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Verordnung über die Politikfinanzierung

Fribourg · 115.51 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Organisationen
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung hat die Umsetzung der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung zum Zweck. 2 Transparenz bei der Finanzierung von Kampagnen und politischen

Art. 2 Organisationen

Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen 1 Budgets und Schlussabrechnungen, die den Betrag von 10 000 Franken übersteigen und von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Wahl unaufgefordert eingereicht werden, werden veröffentlicht.

Art. 3

Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht in einem ersten Schritt die Budgets für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne, die Schlussabrechnungen sowie die Jahresrechnungen der politischen Organisationen, die innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Abs. 1 PolFiG 1) eingereicht wurden. 2 Sie veröffentlicht in einem zweiten Schritt und gleichzeitig die erwähnten Unterlagen, die bis zum Ende der zusätzlichen Frist eingereicht wurden. 1) SGF 115.5 115.51 3 Offenlegung der Einkommen der gewählten Personen

Art. 4

Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Einkommen 1 Die Personen nach Artikel 10 Abs. 1 PolFiG 2) legen die Nettoeinkommen, die sie mit ihrem Mandat und mit anderen damit verbundenen Tätigkeiten erzielen, offen. 2) SGF 115.5 115.51 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.02.2025 Erlass Grunderlass 01.03.2025 2025_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.2025 01.03.2025 2025_008

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