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Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 747.110 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 5
  3. Art. 6
  4. Art. 9
  5. Art. 10
  6. Art. 12
  7. Art. 13
  8. Art. 14 die Kinder übertragen werden.18
  9. Art. 17
  10. Art. 18

10 provisions

Art. 2

1 Die Bewilligung zur Benützung eines Standplatzes wird dem Schiffshalter durch die Wasserschutzpolizei erteilt. Sie ge währt ihm damit das Recht zur nicht gewerblichen Nutzung des zugeteilten Schiffsstandplatzes.4 2 Die Standplatzbewilligung ist persönlich, wird nur auf eine natürliche Person ausgestellt und gilt ausschliesslich für das da rin aufgeführte Schiff. Sie kann weder unentgeltlich noch gegen Entschädigung Drittpersonen zum Gebrauch überlassen bezie hungsweise übertragen werden. Der Bewilligungsinhaber muss mit dem im Schiffsausweis aufgeführten Halter übereinstimmen.5 3 Durch private Verträge, namentlich zum Zwecke des Kaufs eines Schiffes oder zur Begründung von Mit oder Gesamt eigentum an einem Schiff, für welches eine Standplatzbewilli gung vorhanden ist, erwachsen Drittpersonen keine besonde ren Rechte auf einen Standplatz. 1 AS 41, 218. 2 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 3 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018. 4 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 5 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. Zuständigkeit Standplatz bewilligung 2Vorschriften ü ber das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110 Art. 36 Das Wassern von Schiffen ist nur an den von der Was serschutzpolizei bestimmten und signalisierten Stellen erlaubt. Art. 47 Auf Kosten und Gefahr des Schiffshalters werden von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen: a. Schiffe, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge gefährden; b. die Schifffahrt behindernde Schiffe; c. im Wasser liegende Schiffe, die trotz Mahnung vom Schiffs halter nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt wurden; d. auf öffentlichem Grund liegende Schiffe, Schiffstrailer, Bootsmaterial usw., die trotz Mahnung von den Schiffshal tern nicht entfernt werden oder deren Eigentümerschaft un bekannt oder nicht erreichbar ist; e. Schiffe, die nicht immatrikuliert oder ohne Kontrollnummer auf einem städtischen Schiffsstandplatz abgestellt sind. 2. Zuteilung der Standplätze

Art. 5

1 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze und Ankerbojen erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.8 2 In der Warteliste wird pro Person nur eine Anmeldung berück sichtigt. Das Gesuch ist persönlich und nicht übertragbar.9 3 Privatpersonen haben auf dem Gebiet der Stadt Zürich nur auf einen Schiffsstandplatz Anrecht. 4 Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 5 Für die erstmalige Eintragung wird eine Einschreibe und für die jährliche Erneuerung der Anmeldung eine wiederkehrende Gebühr erhoben. Die jeweils gültigen Gebührenansätze werden von der Polizeivorsteherin bzw. vom Polizeivorsteher festgelegt.10 3. Benützung der Standplätze

Art. 6

Die Gebühren für die Benützung der Schiffsstandplätze und Ankerbojen richten sich nach der Gebührenordnung des Stadtrates. 6 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 7 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 8 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 9 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 10 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. Wassern Verwahrung Warteliste Gebühren 3Vorschriften ü ber das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich 747.110 Art. 711 1 Der zugeteilte Schiffsstandplatz oder die Ankerboje ist bis spätestens am 1. Mai mit dem in der Standplatzbewilli gung aufgeführten und verkehrsberechtigten Schiff mit gültigem Schiffsausweis zu belegen. 2 Verhindern Überholungs und Reparaturarbeiten das rechtzei tige Belegen des Standplatzes, so kann die Wasserschutzpoli zei auf schriftliches Gesuch hin andere Termine festlegen. Art. 812 1 Bleibt der Standplatz vom 1. Mai bis 30. September mehr als zwei Wochen ununterbrochen unbesetzt, so hat der Schiffshalter dies der Wasserschutzpolizei frühzeitig schriftlich zu melden und während dieser Zeit den Standplatz ohne Ent schädigung zur Verfügung zu stellen. Die Wasserschutzpolizei ist berechtigt, den Standplatz während dieser Zeit provisorisch einem anderen Schiffshalter zuzuteilen. 2 Wird während der Wintermonate vom 1. Oktober bis 30. April der Standplatz nicht mit dem in der Standplatzbewilligung auf geführten Schiff belegt, kann dieser, nach schriftlicher Mitteilung an die Wasserschutzpolizei, mit einem fremden Schiff ohne Ent gelt belegt werden.

