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Reglement über Strassen und Wege

Zug · 7.6-1 · communal act

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Contents: 23 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Strassen und Wege
  3. § 3 Sammelstrassen
  4. § 4 Erschliessungsstrassen
  5. § 5 Zufahrtsstrassen
  6. § 6 Richtplanung
  7. § 7 Generelle Projekte
  8. § 8 Kredite
  9. § 9 Bauprojekte
  10. § 10 Planauflage- und Einspracheverfahren
  11. § 11 Beitragspflicht
  12. § 12 Beitragsberechnung
  13. § 13 Zahlungspflicht, Fälligkeit
  14. § 14 Stundung
  15. § 15 Rückerstattung
  16. § 16 Erschliessung durch Grundeigentümer
  17. § 17 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern
  18. § 18 Einmündungen
  19. § 19 Werkleitungen im Strassenbereich
  20. § 20 Unterhaltspflicht
  21. § 21 Übernahme bestehender Privatstrassen
  22. § A1-1 Gemeindestrassen
  23. § A2-1

23 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Zug.

§ 2 Strassen und Wege

1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen und den Nebenanlagen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird. 3 Die Gemeindestrassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die gemeindlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Stadtrat entscheidet über Änderungen im Anhang. 4 Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften.

§ 3 Sammelstrassen

1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern sie in ihrer Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Auf Sammelstrassen sollen der Fussgängerverkehr in der Regel und die übrigen Verkehrsarten nach Möglichkeit getrennt werden.

§ 4 Erschliessungsstrassen

1 Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen. 2 Motorfahrzeug-, Radfahrer- und Fussgängerverkehr sind in der Regel gemischt. Die Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer hat Vorrang.

§ 5 Zufahrtsstrassen

1 Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren. 2 Der Verkehr wird in der Regel nicht getrennt.

§ 6 Richtplanung

1 Der Stadtrat legt im Verkehrsrichtplan die öffentlichen Strassen, die Buslinien, die gemeindlichen Radstrecken sowie die Fuss- und Wanderwege fest.

§ 7 Generelle Projekte

1 Der Stadtrat kann zur Präzisierung des Richtplans und zur Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hiefür notwendigen Kredite bewilligen. 2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für Bauprojekte.

§ 8 Kredite

1 Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von dem nach Gemeindeordnung zuständigen Organ beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält. 2 Kredite können auch für einzelne Etappen bewilligt werden.

§ 9 Bauprojekte

1 Bauprojekte sowie Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege werden vom Stadtrat beschlossen.

§ 10 Planauflage- und Einspracheverfahren

1 Der Perimeterplan zur Erhebung von Beiträgen an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen. 2 Einsprachen gegen den Perimeterplan sind dem Stadtrat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. 3 Der Stadtrat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten. 4 Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Diesfalls sind die betroffenen Grundeigentümer von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

§ 11 Beitragspflicht

1 Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Kosten des Landerwerbs, der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Gemeindestrassen. 2 Die Grundeigentümer leisten an Sammelstrassen 30 Prozent, an Erschliessungsstrassen 70 Prozent und an Zufahrtsstrassen mindestens 90 Prozent der Kosten. Wird bei einer Sammel-, Erschliessungs- oder Zufahrtsstrasse im Interesse der Eigentümer ein höherer Ausbaustandard realisiert, kann der Beitrag der Grundeigentümer entsprechend erhöht werden. Bei besonderen Verhältnissen kann von diesen Ansätzen abgewichen werden, insbesondere im Interesse der Wirtschaftsförderung. 3 Bei wesentlichen Änderungen und Erneuerungen von Strassen sind die Grundeigentümer nach Massgabe von Absatz 2 an den Kosten zu beteiligen, soweit die Änderung oder die Erneuerung in ihrem überwiegenden Interesse liegt.

§ 12 Beitragsberechnung

1 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der zulässigen Baudichte gemäss Einzelbauweise auf den erfassten Grundstückflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden. 2 Für Flächen ohne festgelegte Baudichte ist der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenen Sondervorteils festzusetzen.

§ 13 Zahlungspflicht, Fälligkeit

1 Schuldner der Beiträge sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage. 2 Die Beiträge sind nach Massgabe des Baufortschritts, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Stadtrat entscheidet hierüber im Perimeterplan oder durch separate Verfügung.

§ 14 Stundung

1 In Härtefällen kann der Stadtrat Stundung bis zu zehn Jahren gewähren. Der gestundete Betrag ist mit 5% zu verzinsen. 2 Beim Verkauf des Grundstücks oder bei Erteilung einer Baubewilligung fällt die Stundung dahin. 3 Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Stadtrat jederzeit aufgehoben werden.

