Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den finanziellen Ausgleich für Eigentümerschaften,
deren Gebäude oder Grundstücke durch Feuer- oder durch Elementarereignisse beschädigt oder zerstört worden sind.
2 Der finanzielle Ausgleich erfolgt durch Versicherung. Der Versicherung gehen
Schadensvermeidung (Prävention) und Schadensbekämpfung (Feuerwehr)
voraus.
§ 2
Regelungs- und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Gebäudeversicherung als Unternehmen;
b. die obligatorischen Versicherungen von Gebäuden und Grundstücken gegen Feuer- und Elementarschäden;
c. die freiwilligen Zusatzversicherungen.
2 Dieses Gesetz gilt für die Gebäude und Grundstücke des Bundes sowie seiner Gesellschaften, Anstalten und Betriebe nur dann, wenn sich diese ihm unterstellt haben.
§ 3
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
1 Es besteht die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung («BGV») als selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen in Form einer Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. Mai 2022. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 30. Mai 2022 (publiziert im Amtsblatt Nr. 22 vom 2. Juni 2022) für rechtskräftig erklärt.
2 350
2 Die BGV vollzieht:
a. die Gesetzgebung über die Brand- und Naturgefahrenprävention;
b. die Gesetzgebung über die Feuerwehr;
c. dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
3 Die BGV:
a. nimmt zudem alle Aufgaben wahr, die direkt oder indirekt mit Abs. 2 zusammenhängen, insbesondere das Abschliessen von Verträgen sowie
das Eingehen von Beteiligungen;
b. kann vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen Aufgaben übernehmen;
c. führt ihre Rechnung nach anerkannten Standards;
d. haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich selbst.
2 Versicherungsgrundsätze
2.1 Obligatorische Versicherungen
§ 4
Gebäude und Grundstücke
1 Die Gebäude und die Grundstücke im Kantonsgebiet sind bei der BGV je obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.
§ 5
Gebäudedefinition
1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte, unbewegliche sowie auf
Dauer erstellte Bauwerke, die zur dauernden Aufnahme von Menschen, Tieren
oder Sachen geeignet sind, mit deren Bestandteilen und Innenausbauten.
2 Der Landrat legt im Dekret fest:
a. welche Arten von Bauwerken nicht als Gebäude gelten;
b. welche Bestandteile und Inneneinrichtungen nicht als zu den Gebäuden
gehörig gelten.
§ 6
Grundstücksdefintion
1 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die Parzellen ohne die darauf
befindlichen Werke und Anlagen.
2 Der Landrat legt im Dekret fest:
a. welche Parzellen nicht als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten;
b. welche Elemente von und auf Grundstücken nicht versichert sind.
3 350
3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche Elemente von oder auf
Grundstücken versichert sind. Insbesondere kann er forstliche Waldstrassen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften als versichert festlegen.
§ 7
Prämien und Leistungen
1 Die BGV versichert die Gebäude und die Grundstücke gegen angemessene
Prämien.
2 Sie richtet bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Gebäude
und Grundstücke ausreichende Versicherungsleistungen aus und bei Nichtwiederherstellung angemessene Entschädigungen sowie in beiden Fällen schadensbedingte Zusatzleistungen.
§ 8
Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
1 Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Gebäude und
Grundstücke sind deren Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Grundbucheintrag.
2 Die BGV verwendet zur Identifizierung der Versicherungsnehmerinnen und
Versicherungsnehmer soweit vorhanden systematisch die AHV-Versichertennummer bzw. eine Unternehmensidentifikationsnummer.
§ 9
Daten
1 Die BGV meldet der kantonalen Steuerverwaltung die steuerrelevanten Daten
der Gebäude.
2 Sie meldet und bezieht Daten gemäss der kantonalen Registergesetzgebung.
3 Sie kann Daten, die nicht im Rahmen der kantonalen Registergesetzgebung
bezogen werden können und die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, direkt an der Quelle beziehen.