Art. 9

1 Jedes Schiff muss an den vorhandenen Einrichtungen mit genügend starken Belegtauen fachgerecht belegt sein. 2 Auf jeder Seite sind mindestens zwei wirksame Fender anzu bringen.

Art. 10

1 Es ist verboten, an den vorhandenen Anlagen Ände rungen vorzunehmen oder irgendwelche Vorrichtungen anzu bringen.13 2 Trockenplätze sind immer in gereinigtem Zustand zu halten. Das Lagern von zusätzlichen Materialien, Kisten oder derglei chen ausser Schiff und Trailer, bedarf immer einer Bewilligung der Wasserschutzpolizei.14 3 Infrastruktur wie Wasser und Strominstallationen sind scho nend zu behandeln. Der Strom ist nur kurzfristig, d.h. tageweise, für Reparaturen und zum Aufladen von Batterien zu benutzen. Das dauernde, mehrtägige Benützen ist nicht gestattet. Art. 1115 1 Der Schiffshalter ist verpflichtet, das in der Bewilligung aufgeführte Schiff sowie Trailer/Slipwagen in gepflegtem Zustand zu halten. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt Art. 14 Abs. 2 die ser Vorschriften zur Anwendung. 11 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 12 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 13 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 14 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 15 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. Belegung Unterbrechung Vertäuung Anlagen Schiffe 4Vorschriften ü ber das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110 2 Vor öffentlichen Ufern und Quaianlagen, ausgenommen in Hafenanlagen, dürfen nur Schiffe stationiert werden, deren Auf bauten und Blachen den Blick auf den See und das Ufer nicht stören. 3 Blachen und andere Wetterschutzvorrichtungen sind in allen Teilen fachgemäss auf dem Schiff zu montieren und haben sich in die Umgebung einzufügen. 4 Lärmende Vorrichtungen zum Vertreiben von Vögeln sind un tersagt.

Art. 12

1 Die Benützung des Standplatzes erfolgt auf eigene Ge fahr. Die Stadt Zürich lehnt jede Haftung für Schäden ab. Es wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen. 2 Für selber oder vom eigenen Schiff verursachte Schäden haf tet der Schiffshalter nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechts.16 4. Beendigung der Standplatzbenützung

Art. 13

1 Beim Verkauf des Schiffes erlischt die Standplatzbewil ligung. 2 Bei Anschaffung eines anderen Schiffes muss für die Weiter benützung des Standplatzes oder der Ankerboje vorgängig ein schriftlicher Antrag für eine neue Standplatzbewilligung an die Wasserschutzpolizei eingereicht werden.17 3 Die Standplatzbewilligung erlischt mit dem Tode des Bewilli gungsinhabers, und der Standplatz muss innert angemessener Frist freigegeben werden. 4 Stirbt der Bewilligungsinhaber eines Bootsplatzes, kann der Platz auf schriftliches Gesuch hin auf den Ehepartner, den Part ner einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft oder auf

