1 Die Baubewilligungsbehörde prüft, ob das Bauprojekt dieser Verordnung entspricht. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuchs statt. Die Baubewilligungsbehörde holt jedoch eine Stellungnahme des BAZL ein, wenn für das Bauprojekt auch eine Bewilligung des BAZL nach Artikel 39 Absatz 4 erforderlich ist.
2 Die Baubewilligung bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Standortgemeinde.
3 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihre Entscheide dem BAZL, dem BAFU und dem ARE.
Art. 42
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft:
a. die Kommandantin oder der Kommandant, die oder der eine der Bestimmungen in den Artikeln 5, 6, 8 Absatz 2, 16 Absätze 1 und 2, 18, 19 Absätze 1 und 2, 20, 25, 27, 30, 31 Absatz 1, 32, 34 und 37 verletzt;
b. wer eine der Bestimmungen in Artikel 39 Absätze 1 und 3 verletzt.
Art. 43 Richtlinie
Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29 und 39 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.
Art. 44 Rechtsmittel des BAZL
Das BAZL kann die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen.
Art. 45 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 46 Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht für Aussenlandungen erteilte Bewilligungen gelten, soweit die erfassten Aussenlandungen auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig sind, bis zu ihrem Ablaufdatum weiter, längstens aber bis zum 30. November 2014.
2 Wird ein vollständiges Gesuch für eine entsprechende Bewilligung nach neuem Recht spätestens einen Monat vor dem nach Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt eingereicht und kann das BAZL nicht rechtzeitig rechtskräftig darüber entscheiden, so verlängert es die bisherige Bewilligung für die Dauer des Verfahrens.
3 Der 4. Titel gilt auch für bestehende Bauten und Anlagen, die zum Zweck von Aussenlandungen erstellt wurden. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben der Artikel 39 und 40 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Ein Verfahren nach dem 4. Titel ist einzuleiten für:
a. Bauten und Anlagen mit einer bestehenden Baubewilligung, die die Vorgaben der Artikel 39 und 40 nicht erfüllt;
b. Bauten und Anlagen ohne bestehende Baubewilligung.
4 Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten abweichend von den Artikeln 19 und 34 Absatz 2 zulässig, bis das UVEK die in Artikel 35 Absatz 3 genannten Schulungsgebiete bezeichnet hat.
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.