Zweck
1 Dieses Gesetz ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit
alkoholischen Getränken.
2 Einschränkungen sind insbesondere zulässig für
a die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs,
b den Schutz der Gesundheit,
c den Jugendschutz,
d den Konsumentenschutz,
e die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung,
f den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen sowie
g den Schutz der Würde der angestellten Frauen und Männer.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dem Gesetz sind ausschliesslich gewerbsmässige Tätigkeiten unterstellt.
2 Als Ausübung des Gastgewerbes gelten
a das Beherbergen von Gästen,
b die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle
sowie
c das Überlassen von Räumen für den Konsum von Speisen oder Getränken.
3 Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an den Endverbraucher, sofern die Getränke nicht zum Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-37
935.11 2
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt
a Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen öffentlichen Gastgewerbebetrieb führen,
b Kinderheime,
c Internate, Lehrlings- und Studentenheime,
d Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung überwacht wird,
e Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen,
f Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen mit nicht
mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen,
g * Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind
und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen
einhalten,
h Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und in der Regel alkoholfrei bewirten,
i Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch Alphirtinnen und -hirten,
k Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie
l Ferien- und Erholungsheime.
2 Im Bereich Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt
a jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen,
b der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie
c der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Getränke durch Apotheken und Drogerien.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung.
2 Bewilligungen
Art. 4
Grundsatz
1 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
2 Soweit in diesem Gesetz keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, können Tätigkeiten frei ausgeübt werden.
Art. 5
Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen können Bewilligungen ausnahmsweise und befristet
auch bei Fehlen einzelner Voraussetzungen erteilt werden.
3 935.11
Art. 6
Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die
Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest.
2 Für gastgewerbliche Betriebe ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:
a A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
b B: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank,
c C: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
d D: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank oder
e E: Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.
3 Für den Verkauf alkoholischer Getränke ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:
a A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank,
b R: Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken oder
c S: Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken.
Art. 7
Einzelbewilligungen
1 Für Anlässe ist eine der folgenden Einzelbewilligungen erforderlich:
a F: Festwirtschaft,
b G: Degustation für die öffentliche Abgabe von Kostproben alkoholischer
Getränke oder
c T: Handel mit alkoholischen Getränken.
2 Eine Einzelbewilligungen F wird verweigert, wenn der Anlass dem Ruhegebot
an hohen Festtagen nach der Gesetzgebung über die Ruhe an öffentlichen
Art. 8 Feiertagen widerspricht. *
Gültigkeit
1 Betriebsbewilligungen sind unbefristet gültig.
2 Sie erlöschen endgültig, wenn
a der Betrieb mit Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des
Grundeigentümers aufgegeben wird oder
b der Betrieb geschlossen und die Abgabe gemäss Artikel 44 Absatz 3 trotz
schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
3 Einzelbewilligungen sind nur für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veranstaltungen gültig.
935.11 4
Art. 9
Betriebliche Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann, soweit das Bau-, Feuer- und Lebensmittelpolizeirecht keine Regelung enthält, durch Verordnung ergänzende Bestimmungen
erlassen, insbesondere über
a Lüftung der Ausschankräume,
b WC-Anlagen,
c Verstärkeranlagen,
d Laser- und Lichteffekte,
e Garderoben für Artistinnen und Artisten sowie
f Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer Getränke vom übrigen Sortiment.
2 Er regelt zudem, für welche Betriebe ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis
oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 obligatorisch ist.
3 Der Regierungsrat
a hört die Berufsverbände an und
b trägt dem Umfang und der Bedeutung der verschiedenen Betriebsarten
Rechnung.
Art. 10
Verkauf alkoholischer Getränke *
1–2 … *
3 Betriebsbewilligungen R und S werden nur erteilt für
a Lebensmittelgeschäfte,
b Getränkefachgeschäfte oder -produktionsbetriebe,
c Hausliefer- und Partydienste sowie
d Drogerien und Apotheken.
3 Öffnungszeiten
Art. 11
Polizeistunde
1 Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind
spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen.
