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Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst

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In force since 1999-06-01, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Aufgaben
  2. Art. 2 Mitwirkung
  3. Art. 3 Schlussbestimmungen

3 provisions

Art. 1 Aufgaben

1 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) stellt sicher, dass der zivile Flugwetterdienst für das gesamte Fluginformationsgebiet (FIR) Schweiz erbracht wird. 2 Der zivile Flugwetterdienst umfasst: a. den Flugwettervorhersagedienst; b. die Flugwetterberatungs- und Flugwetterbeobachtungsdienste; c. das Flugwetterbeobachtungsnetz und dessen Betrieb; d. die Bereitstellung der nationalen und internationalen Flugwetterinformationen für berechtigte Benutzer im gesamten FIR Schweiz; e. die Ausbildung des Flugwetterdienstpersonals. 3 Die SMA-MeteoSchweiz sorgt durch entsprechende Organisation und Planung dafür, dass ihre Dienste sicher, effizient und wirtschaftlich erbracht werden. 4 Sie unterbreitet dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) und der Swisscontrol eine detaillierte Übersicht des Leistungsumfanges des Flugwetterdienstes. 5 Sie kann Aufgaben der in Absatz 2 genannten Dienste unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeit Dritten übertragen. Die delegierten Aufgaben sind dem Bundesamt zu melden. 6 Das Bundesamt kann der SMA-MeteoSchweiz in Einzelfällen vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Flugwetterdienstes übertragen.

Art. 2 Mitwirkung

1 Das Bundesamt unterstützt die SMA-MeteoSchweiz bei der Durchsetzung der flugmeteorologischen Weisungen und Richtlinien. 2 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften, die den Flugwetterdienst betreffen, sind die SMA-MeteoSchweiz und die Swisscontrol anzuhören. Diese können dem Bundesamt auch entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. 3 Das Führen von Verhandlungen mit Luftfahrtbehörden oder internationalen Luftfahrtorganisationen ist grundsätzlich Sache des Bundesamtes. Es kann die SMA-MeteoSchweiz im Einzelfall mit der Verhandlungsführung beauftragen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 4. November 1991 über den zivilen Flugwetterdienst wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. [AS 1991 2505]

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