Art. 4 e * ab dem 18. Altersjahr CHF 190 bis 210
Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefamilien
1 Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien untergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:
a bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60
b bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90
c bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140
d * bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 190
2 Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre
Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat
höchstens 210 Franken. *
3 861.111.1
Art. 8
1 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere
a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie
1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste
gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,
2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Notwendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Allergien oder besonderen Krankheitsformen,
3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für
Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und
kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur
Verfügung steht,
4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere,
5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden,
861.111.1 4
6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit,
b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den
Eltern zu tragen sind,
c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sachabgabe,
d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen
sind,
e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit
Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen,
f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente,
g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit
1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen,
2. obligatorischen Behördengängen,
3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise,
4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen,
5. Terminen für die Rückkehrberatung,
h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar
sind,
i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind,
k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.12.2023 *
Art. T1-1 *
1 Die regionalen Partner setzen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für
Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die
Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)2) erhalten haben, aufgrund
der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Pauschalen bis 1. Mai 2024 neu fest
und zahlen die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Ansatz rückwirkend per 1. Januar 2024 an die berechtigte Person nach.
2) BSG 861.1
5 861.111.1
Bern, 10. Juni 2020 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg
861.111.1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-061
12.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-112
7 861.111.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
belle, "sieben
Personen" /
belle, "sieben
Personen" /
belle, "jede weitere Person" /
Haushalt"
861.111.1 8
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
Haushalt"
belle, "jede weitere Person" /
Haushalt"
12.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, d geändert 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, e geändert 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, d geändert 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Titel T1 eingefügt 23-112
12.12.2023 01.01.2024 Art. T1-1 eingefügt 23-112
9 861.111.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.06.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-061
Art. 1 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
861.111.1 10
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
belle, "sieben
Personen" /
belle, "sieben
Personen" /
belle, "jede weitere Person" /
Haushalt"
11 861.111.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Haushalt"
belle, "jede weitere Person" /
Haushalt"
Art. 3 Abs. 1, d 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
Art. 3 Abs. 1, e 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
Art. 4 Abs. 1, d 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
Art. 4 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
Art. 5 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert 23-112
Titel T1 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 23-112
Art. T1-1 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt 23-112