2.2 Freiwillige Zusatzversicherungen
§ 10
Umfang
1 Die BGV kann folgende freiwillige Zusatzversicherungen anbieten:
a. Versicherung von Gebäuden gegen Wasserschäden;
b. Versicherung von weiteren baulichen Objekten gegen Feuer- und Elementarschäden und/oder gegen Wasserschäden.
2 Weitere bauliche Objekte im Sinne dieses Gesetzes sind unbewegliche bauliche Erzeugnisse, die auf Dauer erstellt und nicht mit einem Gebäude verbunden sind.
3 Der Verwaltungsrat der BGV («Verwaltungsrat») legt die versicherbaren weiteren baulichen Objekte fest.
4 350
§ 11
Grundsätze
1 Jede freiwillige Zusatzversicherung:
a. muss für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
rechtsgleich sein;
b. kann beidseitig gekündigt werden.
2 Der Verwaltungsrat legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
freiwilligen Zusatzversicherungen fest.
3 Für die Anwendung der freiwilligen Zusatzversicherungen gilt das Privatrecht,
insbesondere das eidgenössische Versicherungsvertragsgesetz3).
2.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Selbsttragende Versicherungen
1 Die Versicherungen der Gebäude und der Grundstücke sowie die Gesamtheit
der freiwilligen Zusatzversicherungen müssen je selbsttragend sein und dürfen
sich nicht gegenseitig finanzieren.
§ 13
Ausschüttung eines Rechnungsüberschusses
1 Die BGV kann einen allfälligen Rechnungsüberschuss der einzelnen Versicherungen ganz oder teilweise an die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ausschütten, sofern die Höhe der Sollreserven dies zulässt.
2 Der Verwaltungsrat beschliesst über Ausschüttungen und legt deren Einzelheiten fest.
3 Versicherte Schäden
3.1 Gebäude
§ 14
Feuerschadenversicherung
1 Die Gebäude sind durch die Feuerschadenversicherung versichert gegen
Schäden, die entstanden sind durch:
a. Feuer, Rauch, Hitze;
b. Blitzschlag;
c. Explosion;
d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten
oder Drohnen oder Teile davon.
3) SR 221.229.1
5 350
2 Nicht versichert sind Feuer-, Rauch-, Hitze- oder Explosionsschäden an Gebäuden, welche entstanden sind durch:
a. Abnutzung; oder
b. ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.
§ 15
Elementarschadenversicherung
1 Die Gebäude sind durch die Elementarschadenversicherung versichert gegen
Schäden, die entstanden sind durch:
a. Hochwasser, Überschwemmung;
b. Überführung von Schutt und Geröll;
c. Steinschlag, Felssturz;
d. Erdrutsch, Erdfall;
e. Sturmwind;
f. Hagel;
g. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch.
2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden:
a. die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
b. die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind;
c. die nicht plötzlich aufgetreten sind;
d. die infolge nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder aus
mangelhaftem Unterhalt entstanden sind; oder
e. für die die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Garantieansprüche besitzen.
3.2 Grundstücke
§ 16
Feuerschadenversicherung
1 Die Grundstücke sind durch die Feuerschadenversicherung gegen Schäden
versichert, die entstanden sind durch:
a. Feuer;
b. Blitzschlag;
c. Explosion;
d. notlandende oder abstürzende Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Satelliten
oder Drohnen oder Teile davon.
2 Nicht versichert sind Feuer- und Explosionsschäden an Grundstücken, welche entstanden sind durch ungenügenden oder mangelhaften Unterhalt.
6 350
§ 17
Elementarschadenversicherung
1 Die Grundstücke sind durch die Elementarschadenversicherung gegen Schäden versichert, die entstanden sind durch:
a. Hochwasser, Überschwemmung;
b. Überführung von Schutt und Geröll;
c. Steinschlag, Felssturz;
d. Erdrutsch, Erdfall;
e. Sturmwind;
f. Eisregen;
g. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch.
