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Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht
  5. Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen
  6. Art. 6 Bewilligungspflicht
  7. Art. 7 Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien
  8. Art. 8 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern
  9. Art. 9 Verhältnis zu den Bestimmungen des 3.–6. Titels
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
  12. Art. 12 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
  13. Art. 13 Gesuch
  14. Art. 14 Veröffentlichung der Bewilligungen
  15. Art. 15 Mitteilung an die Oberzolldirektion
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Rücksichtnahme
  19. Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten
  20. Art. 20 Überflüge über Schutzgebiete
  21. Art. 21 Anwendbare Bestimmungen
  22. Art. 22 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen
  23. Art. 23 Betriebsregeln für Hängegleiter
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Einschränkungen
  26. Art. 26 Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer
  27. Art. 27 Einschränkungen
  28. Art. 28 Bewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten
  29. Art. 29 Bewilligungen für Aussenlandungen bei mehrtägigen Grossanlässen von internationaler Bedeutung
  30. Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen
  31. Art. 31 Aussenlandungen in Wohngebieten
  32. Art. 32 Einschränkungen
  33. Art. 33 Begriff und Geltungsbereich
  34. Art. 34 Einschränkungen
  35. Art. 35 Zulässige Aussenlandungen
  36. Art. 36 Bewilligungen für Aussenlandungen
  37. Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und Anlagen auf Landestellen
  40. Art. 40 Baubewilligungs- und Planungspflicht
  41. Art. 41 Baubewilligungsverfahren
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Richtlinie
  44. Art. 44 Rechtsmittel des BAZL
  45. Art. 45 Änderung anderer Erlasse
  46. Art. 46 Übergangsbestimmungen
  47. Art. 47 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 41 Baubewilligungsverfahren

1 Die Baubewilligungsbehörde prüft, ob das Bauprojekt dieser Verordnung entspricht. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuchs statt. Die Baubewilligungsbehörde holt jedoch eine Stellungnahme des BAZL ein, wenn für das Bauprojekt auch eine Bewilligung des BAZL nach Artikel 39 Absatz 4 erforderlich ist. 2 Die Baubewilligung bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Standortgemeinde. 3 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihre Entscheide dem BAZL, dem BAFU und dem ARE.

Art. 42

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft: a. die Kommandantin oder der Kommandant, die oder der eine der Bestimmungen in den Artikeln 5, 6, 8 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2, 18, 19 Absätze 1 und 2, 20, 25, 27, 30, 31 Absatz 1, 32, 34 und 37 verletzt; b. wer eine der Bestimmungen in Artikel 39 Absätze 1 und 3 verletzt.

Art. 43 Richtlinie

Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29 und 39 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.

Art. 44 Rechtsmittel des BAZL

Das BAZL kann die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen.

Art. 45 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht für Aussenlandungen erteilte Bewilligungen gelten, soweit die erfassten Aussenlandungen auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig sind, bis zu ihrem Ablaufdatum weiter, längstens aber bis zum 30. November 2014. 2 Wird ein vollständiges Gesuch für eine entsprechende Bewilligung nach neuem Recht spätestens einen Monat vor dem nach Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt eingereicht und kann das BAZL nicht rechtzeitig rechtskräftig darüber entscheiden, so verlängert es die bisherige Bewilligung für die Dauer des Verfahrens. 3 Der 4. Titel gilt auch für bestehende Bauten und Anlagen, die zum Zweck von Aussenlandungen erstellt wurden. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben der Artikel 39 und 40 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Ein Verfahren nach dem 4. Titel ist einzuleiten für: a. Bauten und Anlagen mit einer bestehenden Baubewilligung, die die Vorgaben der Artikel 39 und 40 nicht erfüllt; b. Bauten und Anlagen ohne bestehende Baubewilligung. 4 Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten abweichend von den Artikeln 19 und 34 Absatz 2 zulässig, bis das UVEK die in Artikel 35 Absatz 3 genannten Schulungsgebiete bezeichnet hat.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

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