), SR 913.1. 11 Art. 78 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1; eidgV vom 26. November 2003 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung), SR 914.11. 12 eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/ GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997, SR 910.12. 13 eidgV über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) vom 22. September 1997, SR 910.18. 14 eidgV über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-Verordnung) vom 12. Mai 2010, SR 916.161. 15 eidgV über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung) vom 10. Januar 2001, SR 916.171. e)* die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion.16

Art. 4a

d) Amt für Umwelt* 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Vorschriften über die Düngung der Weideflächen in Sömmerungsgebieten nach der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 201317.* 1bis. Direktzahlungen* (1.1bis.)

Art. 4b

Beitragssätze18 a) Vernetzungsbeitrag 1 Der Vernetzungsbeitrag je Jahr beträgt19: a) je Hektare extensive Weide und Waldweide Fr. 500.00; b) je Hektare der Flächen nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 1 bis 3, Ziff. 5 bis 11 und Ziff. 15 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 201320 Fr. 1000.00; c) je Baum nach Ziff. 3.1.1 Ziff. 13 und 14 von Anhang 7 zur eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 201321 Fr. 5.00.

Art. 4c

b) Landschaftsqualitätsbeitrag 1 Der Landschaftsqualitätsbeitrag zu Gunsten einzelner Betriebe beträgt je Jahr höchstens22: a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 360.00; b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 240.00. 2 Die Summe aller Landschaftsqualitätsbeiträge zu Gunsten eines Landschaftsqualitätsprojekts beträgt je Jahr höchstens23: a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche im Projektperimeter Fr. 133.33; 16 eidgV über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung) vom 26. November 2003, SR 916.51. 17 SR 910.13; insbesondere Art. 30. 18 Art. 31 Bst. abis des Landwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001, sGS 610.1. 19 Vgl. Ziff. 3.2 von Anhang 7 zur eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, SR 910.13. 20 SR 910.13. 21 SR 910.13. 22 Vgl. Ziff. 4.1 von Anhang 7 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, SR 910.13. b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden im Projektperimeter Fr. 88.89. 3 Das Umsetzungskonzept24 im Anhang C zu diesem Erlass regelt Einzelheiten.

Art. 4d

Elektronische Einreichung a) Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen25 1. Fristen 1 Das Landwirtschaftsamt legt die Fristen zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung von Direktzahlungen fest.26 Art. 4e* 2. zu unterzeichnende Gesuchsformulare 1 Folgende Gesuchsformulare zur Ausrichtung von Direktzahlungen sind unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen einzureichen: a) das Betriebsdatenblatt und das Mutationsprotokoll bei der politischen Gemeinde; b) das Formular für Sömmerungsbeiträge beim Landwirtschaftsamt.

Art. 4f

b) Geodaten27 1. Bezeichnung des geografischen Informationssystems und Erlass von Weisungen 1 Das Landwirtschaftsamt bezeichnet das geografische Informationssystem, in dem die Geodaten zu erfassen sind. 2 Es erlässt Weisungen zur Erfassung der Geodaten im geografischen Informationssystem. 23 Vgl. Art. 115 Abs. 10 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, SR 910.13. 24 Art. 1c des Landwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001, sGS 610.1. 25 Art. 26a Bst. a und Art. 31 Bst. ater des Landwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001, sGS 610.1. 26 Vgl. Art. 99 der eidgV über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013, SR 910.13. 27 Art. 26a Bst. b und Art. 31 Bst. aquater des Landwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001, sGS 610.1. Art. 4g* 2. zu erfassende Geodaten 1 Im geografischen Informationssystem sind auf Grundlage der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 200828 und der Geodatenmodelle des Bundesamtes für Landwirtschaft folgende Geodaten zu erfassen: a) Nutzungsarten der Flächen (Geobasisdatensatz 153.1) durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes mit mindestens einer Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche oder 30 Aren Spezialkulturen; b) Vernetzungsobjekte (Geobasisdatensatz 153.4) durch die Trägerschaft eines Vernetzungsprojektes; c) Landschaftsqualitätsobjekte (Geobasisdatensatz 153.8) durch die Trägerschaft von Landschaftsqualitätsprojekten. 2 Das Landwirtschaftsamt erlässt Weisungen zur Überprüfung der Geodaten. Die politische Gemeinde überprüft nach diesen Weisungen die Geodaten29, insbesondere die Übereinstimmung mit der amtlichen Vermessung und den Bewirtschaftungseinheiten (Geobasisdatensatz 153.6). 2. Kantonsbeiträge* (1.2.)

