Open at the publisher →
In force since 2018-03-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 899d516bc9bef0f7680207be8378cd23925b3ed646cbb095ff807d87815eee3b
10 provisions
Art. 2
1 Die Bewilligung zur Benützung eines Standplatzes wird
dem Schiffshalter durch die Wasserschutzpolizei erteilt. Sie ge
währt ihm damit das Recht zur nicht gewerblichen Nutzung des
zugeteilten Schiffsstandplatzes.4
2 Die Standplatzbewilligung ist persönlich, wird nur auf eine
natürliche Person ausgestellt und gilt ausschliesslich für das da
rin aufgeführte Schiff. Sie kann weder unentgeltlich noch gegen
Entschädigung Drittpersonen zum Gebrauch überlassen bezie
hungsweise übertragen werden. Der Bewilligungsinhaber muss
mit dem im Schiffsausweis aufgeführten Halter übereinstimmen.5
3 Durch private Verträge, namentlich zum Zwecke des Kaufs
eines Schiffes oder zur Begründung von Mit oder Gesamt
eigentum an einem Schiff, für welches eine Standplatzbewilli
gung vorhanden ist, erwachsen Drittpersonen keine besonde
ren Rechte auf einen Standplatz.
1 AS 41, 218.
2 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
3 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018.
4 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
5 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
Zuständigkeit
Standplatz
bewilligung
2Vorschriften ü ber das Stationieren von
Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110
Art. 36 Das Wassern von Schiffen ist nur an den von der Was
serschutzpolizei bestimmten und signalisierten Stellen erlaubt.
Art. 47 Auf Kosten und Gefahr des Schiffshalters werden von
der Polizei in amtliche Verwahrung genommen:
a. Schiffe, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge
gefährden;
b. die Schifffahrt behindernde Schiffe;
c. im Wasser liegende Schiffe, die trotz Mahnung vom Schiffs
halter nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt wurden;
d. auf öffentlichem Grund liegende Schiffe, Schiffstrailer,
Bootsmaterial usw., die trotz Mahnung von den Schiffshal
tern nicht entfernt werden oder deren Eigentümerschaft un
bekannt oder nicht erreichbar ist;
e. Schiffe, die nicht immatrikuliert oder ohne Kontrollnummer
auf einem städtischen Schiffsstandplatz abgestellt sind.
2. Zuteilung der Standplätze
Art. 5
1 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze
und Ankerbojen erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.8
2 In der Warteliste wird pro Person nur eine Anmeldung berück
sichtigt. Das Gesuch ist persönlich und nicht übertragbar.9
3 Privatpersonen haben auf dem Gebiet der Stadt Zürich nur auf
einen Schiffsstandplatz Anrecht.
4 Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes
besteht nicht.
5 Für die erstmalige Eintragung wird eine Einschreibe und für
die jährliche Erneuerung der Anmeldung eine wiederkehrende
Gebühr erhoben. Die jeweils gültigen Gebührenansätze werden
von der Polizeivorsteherin bzw. vom Polizeivorsteher festgelegt.10
3. Benützung der Standplätze
Art. 6
Die Gebühren für die Benützung der Schiffsstandplätze
und Ankerbojen richten sich nach der Gebührenordnung des
Stadtrates.
6 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
7 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
8 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
9 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
10 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
Wassern
Verwahrung
Warteliste
Gebühren
3Vorschriften ü ber das Stationieren von
Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich 747.110
Art. 711 1 Der zugeteilte Schiffsstandplatz oder die Ankerboje
ist bis spätestens am 1. Mai mit dem in der Standplatzbewilli
gung aufgeführten und verkehrsberechtigten Schiff mit gültigem
Schiffsausweis zu belegen.
2 Verhindern Überholungs und Reparaturarbeiten das rechtzei
tige Belegen des Standplatzes, so kann die Wasserschutzpoli
zei auf schriftliches Gesuch hin andere Termine festlegen.
Art. 812 1 Bleibt der Standplatz vom 1. Mai bis 30. September
mehr als zwei Wochen ununterbrochen unbesetzt, so hat der
Schiffshalter dies der Wasserschutzpolizei frühzeitig schriftlich
zu melden und während dieser Zeit den Standplatz ohne Ent
schädigung zur Verfügung zu stellen. Die Wasserschutzpolizei
ist berechtigt, den Standplatz während dieser Zeit provisorisch
einem anderen Schiffshalter zuzuteilen.
