§ 41
Ausrichtung 1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen entweder an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder auf deren Anweisung an Dritte aus. Vorbehalten bleibt § 42.
Basel-Landschaft · 350 · statute
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Ausrichtung 1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen entweder an die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer oder auf deren Anweisung an Dritte aus. Vorbehalten bleibt § 42.
Grundpfandrechte 1 Bestehen auf dem Schadensobjekt Grundpfandrechte, richtet die BGV die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen gemäss der Vereinbarung zwischen der Grundpfandgläubigerschaft und der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer aus (Art. 822 Abs. 1 ZGB). 2 Ändert die Eigentümerschaft eines grundpfandbelasteten Schadensobjekts bevor die Schadenabwicklung abgeschlossen ist, richtet die BGV die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen gemäss der Vereinbarung zwischen der vorherigen Eigentümerschaft, der jetzigen Eigentümerschaft, der vorherigen Grundpfandgläubigerschaft und der jetzigen Grundpfandgläubigerschaft aus. 3 Solange die Vereinbarung gemäss Abs. 1 bzw. 2 nicht zustande kommt, ist die BGV nicht zur Ausrichtung der Versicherungsleistung, der Entschädigung oder der Zusatzleistungen verpflichtet.
Anspruchsübergang und Rückgriffsrecht 1 Haften Dritte für den Schaden an einem versicherten Objekt, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers auf die BGV über, soweit diese Versicherungsleistungen, Entschädigungen oder Zusatzleistungen ausgerichtet hat. 2 Der BGV steht das Rückgriffsrecht auf haftpflichtige Dritte zu. 3 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist gegenüber der BGV für jede ihrer bzw. seiner Handlung ersatzpflichtig, die deren Rückgriffsrecht schmälert.
Schadenersatz 1 Die BGV leistet Ersatz für Schäden an Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Gärten, Wegen und Plätzen, die durch die Bekämpfung eines versicherten Schadensereignisses entstanden sind. 14 350 2 § 43 gilt sinngemäss. 8 Leistungen bei Gebäudeschäden 8.1 Wiederherstellung
Definition 1 Als Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes gilt der Wiederaufbau eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils in finanziell vergleichbarer Bauart, in vergleichbarem Volumen, in gleichem Ausbaustandard sowie im Kantonsgebiet.
Versicherungsleistungen 1 Die BGV richtet für ein totalbeschädigtes Gebäude folgende Versicherungsleistungen aus: a. bei Neuwertversicherung den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts gemäss Police; b. bei Zeitwertversicherung, die aufgrund der Police besteht, den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts gemäss Police; c. bei Zeitwertversicherung, die erst im Schadensfall festgestellt wird, den Betrag des festgestellten, doppelten Zeitwerts sowie den Betrag der zu viel entrichteten Gesamtabgabe für höchstens 5 Jahre; d. bei festem Versicherungswert den Betrag des Versicherungswerts gemäss Police. 2 Sie richtet bei der Wiederherstellung eines teilbeschädigten Gebäudes die Versicherungsleistungen analog zu Abs. 1 bis höchstens zu derjenigen Höhe aus, die dem Anteil des Schadens am Gebäude entspricht. 3 Sie richtet bei der Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes, das sich im Bau befindet, die Versicherungsleistung in der Höhe der notwendigen Wiederherstellungskosten aus.
Ausnahmen 1 Die BGV kann in den Fällen von § 46 Abs. 1 Bst. a und b bei wichtigen Gründen eine Versicherungsleistung ausrichten, die den Versicherungswert gemäss Police übersteigt. 2 Sie kann eine angemessen gekürzte Versicherungsleistung ausrichten, wenn im Falle einer Unterversicherung die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Meldepflichten gemäss § 21 Abs. 1 verletzt hat. 15 350
Versicherungsleistung bei ungleichwertiger Wiederherstellung 1 Die BGV richtet bei ungleichwertiger Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes, bei dem ein Wiederherstellungskriterium gemäss § 45 Abs. 1 wertmässig über- oder unterschritten wird, für die Wertdifferenz keine Versicherungsleistung aus. 2 Werden Wiederherstellungskriterien gemäss § 45 Abs. 1 wertmässig einerseits über- und andererseits unterschritten, werden die Wertdifferenzen miteinander verrechnet.
Pflichten und Säumnisfolgen 1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet: a. die Wiederherstellung des total beschädigten Gebäudes oder des beschädigten Gebäudeteils innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis zu vollenden; b. die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen und allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen; c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Wiederherstellungsfrist zu stellen. 2 Bei Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist sind die Ansprüche auf Versicherungsleistung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt. 3 Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt. 8.2 Nichtwiederherstellung
Definition 1 Als Nichtwiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes gilt: a. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem Kantonsgebiet bzw. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudeteils; oder b. die Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist.