2 Innerhalb dieses Rahmens können die Betriebe ihre Öffnungszeiten frei bestimmen.
3 Die Gäste müssen den Betrieb zu der von der verantwortlichen Person angesetzten Schliessungsstunde, spätestens aber zur Polizeistunde gemäss Absatz
1, verlassen haben.
5 935.11
Art. 12
Läden
1 Für Verkaufsgeschäfte gelten die Ladenöffnungsbestimmungen, auch wenn
sie mit einem Gastgewerbebetrieb verbunden sind.
2 Lässt sich das Verkaufsgeschäft vom Gastgewerbebetrieb nicht abtrennen,
gelten die Ladenöffnungsbestimmungen für den ganzen Betrieb.
Art. 13
Freinächte
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die kantonalen Freinächte. *
2 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter bestimmen die
regionalen Freinächte. *
3 Die Gemeinden bestimmen die lokalen Freinächte.
4 Anstelle der Freinacht kann eine Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt werden.
Art. 14 * Überzeit
1 Die Bewilligungsbehörde kann für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere
Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen.
2 Die Bewilligungen für die frei wählbaren Anlässe
a sind im Voraus zu bezahlen,
b verfallen Ende des Kalenderjahrs ohne Rückvergütung und
c sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.
3 Die Bewilligungsbehörde kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00
Uhr des folgenden Tages bewilligen durch zusätzliche Einzelbewilligungen für
besondere Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen.
Art. 15
Ausnahmen
1 Keine Überzeitbewilligung ist erforderlich für
a Freinächte,
b die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden,
c nicht öffentliche Anlässe in Lokalen mit Betriebsbewilligung E sowie
d Familienanlässe wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, zu denen die
Gäste persönlich eingeladen werden.
2 Autobahnrestaurants und Gastgewerbebetriebe auf Bahngebiet können ihre
Öffnungszeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung frei wählen.
3 … *
935.11 6
4 Sonderfälle
Art. 16
Degustationen
1 Für Degustationen alkoholischer Getränke ist eine Bewilligung erforderlich. *
2 Degustationen sind ohne zusätzliche Bewilligung zulässig
a * in Geschäften mit eidgenössischer oder kantonaler Handelsbewilligung
und
b in den Betrieben der Rebbäuerinnen und Rebbauern.
3 Werden mehr als blosse Kostproben abgegeben, ist eine Bewilligung für eine
Festwirtschaft erforderlich.
Art. 17
Geldspiele *
1 Geldspiele in Gastgewerbebetrieben richten sich nach der Geldspielgesetzgebung des Bundes und des Kantons. *
2–3 … *
Art. 18
Nachtlokale
1 Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforderlich.
2 Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten
nötigen Auflagen fest.
3 Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzen.
Art. 18a * Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt
sind
1 Für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der
Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewilligung gemäss dem Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG)1) erforderlich.
5 Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben
Art. 19
Anforderungen
1 Jeder Betrieb ist durch eine verantwortliche natürliche Person zu führen, die
a für die einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;
b nachweist, dass sie zivilrechtlich berechtigt ist, den Betrieb zu leiten;
c den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung leitet;
1) BSG 935.90
7 935.11
d handlungsfähig ist und einen guten Leumund geniesst sowie
e über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 verfügt, sofern diese in der Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.
2 Als nicht gut beleumdet gelten in der Regel Personen,
a deren Strafregister mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Handels mit alkoholischen Getränken stehen;
b die als Arbeitgeber wiederholt und schwerwiegend Bestimmungen des
Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeitsvertrags für das Gastgewerbe missachtet haben oder
c die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verbüsst haben.
Art. 20
Ausbildung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anerkennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche
Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse
zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der schweizerischen Berufsverbände enthalten sind. *
2 Sie anerkennt nach Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise,
Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs berechtigen.
3 Die Berufsverbände führen Kurse und Prüfungen durch.
Art. 21
Pflichten
1 Die verantwortliche Person
a sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb;
b führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen
Einwirkungen entstehen;
c hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen
Lärm zu verursachen;
d macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und
fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf.
