Strafbestimmungen *
1 Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer *
a eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im
Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein,
b die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt,
c die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet,
d die gestützt auf die Artikel 38 bis 40 getroffenen Anordnungen missachtet,
e den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer
gültigen Überzeitbewilligung zu sein.
f * …
2 Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen
Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das
Rauchverbot oder das Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und
elektronischen Zigaretten gemäss Artikel 27 Absatz 1 missachtet. *
Art. 50 * …
Art. 51 * Orientierungen
1 Die gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile sind
dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.
2 Beim Vollzug dieses Gesetzes erlangte Daten dürfen, soweit sie die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, weitergegeben werden an
a andere mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes befasste Behörden,
b die Lebensmittel- und Feuerpolizei,
c die eidgenössische Alkoholverwaltung,
d mit dem Vollzug des Arbeits- und des Ausländerrechts befasste kantonale
Stellen,
e mit der Berufsbildung befasste kantonale Stellen,
f die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes
sowie
g die Strafverfolgungsbehörden.
6) BSG 724.1
7) BSG 155.21
935.11 16
3 Die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebs sowie die Durchführung eines Anlasses dürfen zudem den Steuerbehörden mitgeteilt werden.
4 Die Bewilligungsbehörde ist für die im Alkoholgesetz vorgeschriebenen Mitteilungen zuständig.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52
Gültigkeit
1 Patente, Bewilligungen und Fähigkeitsausweise bleiben im Rahmen dieses
Gesetzes gültig.
2 Die Befristung auf die Patentperiode fällt weg.
Art. 53
Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht
zu behandeln.
Art. 54
Gastgewerbefonds
1 Der Bestand des bisherigen Gastgewerbefonds wird in den Hotelfonds gemäss Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus8) übergeführt.
2 Er ist in erster Linie für die Erfüllung unter altem Recht eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.
3 Ein einmaliger Betrag von 500'000 Franken wird als zweckbestimmter Beitrag
zur Nachwuchsförderung der Fachkommission für Berufsbildung im Gastgewerbe des Kantons Bern zur Verfügung gestellt.
Art. 55
Anpassung an das neue Recht
1 Der Regierungsrat setzt für die Anpassung der Betriebsarten sowie der Patent- und Bewilligungsabgaben Übergangsfristen fest.
2 Bisherige, nicht mehr vorgesehene Betriebsarten sind in der Regel dem neuen Recht anzupassen.
3 Ist eine Anpassung aus besonderen Gründen ausgeschlossen, bleiben sie im
bisherigen Umfang gestattet.
8) Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211
17 935.11
Art. 56
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus 9)
2. Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (BSG 860.1)
Art. 57
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 11. Februar 1982 über das Gastgewerbe und den Handel mit
alkoholischen Getränken und
2. Dekret vom 30. August 1983 über die gewerbsmässigen Tanz- und Unterhaltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.