Entschädigung 1 Die BGV richtet bei Nichtwiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes eine Entschädigung in der Höhe des vollen bzw. anteilsmässigen Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Schadenereignisses aus. 2 Als Verkehrswert gilt der handelsübliche Verkaufswert des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils ohne Land. 16 350
Pflichten und Säumnisfolgen 1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet: a. das totalbeschädigte Gebäude oder den beschädigten Gebäudeteil innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis abzuräumen; b. die Begehren um Auszahlung allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen; c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Abräumungsfrist zu stellen. 2 Bei Nichteinhaltung der Abräumungsfrist sind die Ansprüche auf Entschädigung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt. 3 Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt. 8.3 Gemeinsame Bestimmungen
Zusatzleistungen 1 Die BGV richtet zur Versicherungsleistung oder zur Entschädigung folgende Zusatzleistungen aus: a. Ersatz der Kosten für Schadenminderungsmassnahmen für das Gebäude, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt oder während oder nach diesem getroffen worden und nicht offensichtlich unzweckmässig gewesen sind; b. Ersatz der Kosten für Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind; c. Ersatz der Kosten für notwendige, das Gebäude betreffende Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen bis insgesamt höchstens 15 % des Versicherungsneuwerts; d. Ausgleich von schadensbedingten Mietzinsausfällen bei Wohnräumen samt zugehörigen Bastelräumen und Autoeinstellplätzen während längstens 12 Monaten. 2 Sie richtet ausserdem Zusatzleistungen für Massnahmen aus, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt getroffen worden sind und die das sichere Entstehen von versicherten Schäden am Gebäude verhindert haben.
Minderwertabgeltung 1 Die BGV kann anstelle der Versicherungsleistung einen Minderwert abgelten, wenn: a. ein beschädigter Gebäudebestandteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre; b. die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch wären. 17 350
Abbruchobjekt 1 Als Abbruchobjekt gilt ein Gebäude, das abgebrochen werden soll oder das wegen seines Zerfalls nicht mehr benutzbar ist, unabhängig davon, ob es nach einer Beschädigung wiederhergestellt wird oder nicht. 2 Die BGV richtet für beschädigte Gebäudeteile eines Abbruchobjekts eine Abbruchentschädigung aus für die Kosten einer behelfsmässigen Notreparatur und/oder für Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten. 3 Sie erstattet zudem zu viel entrichtete Gesamtabgaben für längstens 5 Jahre zurück. 4 Zusätzlich zur Abbruchentschädigung werden keine Zusatzleistungen ausgerichtet.
Zeitpunkt der Auszahlung 1 Die BGV zahlt die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts aus. 2 Sie zahlt die Entschädigungen und die allfälligen Zusatzleistungen nach erfolgter Räumung des beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteils aus. 3 Die BGV kann bei versicherten Elementarschäden, die mit Sicherheit in naher Zukunft eintreten werden, ihre Leistungen schon vor dem Schadeneintritt ausrichten. 9 Leistungen bei Grundstücksschäden
Versicherungsleistung 1 Die BGV richtet für beschädigte Grundstücke, vorbehältlich Abs. 2, folgende Versicherungsleistungen aus: a. bei beschädigtem Boden den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten; b. bei beschädigten, gesunden Kulturen oder beschädigtem, gesundem Bewuchs den Betrag für die notwendigen Pflegekosten und für die Beschaffung und Bepflanzung der entsprechenden Jungpflanzen. 2 Sie richtet bei beschädigtem Wald folgende Versicherungsleistungen aus: a. den Betrag für die Massnahmen einer notwendigen Wiederherstellung des ursprünglichen Erdreichs und/oder der ursprünglichen Waldstrasse; b. einen Betrag für die erschwerte Holzhauerei sowie für die Holzentwertung. 3 Erfährt das beschädigte Grundstück durch die Wiederherstellung eine Verbesserung, sind deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen. 18 350
Pflichten und Säumnisfolgen 1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet: a. die Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis zu vollenden; b. die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen und allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen; c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Wiederherstellungsfrist zu stellen. 2 Bei Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist sind die Ansprüche auf Versicherungsleistung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt. 3 Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt.
Entschädigung 1 Die BGV richtet bei Nichtwiederherstellung eines beschädigten Grundstückes eine angemessene Entschädigung aus.