Art. 5

Verfügbare Mittel 1 Beiträge werden fortlaufend im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite ausgerichtet.

Art. 6

Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind. 2 Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.

Art. 7

Gesuch 1 Wer Kantonsbeiträge nachsucht, reicht der zuständigen Stelle ein schriftliches

Art. 8 Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein.*

Schlussbericht und Abrechnung 1 Beitragsempfängerin und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor. 28 Vgl. Anhang 1 der eidgV über Geoinformation vom 21. Mai 2008, SR 510.620. 29 Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 2001, sGS 610.1. 2 Die zuständige Stelle kann: a) bei einfachen Vorhaben auf einen Schlussbericht verzichten; b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

Art. 9

Rechtshilfe 1 Amtliche Stellen geben dem Landwirtschaftsamt und der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung von Beiträgen und Krediten bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft. 3. Landwirtschaftliche Betriebsdaten (1.3.)

Art. 10

Weitergabe 1 Das Landwirtschaftsamt gewährt amtlichen Stellen Zugang zu den Betriebsdaten, soweit dies für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft30, den Tierschutz31, die Raumplanung32, den Umweltschutz33, den Gewässerschutz34, die Tierseuchen35 sowie den Natur- und Heimatschutz36 notwendig ist. 4. Kantonale Betriebe und Produktionsstätten37* (1.4.)

Art. 11

Vertretung 1 Das Landwirtschaftsamt vertritt die kantonalen Betriebe und Produktionsstätten, soweit sie nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zusammen als ein Betrieb gelten.38* 30 SR 91; BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11; BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2. 31 SR 455. 32 SR 700. 33 SR 814.01. 34 SR 814.20. 35 SR 916.4. 36 SR 451. 37 Art. 6 der eidgV über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 7. Dezember 1998, SR 910.91. 38 Gegenüber der Administrationsstelle für die Milchkontingentierung nach Art. 2 der eidgV über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung) vom 7. Dezember 1998, SR 916.350.1. II. Produktion und Absatz (2.) 1. Allgemeine Beitragsvoraussetzungen (2.1.)

Art. 12

Grundsatz 1 Ein Förderbeitrag wird ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a) den Wohnsitz oder Sitz im Kanton St.Gallen hat; b) eine im Rahmen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse angemessene Eigenleistung erbringt. 2 Für angelaufene und abgeschlossene Massnahmen wird in der Regel kein Beitrag ausgerichtet. Massgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs.

Art. 13

Beitragshöhe 1 Der Förderbeitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2. Innovative Produkte und Dienstleistungen (2.2.)

Art. 14

Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten a) Voraussetzungen39 1 Beiträge an Versuche und Entwicklungskosten werden ausgerichtet, wenn das Projekt: a) verglichen mit dem allgemeinen Wissensstand neu und nicht nahe liegend ist; b) nach der Startphase voraussichtlich selbsttragend sein wird; c) wenigstens zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert; d) wenigstens zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird. 2 Beiträge Dritter werden angerechnet.

Art. 15

b) Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten drei Jahre anfallenden Kosten für Versuche und einzelne Entwicklungsschritte. 2 Nicht anrechenbar sind die Kosten der Vermarktung. 39 Art. 2 Abs. 2 Bst. a LaG, sGS 610.1.

Art. 16

c) Beitragshöhe 1 Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden. 3. Kennzeichnung und Absatzförderung (2.3.)

Art. 17

Beiträge zur Registrierung40 1 Mit Beiträgen unterstützt wird die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach dem Bundesrecht.41 2 Anrechenbar sind die Kosten für die Ausarbeitung von Unterlagen, die für die

Art. 18 Registrierung notwendig sind.42

Beiträge zur Qualitätssicherung43 1 Beiträge zur Förderung von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung werden im Einzelfall für regionale Produktprogramme ausgerichtet. 2 Anrechenbar sind die Kosten für: a) den Aufbau einer regionalen Qualitätszertifizierung; b) die Durchführung von Kontrollen bei bestehenden Zertifizierungen.

Art. 19

Beiträge zur Absatzförderung a) Voraussetzungen44 1 Regionale Absatzförderungsmassnahmen werden im Einzelfall unabhängig vom Bund unterstützt, wenn das Projekt: a) zwei Drittel der erwarteten Wertschöpfung im Kanton St.Gallen realisiert; b) zur Hälfte mit landwirtschaftlichen Rohstoffen aus dem Kanton St.Gallen umgesetzt wird.