2 Wird während der Wintermonate vom 1. Oktober bis 30. April
der Standplatz nicht mit dem in der Standplatzbewilligung auf
geführten Schiff belegt, kann dieser, nach schriftlicher Mitteilung
an die Wasserschutzpolizei, mit einem fremden Schiff ohne Ent
gelt belegt werden.
Art. 9
1 Jedes Schiff muss an den vorhandenen Einrichtungen
mit genügend starken Belegtauen fachgerecht belegt sein.
2 Auf jeder Seite sind mindestens zwei wirksame Fender anzu
bringen.
Art. 10
1 Es ist verboten, an den vorhandenen Anlagen Ände
rungen vorzunehmen oder irgendwelche Vorrichtungen anzu
bringen.13
2 Trockenplätze sind immer in gereinigtem Zustand zu halten.
Das Lagern von zusätzlichen Materialien, Kisten oder derglei
chen ausser Schiff und Trailer, bedarf immer einer Bewilligung
der Wasserschutzpolizei.14
3 Infrastruktur wie Wasser und Strominstallationen sind scho
nend zu behandeln. Der Strom ist nur kurzfristig, d.h. tageweise,
für Reparaturen und zum Aufladen von Batterien zu benutzen.
Das dauernde, mehrtägige Benützen ist nicht gestattet.
Art. 1115 1 Der Schiffshalter ist verpflichtet, das in der Bewilligung
aufgeführte Schiff sowie Trailer/Slipwagen in gepflegtem Zustand
zu halten. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt Art. 14 Abs. 2 die
ser Vorschriften zur Anwendung.
11 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
12 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
13 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
14 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
15 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
Belegung
Unterbrechung
Vertäuung
Anlagen
Schiffe
4Vorschriften ü ber das Stationieren von
Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110
2 Vor öffentlichen Ufern und Quaianlagen, ausgenommen in
Hafenanlagen, dürfen nur Schiffe stationiert werden, deren Auf
bauten und Blachen den Blick auf den See und das Ufer nicht
stören.
3 Blachen und andere Wetterschutzvorrichtungen sind in allen
Teilen fachgemäss auf dem Schiff zu montieren und haben sich
in die Umgebung einzufügen.
4 Lärmende Vorrichtungen zum Vertreiben von Vögeln sind un
tersagt.
Art. 12
1 Die Benützung des Standplatzes erfolgt auf eigene Ge
fahr. Die Stadt Zürich lehnt jede Haftung für Schäden ab. Es wird
der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
2 Für selber oder vom eigenen Schiff verursachte Schäden haf
tet der Schiffshalter nach Massgabe des eidgenössischen und
kantonalen Rechts.16
4. Beendigung der Standplatzbenützung
Art. 13
1 Beim Verkauf des Schiffes erlischt die Standplatzbewil
ligung.
2 Bei Anschaffung eines anderen Schiffes muss für die Weiter
benützung des Standplatzes oder der Ankerboje vorgängig ein
schriftlicher Antrag für eine neue Standplatzbewilligung an die
Wasserschutzpolizei eingereicht werden.17
3 Die Standplatzbewilligung erlischt mit dem Tode des Bewilli
gungsinhabers, und der Standplatz muss innert angemessener
Frist freigegeben werden.
4 Stirbt der Bewilligungsinhaber eines Bootsplatzes, kann der
Platz auf schriftliches Gesuch hin auf den Ehepartner, den Part
ner einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft oder auf
Art. 14 die Kinder übertragen werden.18
1 Wird ein Schiffsausweis entzogen, so hat dies auch
den Entzug der Standplatzbewilligung zur Folge.
2 Die Standplatzbewilligung kann dem Benützer entzogen wer
den, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.19
Art. 1520 Die Standplatzbewilligung erlischt für Schiffe, die von
der Wasserschutzpolizei in Verwahrung genommen wurden.