Zusatzleistungen 1 Die BGV richtet zur Versicherungsleistung oder zur Entschädigung folgende Zusatzleistungen aus: a. Ersatz der Kosten für Schadenminderungsmassnahmen für das Grundstück, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt oder während oder nach diesem getroffen worden und nicht offensichtlich unzweckmässig gewesen sind; b. Ersatz der Kosten für notwendige, das Grundstück betreffende Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen mit Ausnahme solcher für beschädigte Waldbestockung. 2 Sie richtet ausserdem Zusatzleistungen für Massnahmen aus, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt getroffen worden sind und die das sichere Entstehen von versicherten Schäden verhindert haben.
Minderwertabgeltung 1 Die BGV kann anstelle der Versicherungsleistung einen Minderwert abgelten, wenn: a. eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgrund der bisherigen Nutzung nicht notwendig ist; b. die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch wären. 19 350
Zeitpunkt der Auszahlung 1 Die BGV zahlt die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts aus. 2 Sie kann bei Schäden, die durch Sturmwind oder Eisregen entstanden sind, sowie in besonderen Fällen die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen bereits nach Feststellung des Schadens auszahlen. 10 Basellandschaftliche Gebäudeversicherung 10.1 Organisation
Organe 1 Die BGV umfasst folgende Organe: a. Verwaltungsrat, bestehend aus 5–7 Mitgliedern; b. Geschäftsleitung. 2 Der Verwaltungsrat bildet das strategische Führungsorgan gemäss § 5 des Gesetzes vom 15. Juni 20176) über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG).
Rechnungsrevision 1 Die BGV unterliegt der Rechnungsrevision. 2 Die Rechnungsrevision ist durch eine Revisionsgesellschaft nach anerkannten Standards durchzuführen.
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt gemäss § 9 Abs. 1 PCGG die Aufsicht über die BGV aus. 2 Er nimmt weiter die Funktionen gemäss § 9 Abs. 2 PCGG wahr, so insbesondere: a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; b. Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrats aus dessen Mitte; c. Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung. 3 Er bestimmt die Höhe der jährlichen Beiträge, die die privaten Versicherungsgesellschaften der BGV zur Förderung der Schadenverhütung und -bekämpfung zu leisten haben. 6) SGS 314 20 350
Landrat 1 Der Landrat übt gemäss § 10 Abs. 1 PCGG die Oberaufsicht über die BGV aus. 2 Er nimmt weiter die Funktionen gemäss § 10 Abs. 2 PCGG wahr, so insbesondere die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung. 10.2 Aufgaben
Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat nimmt in den Bereichen Brand- und Naturgefahrenprävention, Feuerwehr sowie Versicherungen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben wahr: a. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von den Gesetzgebungen über die Brand- und Naturgefahrenprävention, über die Feuerwehr sowie über die Gebäudeversicherung aufgetragen sind. b. Er bestimmt im Rahmen der Eigentümerstrategie des PCGG die strategische Ausrichtung der BGV und führt sie in strategischer Hinsicht. c. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der BGV, für ein internes Kontrollsystem (IKS) sowie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance). d. Er legt die interne Organisation der BGV fest. e. Er erlässt die notwendigen Reglemente und Richtlinien.
Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung nimmt in den Bereichen Brand- und Naturgefahrenprävention, Feuerwehr sowie Versicherungen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben wahr: a. Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr von den Gesetzgebungen über die Brand- und Naturgefahrenprävention, über die Feuerwehr sowie über die Gebäudeversicherung aufgetragen sind. b. Sie setzt die strategischen Vorgaben des Verwaltungsrats um, erfüllt dessen Aufträge und führt die BGV in operativer Hinsicht. c. Sie erlässt die notwendigen internen Weisungen. d. Sie vertritt die BGV nach aussen. 21 350 11 Schlussbestimmungen
Rechtspflege 1 Bei Uneinigkeiten zwischen der BGV und den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern suchen sich die Parteien auf gütlichem Wege zu einigen. Erfolgt keine Einigung, erlässt die Geschäftsleitung eine Verfügung. 2 Gegen die Verfügung der Geschäftsleitung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz7). 4 Gegen den Entscheid des Verwaltungsrats kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung8).
Übergangsbestimmungen 1 Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. 2 Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht. 7) SGS 175 8) SGS 271 22 350 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 24.03.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.106 23 350 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.106 Vademecum SGS 350 1/1 Erlasstitel Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) SGS-Nr. 350 GS-Nr. 2022.106 Erlassdatum 24.03.2022 (2021/701, Totalrevision Sachversicherungsgesetz bzw. Erlass Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft) In Kraft seit 01.01.2023 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) GS-Nr. 27.690 Erlassdatum 12.01.1981 (79/131, Gesetz über die Gebäude- und Landschadenversicherung) In Kraft seit 01.01.1982