Art. 14 die Kinder übertragen werden.18

1 Wird ein Schiffsausweis entzogen, so hat dies auch den Entzug der Standplatzbewilligung zur Folge. 2 Die Standplatzbewilligung kann dem Benützer entzogen wer den, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.19 Art. 1520 Die Standplatzbewilligung erlischt für Schiffe, die von der Wasserschutzpolizei in Verwahrung genommen wurden. 16 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 17 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 18 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 19 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 20 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. Haftung Verkauf Entzug Verwahrung 5Vorschriften ü ber das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich 747.110 5. Besondere Anlagen Art. 1621 1 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze und Ankerbojen der Bootsvermieterbetriebe erfolgt in der Rei henfolge der Warteliste der Wasserschutzpolizei. Für die drei Wassersportorganisationen (Zürcher Yacht Club, Zürcher Segel Club, Segel Club Enge) gelten die Bestimmungen nach Mass gabe der kantonalen Konzession. 2 Bootsvermieterbetriebe und Wassersportorganisationen, welche von der Wasserschutzpolizei nach Massgabe der kanto nalen Konzession für das Setzen von Ankerbojen und für andere Schiffsanlagen gewisse Wasserflächen zugewiesen erhielten, sind zur Führung eines Standplatzregisters gemäss Art. 1 Abs. 2 verpflichtet. Das Register ist der Wasserschutzpolizei jeweils un aufgefordert auf den 1. Februar gemäss Vorgaben der Wasser schutzpolizei in schriftlicher Form vorzulegen. 3 Standplätze sind zu nummerieren. 4 Eine Nichtvermietung von konzessionierten Standplätzen der Bootsvermieterbetriebe (§ 14 Abs. 2 der kantonalen Stationie rungsverordnung22) bzw. die Belegung derselben mit Schiffen, an denen der Pächter einen Eigentumsanteil hat, die aber nicht für eine stundenweise Vermietung zur Verfügung stehen, ist nicht zulässig. Art. 16bis23 1 Für Vereine, Non Profit Bootsharing Organisationen oder die gewerbliche Nutzung kann die Wasserschutzpolizei auf Antrag einem Schiffshalter einen oder mehrere geeignete Stand plätze ausserhalb der bestehenden Warteliste gemäss separa ter Warteliste zuteilen.24 2 Vereinen stehen jeweils maximal drei und Non Profit Bootsha ring Organisationen jeweils maximal zehn Standplätze zur Ver fügung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsde partements wird ermächtigt, die Kriterien für die Zuteilung der Standplätze in einem Reglement zu bestimmen.25 3 Schiffshalter müssen ihre Firma oder ihren Vereinsnamen mit dem entsprechenden nautischen Erwerbs oder Vereinszweck im Handelsregister eintragen und der Wasserschutzpolizei einen Auszug vorlegen. 4 Bei Aufgabe des gewerblich genutzten Platzes kann die Stand platzbewilligung auf Antrag in eine nicht gewerbliche Nutzung umgewandelt werden, wenn die Dauer der gewerblichen Nutzung 21 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 22 LS 747.4 23 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 24 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018. 25 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018. Bootsvermieter betriebe und Wassersport organisationen Vereine, Non Profit Bootsharing Organisationen oder gewerbli che Nutzung 6Vorschriften ü ber das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich747.110 der Wartezeit für den entsprechenden Standplatz entspricht. Die gewerblich genutzten Betriebsjahre werden dem Schiffshalter in der Wartezeit für die nicht gewerbliche Nutzung angerechnet. 5 Die Übertragung eines gewerblich genutzten Standplatzes bei einer Weitergabe der Firma ist auf schriftliches Gesuch hin möglich. 6 Bei Konkurs oder Auflösung der juristischen Person erlischt die Standplatzbewilligung. 7 Schiffsstandplatzbewilligungen für Vereine, die vor dem 1. Ja nuar 2010 erteilt waren, gelten weiter. Mit Ausnahme der An zahl Standplätze haben die betreffenden Vereine ein Jahr nach Inkrafttreten des Reglements über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine die verlangten Voraussetzungen zu erfüllen. 6. Schlussbestimmungen

Art. 17

Übertretungen dieser Vorschriften werden nach den Be stimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Vorbe halten bleibt der Entzug der Standplatzbewilligung.

Art. 18

1 Diese Vorschriften treten am Tage nach der Bekannt machung im «Städtischen Amtsblatt» in Kraft.26 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich vom 5. Oktober 1973 mit Änderungen bis 16. Februar 197727 aufge hoben. 26 Veröffentlicht am 10. Februar 1993; Inkraftsetzung am 11. Februar 1993. 27 BS 1, 527; AS 36, 306. Bestrafung Inkraftsetzung

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