2 Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten
oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen.
935.11 8
Art. 21a * Anforderungen an das Sicherheitspersonal
1 Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sicherheitsbereich, namentlich die Türsteherinnen und Türsteher, folgende Voraussetzungen erfüllen:
a sie verfügen über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung
oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung,
b sie sind handlungsfähig,
c gegen sie liegen im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor, die dem Erbringen
von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht, und
d sie verfügen über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses
regelmässige Weiterbildungen.
Art. 22
Stellvertretung
1 Die verantwortliche Person bestimmt bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter
und teilt deren Namen der Bewilligungsbehörde mit.
2 Sie bleibt für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich.
Art. 23
Kontrollen
1 Die zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgane sind bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
2 Es ist ihnen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 24
Gästekontrolle
1 Über die in einem Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen
der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu führen. *
2 Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren und den
Kontrollorganen jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
9 935.11
3 Im Übrigen gilt Artikel 129 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019
(PolG)2). Die eidgenössischen Vorschriften über die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern bleiben vorbehalten. *
Art. 25
Konsumentenschutz
1 Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und wahrheitsgetreu zu umschreiben.
2 Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
3 Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten, ist die Angabe von
Pauschalpreisen gestattet.
Art. 26
Jugendschutz
1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach 21.00 Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch
die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des
Betriebs ermächtigt sind.
2 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten.
3 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten.
Art. 27 * Schutz vor dem Passivrauchen
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder
Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, sind das Rauchen sowie der
Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne
von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel
und Gewerbe (HGG)3) verboten. *
2 Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung)
bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten gestattet. *
3 Die verantwortliche Person sowie die von ihr instruierten Angestellten und
weiteren Hilfspersonen setzen das Verbot gemäss Absatz 1 um, indem sie *
a die Innenräume rauchfrei einrichten,
b * darüber informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,
c * die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten zu unterlassen,
d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.
2) BSG 551.1
3) BSG 930.1
935.11 10
4 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der
eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.
Art. 28
Alkoholfreie Getränke
1 Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der
gleichen Menge.
Art. 29
Alkoholabgabeverbote
1 Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,
c alkoholischer Getränke an Betrunkene und
d alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.
2 Zudem ist es verboten, *
a Trinkspiele durchzuführen,
b alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen Preis ohne Berücksichtigung der abgegebenen Menge abzugeben.
3 Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verboten ist es insbesondere, *
a Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden,
b das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu
entlöhnen.
4 In alkoholfreien Gastgewerbebetrieben sind die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke verboten.4)
Art. 29a * Werbeverbot
1 Für das Werbeverbot gilt das HGG. *
Art. 30
Klagbarkeit
1 Werden alkoholische Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene abgegeben,
sind daraus entstandene Getränkeforderungen nicht klagbar.
4) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
11 935.11
6 Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 31
Gastgewerbliche Verfahren *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz. *
2 Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet
sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter. *
3 … *
Art. 32
Übertragung *
1 Die Bewilligungsbehörde überträgt die Betriebsbewilligung auf die verantwortliche Person, sofern diese den Anforderungen von Artikel 19 genügt und die
Vorschriften der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten
sind. *
2 Verfügt die verantwortliche Person noch nicht über die vorgeschriebene Ausbildung gemäss Artikel 20, setzt die Bewilligungsbehörde zu deren Erlangung
eine Frist von höchstens einem Jahr an. *
3 Die Bewilligungsbehörde kann die Einräumung einer Frist gemäss Absatz 2
verweigern, wenn für den gleichen Betrieb innert der letzten fünf Jahre bereits
einmal eine solche Frist eingeräumt worden war. *
Art. 33–36 * …
7 Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen
Art. 37
Aufsicht
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes.