§ 15 Rückerstattung

1 Wird eine Strasse innert zehn Jahren nach Leistung von Grundeigentümerbeiträgen aufgehoben, so sind diese ohne Zins zurückzuerstatten.

§ 16 Erschliessung durch Grundeigentümer

1 Der Stadtrat kann interessierte Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Strassen auf eigene Kosten zu erstellen. 2 Übernimmt die Einwohnergemeinde die Strasse, so sind die Baukosten, nach Abzug des städtischen Beitrags, nach dem Perimetersystem des vorliegenden Reglements auf die Grundeigentümer zu verteilen. 3 Die Übernahme der Strasse kann durch Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Zug und den Grundeigentümern geregelt werden.

§ 17 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern

1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand. 2 Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, so sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Bauten und Anlagen im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.

§ 18 Einmündungen

1 Neue Zufahrten und Einmündungen bedürfen einer Bewilligung des Stadtrates. Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benutzt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Neue Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Stadtrat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden. 3 Einmündungen, die einzig dem Fussgänger oder Radfahrer dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können. 4 Wo bei privaten Einmündungen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers für die Einmündungsbewilligung.

§ 19 Werkleitungen im Strassenbereich

1 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestgrenzabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Strassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Strassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. 2 Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen und im Baulinienraum sind bewilligungspflichtig, soweit es sich um kurze Leitungsstücke oder Querungen der Fahrbahn handelt. Im übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden.

§ 20 Unterhaltspflicht

1 Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege. 2 Die zuständige Gemeinde kann für den Unterhalt von Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen.

§ 21 Übernahme bestehender Privatstrassen

1 Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. 2 Die Übernahme erfolgt in der Regel unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglementes entspricht. 3 Die Übernahme erfolgt durch einen zwischen dem Stadtrat und den Grundeigentümern abzuschliessenden Vertrag.

