3. Übrige Vorschriften
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen,
bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind
die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
§ 42
Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre
Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.SRSZ 1.1.2015
§ 44
3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule
§ 45
Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen
oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch
ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall
eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der
Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn
die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 massgebend.
§ 46 VII. Kündigung
Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
§ 47 VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen
Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 48
Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen
Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen
Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere
ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen
für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
§ 49
Aufhebung geltenden Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom
19. März 1984 wird aufgehoben.
§ 50
Weiterbestand geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten
weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser
Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb
einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
§ 51
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der
Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.2
1 Abl 2001 1069.
2 7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).SRSZ 1.1.2015