2 Die Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden.
3 … *
Art. 38
Schliessung
1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung eines Betriebs, wenn
a dieser ohne Bewilligung betrieben wird,
b keine oder eine ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist,
c Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb ernsthaft gestört oder
Personen unmittelbar gefährdet sind,
d die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist,
935.11 12
e notwendige Verbesserungen des Betriebs oder seiner Einrichtungen trotz
schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht durchgeführt werden oder
f die Abgaben gemäss Artikel 41 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt
worden sind.
2 Sie kann zudem die befristete Schliessung des Betriebs bis zu drei Monaten
verfügen, wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben nur ungenügend erfüllt. *
3 In der Verfügung ist festzuhalten, ob die Schliessung gestützt auf Absatz 1
oder Absatz 2 erfolgt. *
4 Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird. *
Art. 39 * Vorläufige Schliessung
1 Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung eines Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung
schwerwiegend gestört sind.
2 Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.
3 Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 38
beziehungsweise 40.
Art. 40 * Verwaltungszwang
1 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen:
a Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der
Verstärkerleistung,
b Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke,
c Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,
d Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerungen,
e Vorverlegen der Schliessungsstunde,
f Beschränken des Angebots,
g Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes,
h Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkursen,
i Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.
13 935.11
8 Abgaben
Art. 41
Grundsatz
1 Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank
oder -verkauf die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs
in den Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)5) fliesst. *
2 Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen bei der Abnahme festgelegt
und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen werden sie bei der Erteilung festgelegt und bezogen.
3 Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung von höchstens fünf Prozent der
bezogenen Abgaben ausgerichtet.
Art. 42
Ansatz
1 Die Alkoholabgabe beträgt je Kalenderjahr für
a Betriebsbewilligungen A, C, R und S: CHF 100 bis 3000
b Bewilligungen für generelle Überzeit und Striptease: CHF 500 bis 6000
2 Sie beträgt für
a Einzelbewilligungen CHF 50 bis 500
Art. 43 b Überzeitbewilligungen CHF 20 bis 300
Bemessung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung. *
2 Die Richtlinien berücksichtigen
a Ausschankfläche bzw. Verkaufsfläche für alkoholische Getränke,
b Lage,
c Betriebsart und
d jährliche Betriebszeit.
3 Die Berufsverbände sind anzuhören.
Art. 44
Bezug
1 Die Bewilligungsbehörde bezieht die Abgaben oder beauftragt die
Standortgemeinde mit dem Bezug.
5) BSG 860.1
935.11 14
2 Für die Abgabe eines Jahres haften solidarisch
a alle Personen, die innerhalb des Jahres den entsprechenden Betrieb geführt haben, sowie
b die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
3 Bleibt ein Betrieb länger als sechs Monate geschlossen, wird die Abgabe auf
Gesuch hin um vier Fünftel reduziert.
Art. 45
Nachforderung
1 Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderlichen Bewilligungen ausgeübt, wird die Abgabe nachträglich erhoben.
2 Zusätzlich zur Abgabe kann eine Strafabgabe bis zum fünffachen des ordentlichen Betrags erhoben werden.
3 In schweren Fällen tritt die Strafanzeige an die Stelle einer Strafabgabe.
Art. 46
Rückerstattung und Erlass
1 Die Abgabe wird auf Gesuch hin herabgesetzt oder zurückerstattet, wenn auf
die Bewilligung definitiv verzichtet worden ist.
2 Sie wird nicht rückwirkend erstattet oder erlassen.
3 Die Bewilligungsbehörde verzichtet auf die Abgabe für einzelne Veranstaltungen, wenn
a deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird oder
b die Veranstaltung nicht durchgeführt werden konnte.
9 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 47
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 48
Rechtspflege
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen
werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Entscheide der bernischen gastgewerblichen Berufsverbände über die Zulassung zu Kurs und Prüfung sowie die Verweigerung eines Fähigkeitsausweises
gemäss Artikel 20 sind nur anfechtbar, wenn sie mit der Übernahme eines
Gastgewerbebetriebs in Zusammenhang stehen.
15 935.11
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März
1994 (KoG)6) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7). *