2 Nicht versichert sind Schäden an Grundstücken:
a. die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind;
b. die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind;
c die nicht plötzlich aufgetreten sind;
d. die infolge nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder aus
mangelhaftem Unterhalt entstanden sind; oder
e. die als Folge von Dürre, Frost oder Hagel entstanden sind.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 18
Nicht versicherte Schäden
1 Nicht versichert sind Feuer- und Elementarschäden an Gebäuden und an
Grundstücken, die mittelbar oder unmittelbar entstanden sind durch:
a. Rückstau innerhalb des Gebäudes aus Ableitungen;
b. Grundwasser;
c. Wasser aus Stauanlagen;
d. Erdbeben;
e. Sprengungen;
f. Handlungen der Armee oder des Zivilschutzes;
g. Veränderungen der Atomkernstruktur oder durch Nuklearunfälle;
h. kriegerische Ereignisse oder durch innere Unruhen.
2 Nicht versichert sind Elementarschäden an Gebäuden und an Grundstücken,
welche für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zumutbarerweise voraussehbar waren und welche sie durch rechtzeitige, zumutbare
Massnahmen hätten verhindern können.
7 350
§ 19
Härtefall
1 Die BGV kann bei Schäden, die aufgrund der §§ 14–17 nicht versichert sind
und die dadurch zu einer übermässigen Härte führen würden, angemessene
Leistungen ausrichten.
4 Versicherungsdeckung
4.1 Gebäude
§ 20
Beginn und Ende der Versicherung
1 Die Gebäude sind ab Beginn der Bauarbeiten versichert. Als Bauarbeiten gelten solche für Neubauten, für wertverändernde An-, Aus- und Umbauten sowie
für wertverändernde Gebäuderenovationen.
2 Die Versicherung endet zum Zeitpunkt des Abbruchs oder des Totalschadens
des Gebäudes.
§ 21
Meldepflichten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV
innert 1 Monat zu melden:
a. den Beginn der Bauarbeiten gemäss § 20 Abs. 1 sowie deren Ende;
b. die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes;
c. das Ende der Versicherung gemäss § 20 Abs. 2.
2 Die Unterlassung einer Meldung gemäss Abs. 1 hat die Nachforderung zu
wenig entrichteter Gesamtabgaben bzw. die Verwirkung der Rückforderung zu
viel entrichteter Gesamtabgaben zur Folge.
§ 22
Gebäudeschätzung
1 Die BGV nimmt die Gebäudeschätzung vor und trägt die damit verbundenen
Kosten.
2 Sie führt die Gebäudeschätzung periodisch durch und kann dafür Dritte sowie
Gemeinde- und Kantonsbehörden oder Register beiziehen.
3 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes haben für die Gebäudeschätzung den
Mitarbeitenden der BGV sowie den Personen und Organen gemäss Abs. 2 den
Zutritt zum Gebäude und dessen Begehung zu gewähren und sie dabei zu begleiten.
8 350
4 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben den Personen und Organen gemäss Abs. 2 alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
ihnen alle dienlichen Unterlagen wie Baupläne und Bauabrechnungen zur Verfügung zu stellen.
5 Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Gebäudeschätzung fest.
§ 23
Versicherungswerte
1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
2 Ein Gebäude ist zum Zeitwert versichert, wenn sich sein aktueller Wert gegenüber seinem Neuwert um mehr als die Hälfte vermindert hat.
3 Auf Begehren der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers
kann ein Gebäude zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Die BGV kann die Versicherungswerte jährlich der Baukostenentwicklung anpassen.
