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Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule

Valais · 400.106 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

1 Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerkennung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.

Art. 2

1 Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen: a) das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt sein; b) die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und Mittelschulwesen geprüft; c) die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kantonalen Vorschriften entsprechen; d) das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderungen erfüllen; e) Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürfnissen angepasst sein; f) die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzunehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 400.106

Art. 3

1 Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Art. 4

1 Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen. 2 Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen, wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu stehen kommenden Schule zur Folge hätte.

Art. 5

1 In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.

Art. 6

1 Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormeinung ab.

Art. 7

1 Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht anerkannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschule" zu ergänzen.

Art. 8

1 Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben. 2 Es tritt am 1. November 1965 in Kraft. 3 Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt. 400.106 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 19.10.1965 01.11.1965 Erlass Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d 169 400.106 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.10.1965 01.11.1965 Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d 169

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