16 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
17 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
18 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
19 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
20 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
Haftung
Verkauf
Entzug
Verwahrung
5Vorschriften ü ber das Stationieren von
Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich 747.110
5. Besondere Anlagen
Art. 1621 1 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze
und Ankerbojen der Bootsvermieterbetriebe erfolgt in der Rei
henfolge der Warteliste der Wasserschutzpolizei. Für die drei
Wassersportorganisationen (Zürcher Yacht Club, Zürcher Segel
Club, Segel Club Enge) gelten die Bestimmungen nach Mass
gabe der kantonalen Konzession.
2 Bootsvermieterbetriebe und Wassersportorganisationen,
welche von der Wasserschutzpolizei nach Massgabe der kanto
nalen Konzession für das Setzen von Ankerbojen und für andere
Schiffsanlagen gewisse Wasserflächen zugewiesen erhielten,
sind zur Führung eines Standplatzregisters gemäss Art. 1 Abs. 2
verpflichtet. Das Register ist der Wasserschutzpolizei jeweils un
aufgefordert auf den 1. Februar gemäss Vorgaben der Wasser
schutzpolizei in schriftlicher Form vorzulegen.
3 Standplätze sind zu nummerieren.
4 Eine Nichtvermietung von konzessionierten Standplätzen der
Bootsvermieterbetriebe (§ 14 Abs. 2 der kantonalen Stationie
rungsverordnung22) bzw. die Belegung derselben mit Schiffen,
an denen der Pächter einen Eigentumsanteil hat, die aber nicht
für eine stundenweise Vermietung zur Verfügung stehen, ist
nicht zulässig.
Art. 16bis23 1 Für Vereine, Non Profit Bootsharing Organisationen
oder die gewerbliche Nutzung kann die Wasserschutzpolizei auf
Antrag einem Schiffshalter einen oder mehrere geeignete Stand
plätze ausserhalb der bestehenden Warteliste gemäss separa
ter Warteliste zuteilen.24
2 Vereinen stehen jeweils maximal drei und Non Profit Bootsha
ring Organisationen jeweils maximal zehn Standplätze zur Ver
fügung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsde
partements wird ermächtigt, die Kriterien für die Zuteilung der
Standplätze in einem Reglement zu bestimmen.25
3 Schiffshalter müssen ihre Firma oder ihren Vereinsnamen mit
dem entsprechenden nautischen Erwerbs oder Vereinszweck
im Handelsregister eintragen und der Wasserschutzpolizei einen
Auszug vorlegen.
4 Bei Aufgabe des gewerblich genutzten Platzes kann die Stand
platzbewilligung auf Antrag in eine nicht gewerbliche Nutzung
umgewandelt werden, wenn die Dauer der gewerblichen Nutzung
21 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
22 LS 747.4
23 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.
24 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018.
25 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018.
Bootsvermieter
betriebe und
Wassersport
organisationen
Vereine,
Non Profit
Bootsharing
Organisationen
oder gewerbli
che Nutzung
6Vorschriften ü ber das Stationieren von
Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110
der Wartezeit für den entsprechenden Standplatz entspricht. Die
gewerblich genutzten Betriebsjahre werden dem Schiffshalter in
der Wartezeit für die nicht gewerbliche Nutzung angerechnet.
5 Die Übertragung eines gewerblich genutzten Standplatzes
bei einer Weitergabe der Firma ist auf schriftliches Gesuch hin
möglich.
6 Bei Konkurs oder Auflösung der juristischen Person erlischt die
Standplatzbewilligung.
7 Schiffsstandplatzbewilligungen für Vereine, die vor dem 1. Ja
nuar 2010 erteilt waren, gelten weiter. Mit Ausnahme der An
zahl Standplätze haben die betreffenden Vereine ein Jahr nach
Inkrafttreten des Reglements über die Zuteilung und Nutzung
von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine die verlangten
Voraussetzungen zu erfüllen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17
Übertretungen dieser Vorschriften werden nach den Be
stimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Vorbe
halten bleibt der Entzug der Standplatzbewilligung.
Art. 18
1 Diese Vorschriften treten am Tage nach der Bekannt
machung im «Städtischen Amtsblatt» in Kraft.26
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über das
Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich vom
5. Oktober 1973 mit Änderungen bis 16. Februar 197727 aufge
hoben.
26 Veröffentlicht am 10. Februar 1993; Inkraftsetzung am 11. Februar 1993.
27 BS 1, 527; AS 36, 306.
Bestrafung
Inkraftsetzung