Art. 20

b) Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind höchstens die innerhalb der ersten vier Jahre notwendigen Kosten für Marketingmassnahmen, namentlich für: a) Marketingkonzepte; 40 Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1. 41 eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997, SR 910.12. 42 Art. 5 ff. der eidgV über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997, SR 910.12. 43 Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1. 44 Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 3 Abs. 2 LaG, sGS 610.1. b) Marktforschung; c) Produktegestaltung; d) Kommunikation; e) Aufbau einer Distribution; f) Projektkoordination.

Art. 21

c) Beitragshöhe 1 Je Projekt kann jährlich höchstens ein Beitrag von 25 000 Franken gewährt werden. 4. Viehschauen und regionale Viehmärkte (2.4.)

Art. 22

Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen45 1 Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie: a) einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen; b) von anerkannten Zuchtorganisationen46 durchgeführt werden; c) eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.

Art. 23

b) Leistungsvereinbarung 1 Das Landwirtschaftsamt legt Durchführung und Bemessung der Beiträge in einer Leistungsvereinbarung fest.

Art. 24

c) Politische Gemeinde47 1 Die politische Gemeinde des Schauortes sorgt für: a) einen geeigneten Viehschauplatz; b) ausreichende Vorrichtungen; c) Hilfspersonal. 2 Mehrere politische Gemeinden können einen gemeinsamen Schauort festlegen. Sie beteiligen sich anteilmässig an den Kosten.

Art. 25

Regionale Viehmärkte a) Beitragsvoraussetzungen 1 Mit Beiträgen werden unterstützt: a) Kleinviehmärkte für Zucht- und Nutztiere; b) Rindviehauktionen; 45 Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 LaG, sGS 610.1. 46 Art. 2 ff. der eidgV über die Tierzucht vom 7. Dezember 1998, SR 916.310. 47 Art. 23 Abs. 1 Bst. b LaG, sGS 610.1. c) Infrastruktureinrichtungen von Viehmärkten. 2 Die Märkte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind öffentlich und von wenigstens regionaler Bedeutung.

Art. 26

b) Beitragshöhe und anrechenbare Kosten 1 Die Höhe der Beiträge für Kleinviehmärkte und Rindviehauktionen bemisst sich nach der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Veranstaltung. Der Beitrag beträgt höchstens 25 Prozent der zur Durchführung notwendigen Aufwendungen. 2 Der Beitrag an Infrastruktureinrichtungen beträgt höchstens 25 Prozent der anfallenden Kosten. 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen (2.5.)

Art. 27

Beitragsvoraussetzungen48 1 Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn diese: a) überbetrieblich zur Anwendung gelangen; b) durch die landwirtschaftliche Beratungsstelle begleitet werden; c) gegenüber den herkömmlichen Massnahmen zu erheblichen Mehrkosten oder Mindererträgen führen. 2 Pflanzenschutzmassnahmen sind umweltschonend, wenn sie zu einer geringeren Beeinträchtigung der natürlichen Kreisläufe als die herkömmlichen Massnahmen führen.

Art. 28

Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.

Art. 29

Beitragshöhe in besonderen Fällen 1 Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme: a) ökologisch besonders wertvoll ist; b) einen besonderen Erfolg verspricht. 48 Art. 7 Abs. 1 LaG, sGS 610.1. III. Weinbau (3.) 1. Allgemeines (3.1.)

Art. 30

Systematische Weinlesekontrolle49 1 Das Landwirtschaftsamt: a) erlässt die zur Durchführung der systematischen Weinlesekontrolle notwendigen Weisungen; b) ernennt Kontrolleurinnen und Kontrolleure; c) veröffentlicht die Daten der Weinlesekontrolle.

Art. 31

Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen a) Neuanpflanzung50 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007;51 b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer und Rebfläche. 2 Vor Erteilung der Bewilligung wird das Amt für Natur, Jagd und Fischerei angehört.52 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig.53

Art. 31a

b) Erneuerung von Rebflächen54 1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres. 2 Sie enthält folgende Angaben: a) die Weinbaugemeinde; b) die Parzellen-Nummer; c) die Rebfläche; d) die Rebsorte; e) das Pflanzjahr. 49 Art. 28 ff. der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140. 50 Art. 60 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1, und Art. 2 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140. 51 SR 916.140. 52 Art. 2 Abs. 5 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140. 53 Art. 2 Abs. 3 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140. 54 Art. 60 des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1, und Art. 3 der eidg Weinverordnung vom 14. November 2007, SR 916.140. 3 Die Erneuerung nach Art. 3 Abs. 3 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200755 ist nicht meldepflichtig.

Art. 31b

Rebbaukataster56 1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 200757 wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

Art. 32

…

Art. 33

… 2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (3.2.)

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