§ A1-1 Gemeindestrassen

1 Sammelstrassen: 1. Aabachstrasse (von der Chamerstrasse durch die SBB-Unterführung zur Gubelstrasse und längs Gaswerk zur Gartenstadt) 2. Allmendstrasse (von der General-Guisan-Strasse bis Eichwaldstrasse) 3. Alpenstrasse (von der Bundesstrasse bis Gotthardstrasse) 4. Alte Baarerstrasse (Von der Loreto- / Löberenstrasse bis Lüssiweg) 5. Chollerstrasse (von der Steinhauserstrasse bis zur Sumpfstrasse) 6. Fadenstrasse 7. General-Guisan-Strasse (von der Aabachstrasse bis zur Letzistrasse) 8. Göblistrasse (von der Baarerstrasse bis zur Oberallmendstrasse) 9. Gotthardstrasse (von der Industriestrasse bis zur Pilatusstrasse) 10. Grienbachstrasse 11. Gubelstrasse (von der Aabachstrasse bis zur Industriestrasse) 12. Hofstrasse (von der Zugerbergstrasse bis zum Fridbachweg) 13. Industriestrasse (von der östlichen Gotthardstrasse, parallel zur Baarerstrasse, bis zur Grienbachstrasse) 14. lnwilerriedstrasse (von der Grienbachstrasse zur Gemeindegrenze) 15. Letzistrasse (von der Chamerstrasse bis zur General-Guisan-Strasse) 16. Loretostrasse 17. Lüssiweg (von der Industriestrasse bis zur Alten Baarerstrasse) 18. Poststrasse 19. Rosenbergstrasse 20. Waldheimstrasse 21. Weinbergstrasse (von der Aegeristrasse bis zur Weidstrasse) 22. Widenstrasse (von der Artherstrasse zum Fuchsloch) 23. Zugerbergstrasse 2 Erschliessungsstrassen: 1. Aabachstrasse (von Gartenstadt bis zur Feldstrasse) 2. Aeussere Güterstrasse 3. Ahornstrasse 4. Alte Baarerstrasse (vom Lüssiweg bis Gemeindegrenze) 5. Blasenbergstrasse (von der Weinbergstrasse bis Vordergeissboden) 6. Bohlstrasse (von der Klosterstrasse bis zur Waldheimstrasse) 7. Chollerstrasse (von der Sumpfstrasse bis zur Stadtgrenze) 8. Dammstrasse (von der Gotthardstrasse (Unterführung SBB) bis zur Gubelstrasse) 9. Eichwaldstrasse 10. Feldstrasse 11. Fridbachweg (von der Artherstrasse bis zur Hofstrasse) 12. Göblistrasse (von der Oberallmendstrasse bis zur Alten Baarerstrasse) 13. Gotthardstrasse (von der Pilatusstrasse bis zur Aabachstrasse) 14. Im Rank 15. Innere Güterstrasse 16. Kirchmattstrasse 17. Klosterstrasse 18. Letzistrasse (von der General-Guisan-Strasse bis zur St-Johannes-Strasse) 19. Löberenstrasse (von der Aegeristrasse bis zum Loreto / Alte Baarerstrasse) 20. Lüssirainstrasse 21. Metallstrasse (von der Baarerstrasse bis zur Industriestrasse) 22. Oberallmendstrasse 23. Riedmatt 24. St.-Johannes-Strasse 25. Stolzengrabenstrasse (von der Tellenmattstrasse bis Stolzengraben) 26. Tellenmattstrasse 27. Weidstrasse 28. Weinbergstrasse (Von der Weidstrasse bis zum Reservoir Rötel) 29. Widenstrasse (vom Fuchsloch bis Franziskusheim) 3 Zufahrten: 1. Ackerstrasse 2. Aegerisaumweg 3. Albisstrasse 4. Allmendstrasse (von der Chamerstrasse bis zur General-Guisan-Strasse) 5. Alpenstrasse (von der Gotthardstrasse bis SBB Bahnhof) 6. Ammannsmatt 7. An der Aa 8. Angelgasse (von der Brunnenmattstrasse bis zur Tellenmattstrasse) 9. Ankengasse 10. Bärengasse 11. Bleichimattweg 12. Bohlstrasse 13. Bruder-Klausen-Weg 14. Brunnenmattstrasse 15. Brüschrain (von der Zugerbergstrasse bis Brüschrain 20) 16. Bundesplatz (vom Bundesplatz bis Gotthardstrasse) 17. Bundesstrasse (von der Alpenstrasse bis Klausenhof) 18. Chamer Fussweg (von der Chamerstrasse bis Brücke Lorze (Brüggli)) 19. Dorfstrasse 20. Dreiangel (von der Poststrasse bis Katharinenhof) 21. Erlenstrasse 22. Falkengasse 23. Fischmarkt 24. Flurweg 25. Fortunagässli 26. Gartenstadt 27. Gartenstrasse 28. Gimenenstrasse (von der Zugerbergstrasse bis zum Bachtobel) 29. Goldgasse 30. Grundweg 31. Gubelstrasse (vom Bleichimattweg zur Industriestrasse) 32. Guggitalring 33. Guggiweg (von der Poststrasse bis zum Rothusweg) 34. Guthirtstrasse 35. Hafenweg 36. Hänggeli 37. Hänibüel 38. Hertistrasse 39. Hirschenplatz 40. Höfenstrasse (von der Gemeindegrenze (Schochenmühlestrasse) bis Gemeindegrenze) 41. Höhenweg 42 Hofstrasse (vom Fridbachweg bis zum Bröchliweg) 43. Industriestrasse (von der Grienbachstrasse bis Gemeindegrenze) 44. Institutstrasse 45. Kirchenstrasse 46. Knopfliweg (von der Aegeristrasse bis Knopfliturm) 47. Von der Aegeristrasse bis Knopfliturm 48. Landhausweg 49. Lauriedhofweg 50. Lauriedstrasse 51. Leimatt 52. Lindenplatz (vom Casino zur Liebfrauenkapelle) 53. Lindenweg 54. Löberenstrasse (von der Aegeristrasse bis Löberenstrasse 15) 55. Loretohöhe 56. Lorzenstrasse 57. Mänibachstrasse (von der Artherstrasse bis zum Spital) 58. Mattenstrasse 59. Metallstrasse (von der Industriestrasse bis Sonnenstrasse) 60. Münzgässli 61. Neufrauenstein 62. Ober Altstadt 63. Obere Roostmatt 64. Oberleh 65. Oberwiler Kirchweg (von der Hofstrasse bis Oberwiler Kirchweg Nr. 15 und von der Zugerbergstrasse bis Oberwiler Kirchweg Nr. 8) 66. Obmoos 67. Pilatusstrasse 68. Platzwehri 69. Räbmatt 70. Rägetenweg 71. Raingässli 72. Rigistrasse 73. Ringstrasse 74. Rosenbergweg 75. Rothusweg (vom Guggiweg gegen Rothus zur Löberenstrasse) 76. Sagistrasse 77. Seegässli (vom Fischmarkt bis zur Fischbrutanstalt) 78. Seestrasse 79. Sonnenstrasse 80. Schanz 81. Schmidgasse 82. Schwanengasse 83. Schwertstrasse 84. St-Antons-Gasse 85. St.-Oswalds-Gasse 86. Sterenweg (von der Lüssirainstrasse Richtung Steren) 87. Unter Altstadt (vom Fischmarkt bis Liebfrauenkapelle) 88. Unterleh 89. Weststrasse 90. Widdergässli 91. Zeughausgasse

§ A2-1

1 Als Verzeichnis gilt der Teilrichtplan Verkehr vom 14. März 1995.

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