§ 1 vom 18. April 2000 (Stand 1. Januar 2003)
Grundsatz 1 Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.
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Grundsatz 1 Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.
Schweizerische Ausweise 1 Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann. 2 Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Einverständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde. *
Ausländische Ausweise 1 Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsangehörigen des betreffenden Landes bestandene Jägerprüfung werden dem thurgauischen Prüfungsausweis gleichgestellt. Für Österreich gilt der gültige Jagdpass als Ausweis. 2 Deutsche Prüfungsausweise werden auch anerkannt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz in Deutschland nachweisen
Ausnahmen 1 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung Ausnahmen bewilligen.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Jägerprüfung vom 9. September 1968/7. März 1969 wird aufgehoben. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 922.131 Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS
Inkrafttreten 1 Diese Verfügung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. Anerkennung gleichwärtiger Jägerprüfungen - Verfügung des DJS 922.131 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.04.2000 06.05.2000 Erstfassung ABl. 18/2000 § 2 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002 § 3 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002