4.2 Grundstücke
§ 24
Versicherungswert
1 Für Grundstücke wird kein Versicherungswert festgelegt.
4.3 Deckungsausschluss
§ 25
Grundsatz
1 Die BGV kann ein Gebäude oder ein Grundstück ganz oder teilweise von der
Versicherungsdeckung ausschliessen, wenn:
a. das Gebäude wegen seines Standorts, seiner Konstruktion, seines baulichen Zustands oder der Art seiner Benutzung besonders gefährdet ist
und angemessene Abwehrmassnahmen zumutbar sind, jedoch von der
Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer nicht ergriffen
worden sind;
b. das Grundstück wegen seiner Lage oder seiner Art der Benutzung besonders gefährdet ist und angemessene Abwehrmassnahmen zumutbar
sind, jedoch von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer nicht ergriffen worden sind;
c. angeordnete Schutzmassnahmen gemäss der Gesetzgebung über die
Brand- und Naturgefahrenprävention nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind.
2 Für Gebäude und Grundstücke:
a. die von der Versicherungsdeckung ganz ausgeschlossen sind, ist die Gesamtabgabe nicht zu entrichten;
9 350
b. die von der Versicherungsdeckung teilweise ausgeschlossen sind, ist die
Gesamtabgabe weiterhin zu entrichten.
3 Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden oder Grundstücken,
die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen risikogerechten Zuschlag auf der Versicherungsprämie.
§ 26
Verfahren
1 Vor Erlass einer Verfügung gemäss § 25 Abs. 1 Bst. a bzw. b räumt die BGV
eine angemessene Frist für angemessene und zumutbare Abwehrmassnahmen gegen die besondere Gefährdung ein.
2 Die BGV teilt einen Deckungsausschluss sowie dessen Aufhebung der
Grundpfandgläubigerschaft mit. Sie teilt dies zudem der Baubewilligungsbehörde mit, sofern dies für diese wesentlich ist.
5 Gesamtabgabe
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 27
Umfang der Gesamtabgabe
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entrichten als Gesamtabgabe:
a. den allfälligen Präventions- und Feuerwehrbeitrag;
b. die Versicherungsprämien für die obligatorischen Versicherungen;
c. die Versicherungsprämien für die allfälligen freiwilligen Zusatzversicherungen;
d. die bundesrechtlichen Abgaben.
§ 28
Präventions- und Feuerwehrbeitrag
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der Versicherung
der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden entrichten einen zweckgebundenen Beitrag zur Finanzierung des
hoheitlichen, präventiven und interventiven Schutzes von Personen vor Feuerschäden sowie von Gebäuden vor Feuer- und Elementarschäden («Präventions- und Feuerwehrbeitrag»).
2 Der Verwaltungsrat legt die Höhe des Präventions- und Feuerwehrbeitrags
fest.
10 350
§ 29
Versicherungsprämien
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer entrichten Prämien für die Versicherung ihrer Gebäude und ihrer Grundstücke gegen Feuer-
und Elementarschäden.
2 Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer-
und Elementarschäden richten sich nach der Bauart des Gebäudes und nach
dessen Nutzungsart.
3 Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Grundstücke gegen
Feuer- und Elementarschäden bestehen aus einem Grundbetrag sowie aus einem Flächenbetrag.
4 Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren
forstliche Waldstrassen versichert sind, frühestens nach 3 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Zuschlag auf den Grundstücksversicherungsprämien erheben.
§ 30
Festlegung
1 Der Verwaltungsrat legt die einzelnen Versicherungsprämien fest.
2 Er hat die Versicherungsprämien so festzulegen, dass sie ausreichen, um:
a. die Versicherungsleistungen, die Entschädigungen und die Zusatzleistungen auszurichten;
b. Rückstellungen zu tätigen und adäquate Reserven zu äufnen;
c. den Verpflichtungen aus den Verträgen und Beteiligungen gemäss
§ 3 Abs. 3 Bst. a nachzukommen;
d. die jeweiligen Verwaltungskosten zu decken.
3 Für die Festlegung allfälliger Zuschläge gemäss § 29 Abs. 4 ist die Einhaltung
von Abs. 2 Bst. d fakultativ.
5.2 Besondere Bestimmungen
§ 31
Veränderte Verhältnisse
1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder die Versicherungsprämie
oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist die Gesamtabgabe anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene
Monate werden als ganze gezählt.
