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Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens

St. Gallen · 312.71 · other

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5 mit beratender Stimme teil.*
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Schülerinnen (3.)
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 IV. Finanzen (4.)
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen (5.)
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1 I. Allgemeines (1.)

Zweck 1 Die Stadt führt im Auftrag des Kantons mit Beginn ab Sommersemester 1997 an der Gewerblichen Berufsschule, Abteilung für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe, die Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens.

Art. 2

Umfang 1 Jedes Semester finden Ganzjahreskurse gemäss geltendem Stoffprogramm und Stundenverteilungsplan statt.*

Art. 3 II. Organisation (2.)

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Schulführung obliegt einer Schulkommission.

Art. 4

Schulkommission a) Zusammensetzung 1 Die Schulkommission besteht aus einem vom Kanton bestimmten Präsidenten und acht Mitgliedern. 1 nGS 9, 193; nGS 21–13. Vom Stadtrat genehmigt am 4. September 1973; vom Regierungsrat genehmigt am 18. September 1973; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1974. nGS 9, 193 312.71 2 Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die übrigen werden vom Kanton gewählt. Es sollen insbesondere Vertreterinnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der Berufsberatung berücksichtigt werden.* 3 Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der Schulkommission und gilt als Vertreter der Stadt. Die Abteilungsleiterin nimmt

Art. 5 mit beratender Stimme teil.*

b) Aufgaben 1 Zu den Aufgaben der Schulkommission gehören: a) beratende Unterstützung der Schulleitung in allen Fragen der Betriebsführung; b) Wahl und Entlassung der Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulverwaltung; c) Aufstellen des Stoffprogrammes und des Stundenverteilungsplanes; d) Schulbesuche; e) Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen; f) Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen, soweit sie nicht von der Schulleitung erledigt werden können.

Art. 6

Schulleitung a) Bezeichnung 1 Die Schulleitung obliegt der Abteilungsleiterin für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe.*

Art. 7

b) Aufgaben 1 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation und der Durchführung des Schulbetriebes. 2 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele.

Art. 8 III. Schülerinnen (3.)

Aufnahme 1 In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat. 2 Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs. 1 dieser Bestimmung können aufgenommen werden, wenn Plätze vorhanden sind. 312.71

Art. 9

Schülerinnen st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens 1 Für Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist der Besuch der Vorschule unentgeltlich.

Art. 10

Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens 1 Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes Schulgeld.

Art. 11

Schulmaterial 1 Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen.

Art. 12 IV. Finanzen (4.)

Kanton 1 Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Art. 13 die Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie für die übrigen Kosten, welche der Gewerblichen Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen.* 2 Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.

Art. 13

Stadt 1 Die Stadt leistet einen Standortbeitrag von 5 Prozent an die Betriebskosten und berechnet für die Schulbetriebsaufwendungen lediglich die Selbstkosten.*

Art. 14 V. Schlussbestimmungen (5.)

Kündigung 1 Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines Sommersemesters gekündigt werden.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet. 312.71 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 193 28.08.1973 28.08.1973 Erlasstitel geändert 15–19 28.05.1980 keine Angabe Erlasstitel geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 8 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 10 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 28.08.1973 28.08.1973 Erlass Grunderlass 9, 193 28.05.1980 keine Angabe Erlasstitel geändert 15–19 07.01.1997 keine Angabe Erlasstitel geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 8 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 10 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43

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