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Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II)

Thurgau · 413.11 · statute

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 GBM 413.11
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40 GBM 413.11
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 49 § 47–48 …

47 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Berufsbildung und Mittelschulbildung. 2 Für die Berufsbildung ist es überdies Ausführungs- und Ergänzungserlass zum Bundesgesetz über die Berufsbildung1).

§ 2

Schulische Angebote 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen und Mittelschulen. 2 Der Grosse Rat legt die Standorte der Schulen fest. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Bildungsgänge; das zuständige Departement teilt unter Anhörung der Berufsverbände die Lehrberufe zu und kann Einzugsgebiete für Schulen festlegen.

§ 3

Personen mit besonderen Bedürfnissen 1 Der Kanton fördert die Ausbildung Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere bei Behinderungen oder besonderen Begabungen. 2 Für leistungsschwache Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau kann der Kanton ein niederschwelliges Ausbildungsangebot im ersten Arbeitsmarkt vorsehen.

§ 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *

Weiter- und Nachholbildung 1 Der Kanton sorgt für Weiterbildungsangebote und die Möglichkeit, Abschlüsse nachzuholen.

§ 5

Durchlässigkeit 1 Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsangeboten ist nach Möglichkeit zu gewährleisten. 1) SR 412.10 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 413.11 GBM

§ 6

Beratung und Abklärung 1 Der Kanton sorgt für eine Beratung von Jugendlichen und Personen, die an Erziehung oder Ausbildung beteiligt sind, namentlich für eine Berufs- und Studienberatung. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig. 2 Er stellt die Abklärung von Jugendlichen mit besonderen Problemen sicher.

§ 7

Bildungsplanung und -forschung 1 Der Kanton betreibt Bildungsplanung und fördert die Bildungsforschung. 2 Er arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen und kann sich an interkantonalen, gesamtschweizerischen oder grenzübergreifenden Projekten beteiligen. 3 Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

§ 8

Aufsicht 1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht. 2. Berufsbildung 2.1. Betriebliche Ausbildung

§ 9

Ausbildungsbetriebe 1 Ausbildungsbetriebe vermitteln den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung. 2 Der Kanton kann den koordinierten Stellenwechsel bei spezialisierten Lehrbetrieben und den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden organisatorisch unterstützen.

§ 10

Organisationen der Arbeitswelt 1 Organisationen der Arbeitswelt sind Berufsverbände, Sozialpartner, andere zuständige Organisationen sowie weitere Anbieter der Berufsbildung. 2 Sie nehmen die Aufgaben gemäss Bundesgesetz wahr; namentlich sind die Berufsverbände zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet. 3 Sie sind in Kommissionen angemessen vertreten.

§ 11

Überbetriebliche Kurse 1 Berufsverbände und andere vom Regierungsrat als verantwortlich bezeichnete Organisationen bieten überbetriebliche Kurse an. Der Kanton unterstützt sie. GBM 413.11 2 Soweit sich die Durchführung mit diesen Organisationen nicht sicherstellen lässt, kann der Regierungsrat Kurse bereitstellen, den Zugang zu ausserkantonalen Kursen herstellen oder die Teilnahme an anderen gleichwertigen Kursen anordnen. 3 Die durchführenden Organisationen können Ausbildungsbetriebe oder Bildungsinstitutionen zu Beiträgen verpflichten. Betriebe, die nicht Mitglied der Organisation sind, können höher belastet werden.

§ 12

Lehrverhältnis 1 Die Lehrverträge bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Amt. Diese kann widerrufen werden, insbesondere bei schwerwiegenden disziplinarischen Verstössen in der Schule. 2 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis kann das Amt als Vermittlungsstelle angerufen werden. 3 Bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung wird bei Bedarf eine fachkundige individuelle Begleitung gestellt. Für andere Bildungsgänge kann eine Begleitung eingerichtet werden.

§ 13

Lehrstellennachweis 1 Der Kanton sorgt für einen öffentlichen Lehrstellennachweis. 2 Ausbildungsbetriebe melden alle offenen Lehrstellen.

§ 14

Massnahmen bei schwieriger Lehrstellensituation 1 Der Kanton kann zur Bewältigung schwieriger arbeitsmarktlicher Lehrstellensituationen Massnahmen ergreifen. 2 Der Regierungsrat kann für Berufe mit andauerndem erheblichem Lehrstellenmangel die Errichtung oder Führung von Lehrwerkstätten durch den Kanton beschliessen. 2.2. Berufsfachschulen

§ 15

Berufsfachschulen 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen, welche für die zugewiesenen Berufe den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung vermitteln. 2 Den Schulen können Brückenangebote, Lehrgänge für die Berufsmaturität, Weiterbildungen, Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sowie in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge angegliedert werden. 3 Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. 413.11 GBM

§ 16

Brückenangebote 1 Der Kanton unterhält Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener in die Grundbildung. Der Zugang ist auf das Lehrstellenangebot abzustimmen und auf maximal 15 % der Jugendlichen begrenzt, die dem Jahrgang angehören, für den die obligatorische Schulpflicht abläuft. 2 Der Kanton kann Jugendlichen, die keinen Zugang zu Brückenangeboten haben, bei der Suche nach einfachen Erwerbstätigkeiten helfen. Sie können während längstens einem Jahr der Erwerbstätigkeit begleitet werden.

§ 17

Schulorgane 1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit - glieder der Schulleitung bei. 2 Die Lehrpersonen und die Schulleitung einer Schule bilden den Konvent. Dieser hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen. * 3 Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind von der Schulleitung zu genehmigen.

§ 18

Berufsfachschulkommissionen * 1 Der Regierungsrat setzt Berufsfachschulkommissionen ein. * 2 Sie setzen sich in der Regel aus den von den Organisationen der Arbeitswelt vorgeschlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Amtes zusammen. * 3 Sie beraten und unterstützen die einzelnen Berufsfachschulen. Sie fördern den Informationsfluss zwischen der Arbeitswelt und den jeweiligen Berufsfachschulen und stellen den Bezug zur Wirtschaft sicher. * 4 Sie beaufsichtigen die einzelnen Berufsfachschulen, erstatten dem Amt Bericht und haben dabei Antragsrecht. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der Umsetzung der Rechtsvorgaben, der Umsetzung und Wirkung der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie des Schulklimas. * 5 Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere auch die Aufsichtstätigkeit regelt. Die Geschäftsordnung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. * GBM 413.11 2.3. Prüfungen und Zusammenarbeit

§ 19

Prüfungen 1 Der Regierungsrat setzt eine oder mehrere Kommissionen ein, die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind, soweit nicht der Bund Organisationen der Arbeitswelt beauftragt hat oder eine Prüfung durch die Schule festgelegt ist. 2 Besteht ein Mangel an Experten oder Expertinnen, können Ausbildungsbetriebe verpflichtet werden, Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. 3 Die Ausbildungsbetriebe können verpflichtet werden, Prüfungsmaterial bereitzustellen oder die Kosten dafür zu tragen.

§ 20

Zusammenarbeit 1 Ausbildungsbetriebe und Schulen arbeiten untereinander und mit Erziehungsberechtigten, Arbeitsmarktbehörden sowie den Organisationen der Arbeitswelt zusammen. 2 Ausbildungsbetriebe und Schulen sind zur gegenseitigen Information über die Leistungen und das Verhalten in der betrieblichen und schulischen Ausbildung verpflichtet.

§ 21

Berufsbildungskommission 1 Der Regierungsrat setzt zur Beratung des Departementes eine Berufsbildungskommission ein und bestimmt das Präsidium. * 3. Mittelschulen

§ 22

Mittelschulen 1 An den Mittelschulen werden Gymnasien und Fachmittelschulen geführt. 2 Zudem können Weiterbildungen und in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge geführt werden. 3 Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge können mit der Berufsmaturität verbunden werden.

§ 23

Gymnasien 1 Die Gymnasien führen zu einer schweizerisch anerkannten Maturität und bereiten auf das Studium an universitären Hochschulen vor. 2 Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule wird mit einer beruflichen Grundausbildung verbunden. 413.11 GBM

§ 24

Fachmittelschulen 1 Die Fachmittelschulen werden mit einem Fachmittelschulausweis abgeschlossen. Auf Beschluss des Regierungsrates kann eine Fachmaturität eingeführt werden. 2 Sie bereiten auf das Studium an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen vor.

§ 25

Schulorgane 1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit - glieder der Schulleitung bei. 2 Die Hauptlehrpersonen einer Schule bilden den Konvent. Der Regierungsrat regelt die Teilnahme anderer Lehrpersonen am Konvent. 3 Der Konvent entscheidet über Aufnahme, Beförderung, Abschluss und Disziplinarmassnahmen. Er hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen. 4 Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind vom Konvent zu genehmigen.

§ 26

Kommissionen 1 Der Regierungsrat kann zur Begleitung und Unterstützung der Schulen oder zur Beratung des Departementes Kommissionen einsetzen.

§ 27

Zusammenarbeit 1 Die Schulen arbeiten mit Erziehungsberechtigten sowie den abgebenden und weiterführenden Schulen zusammen. 2 In der beruflichen Bildung arbeiten sie mit den Organen der Berufsbildung und den Berufsfachschulen zusammen. 3 Die Pädagogische Maturitätsschule arbeitet eng mit der Pädagogischen Hochschule zusammen und stimmt die berufliche Grundausbildung mit dieser ab. 4. Organisatorische Bestimmungen

§ 28

Qualität 1 Die Schulen, Ausbildungsbetriebe und Anbieter sowie Anbieterinnen überbetrieblicher Kurse sorgen für eine gute Qualität der Ausbildung.

§ 29 GBM 413.11

Validierung 1 Der Kanton richtet Validierungsverfahren für die Anrechnung von Erfahrung und Bildung einzelner Personen ein, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworben wurden. Er kann Hilfestellungen im Validierungsverfahren leisten.

§ 30

Anerkennung von Abschlüssen nicht staatlicher Schulen 1 Der Kanton kann Abschlusszeugnisse nicht staatlicher Schulen anerkennen, sofern Ausbildung und Abschluss den Anforderungen der staatlichen Schulen entsprechen. 2 Die Anerkennung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden. 3 Bei einer Anerkennung unterstehen die Schulen der kantonalen Aufsicht.

§ 31

Zeugnisse 1 Die in Ausbildung stehenden Personen sind durch periodische Zeugnisse zu beurteilen. 2 Bei einem vorzeitigen Schulabbruch oder einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist ein Ausweis über den bisherigen Bildungsstand auszustellen.

§ 32

Schulversuche 1 Der Regierungsrat kann Schulversuche zur Erprobung neuer Unterrichts- oder Organisationsformen veranlassen. 2 Bei Schulversuchen kann von der Schulgesetzgebung abgewichen werden.

§ 33

Lehrerschaft 1 Die Lehrerschaft hat das Recht, sich über Organisationen der Lehrerschaft, die vom Regierungsrat bezeichnet werden, zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, welche die Sekundarstufe II betreffen, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen. 2 Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden. Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.

§ 34

Bildungssemester 1 Das Departement kann einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden. 413.11 GBM

§ 35

Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung 1 Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefugnis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen. 2 Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht vereinbar sind, insbesondere Übergriffe gegen Schüler oder Schülerinnen oder eine Verurteilung wegen Sexualdelikten. 3 Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.

§ 36

Pflicht zum Unterrichtsbesuch 1 Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe sowie die gewählten Freifächer und -kurse zu besuchen.

§ 37

Disziplinarische Massnahmen 1 Schüler und Schülerinnen können bei Verstössen gegen die Rechtsordnung durch Verweis, Ausschluss aus Freifächern oder -kursen oder durch vorübergehende Wegweisung von der Schule bestraft werden. 2 Nach erfolgloser letzter Warnung (Ultimatum) kann die endgültige Wegweisung angeordnet werden, bei Lehrverhältnissen jedoch erst nach Auflösung des Vertrages oder nach erfolgtem Widerruf der Genehmigung. 3 Es können Bussen von bis zu Fr. 200 erhoben werden. Bussen und andere Massnahmen können verbunden werden. 4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bussenerhebung.

§ 38

Rauchverbot 1 In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.

§ 39

Vereinbarungen über Zusammenarbeit, Beiträge oder Beteiligungen 1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Staaten oder Angebotsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, über Schulbeiträge oder über die Beteiligung an Schulen und anderen Angeboten abschliessen. 2 Er kann Beteiligungen an Institutionen der Aus- oder Weiterbildung einrichten, an diese Beiträge leisten oder sich am Schulgeld beteiligen. 3 Er kann mit Privaten und Körperschaften Vereinbarungen über die Erbringung einzelner Bildungsleistungen gemäss diesem Gesetz abschliessen.

§ 40 GBM 413.11

Randregionen und seltene Berufe 1 Der Regierungsrat kann für die berufliche und schulische Bildung in Randregionen besondere Anordnungen treffen und Verträge mit ausserkantonalen oder privaten Schulträgern abschliessen. 2 Er sorgt für einen angemessenen Zugang zu Ausbildungen in seltenen Berufen.

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