§ 32
Sicherung
1 Die Rechnung für die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe ergeht
als Verfügung und ist gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4) gleichgestellt.
4) SR 281.1
11 350
2 Für die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe besteht am Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 148 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 16. November 20065) über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§ 33
Haftung
1 Wer ein Gebäude oder ein Grundstück erwirbt, haftet gegenüber der BGV für
die noch ausstehenden Gesamtabgaben solidarisch mit der Person, die es veräussert hat.
§ 34
Verjährung und Verrechnung
1 Zu wenig oder zu viel entrichtete Gesamtabgaben oder Teile davon können
höchstens für das laufende und die vorangegangenen 5 Jahre nachgefordert
bzw. zurückgefordert werden. Vorbehalten bleibt § 21 Abs. 2.
2 Die Verjährungsfrist beginnt:
a. mit der Meldung über den Beginn der Bauarbeiten bzw. über deren Ende;
b. mit der Meldung über die Änderung der Nutzungsart des Gebäudes; bzw.
c. ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Gebäudes.
3 Die BGV kann fällige Gesamtabgaben mit Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen verrechnen.
6 Schadenfall
§ 35
Pflichten
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie die Benützerinnen und Benützer des versicherten Objekts sind im Schadenfall verpflichtet:
a. den Schaden zu begrenzen, soweit es ihnen möglich und zumutbar ist;
b. den Schaden unverzüglich sowie vor dessen Behebung der BGV zu melden;
c. wesentliche Veränderungen am beschädigten Objekt zu unterlassen, sofern diese nicht von der BGV bewilligt wurden;
d. den Mitarbeitenden der BGV und deren beauftragten Dritten den Zutritt
zum versicherten Objekt und dessen Begehung zu gewähren;
e. den Mitarbeitenden der BGV und deren beauftragten Dritten alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihnen alle dienlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5) SGS 211
12 350
2 Die BGV verweigert oder kürzt die Versicherungsleistung, die Entschädigung
oder die Zusatzleistungen, wenn die Pflichten gemäss Abs. 1 verletzt werden.
§ 36
Schadensursache
1 Die BGV ermittelt die Schadensursache in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.
2 Sie kann zur Ermittlung der Schadensursache sowie allfälliger Schadensverantwortlicher Dritte sowie Gemeinde- und Kantonsstellen beiziehen.
3 Die BGV ist berechtigt, eine Strafuntersuchung zu verlangen. In den
Strafuntersuchungen und -verfahren stehen der BGV volle Parteirechte zu.
§ 37
Schadenshöhe
1 Die BGV ermittelt die Schadenshöhe in dem Umfange, der für die Versicherung bedeutsam ist.
2 Sie kann zur Ermittlung der Schadenshöhe Dritte sowie Gemeinde- und
Kantonsstellen beiziehen.
7 Grundsätze der BGV-Leistungen
§ 38
Bereicherungsverbot
1 Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen dürfen zu
keiner Bereicherung der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer oder Dritter führen.
§ 39
Selbstbehalte
1 Der Verwaltungsrat kann Selbstbehalte auf Versicherungsleistungen, Entschädigungen und Zusatzleistungen festlegen.
2 Allfällige Selbstbehalte müssen verhältnismässig sein und haben sich im
branchenüblichen Umfang zu halten.
§ 40
Schuldhafte Schadensverursachung
1 Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die ein versichertes
Schadensereignis vorsätzlich herbeiführten, haben keinen Anspruch auf die
Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen.
2 Die BGV kürzt die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen nach Massgabe des Verschuldens, wenn:
a. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer das versicherte Schadensereignis grobfahrlässig herbeiführte;
13 350
b. die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bei der Beaufsichtigung, der Anstellung oder Aufnahme derjenigen Person grobfahrlässig gehandelt hat, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebt
oder für deren Handlungen sie oder er einstehen muss und die ein versichertes Schadensereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführte.