Organisation
1 Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schulen, Bildungsgänge und
Angebote sowie deren Inhalte und Durchführung.
2 Er regelt das Prüfungswesen, die Anerkennung von Lehrwerkstätten, die Schulgelderhebung ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen sowie die Grundsätze der Erwachsenen- und Weiterbildung.
3 Er kann die Führung von Konvikten und Nebenbetrieben beschliessen sowie das
Überlassen von Räumen und Einrichtungen zum Gebrauch und die Kostenerhebung
regeln.
§ 42
Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schulen und Angebote, nach Abzug
von Beiträgen Dritter.
2 Er zahlt die Kosten für Kurse, Schulen oder Angebote gemäss den eingegangenen
Vereinbarungen.
3 Er leistet Beiträge an:
1. überbetriebliche Kurse
2. Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen
3. Weiter- und Nachholbildung
4. das Schulgeld für die berufliche Grundbildung in Lehrwerkstätten
4 An weitere Bildungsangebote, die der Kanton nicht selber anbietet und deren Besuch für Thurgauer Interessenten und Interessentinnen unentbehrlich ist, kann er
Beiträge leisten.
§ 43
Gebühren
1 Für Angebote der Weiter- und Nachholbildung, der höheren Berufsbildung, für Validierungsverfahren sowie für Schulmaterial, Lehrmittel und andere Zusatzleistungen werden in der Regel Gebühren erhoben.
§ 44
Rechtsmittel
1 Gegen Prüfungsentscheide kann innert zehn Tagen beim erlassenden Organ Einsprache erhoben werden.
413.11 GBM
2 Gegen Einspracheentscheide sowie gegen andere Entscheide der Schulleitungen,
der Konvente, des zuständigen Amtes und von Kommissionen kann unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau beim Departement Rekurs erhoben werden.
3 Entscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung und Noten sind endgültig. *
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1).
5. Schlussbestimmungen
§ 45
Rückkaufsrecht der Schulgemeinden
1 Wird eine im Rahmen der Kantonalisierung der Berufsschulen am 1. Januar 2003
in das Eigentum des Kantons übergegangene Liegenschaft definitiv nicht mehr für
Zwecke des Bildungswesens benötigt, kann die Schulgemeinde sie innert 25 Jahren
ab Eintrag im Grundbuch vom Kanton zurückkaufen. Das Departement regelt die
Details mit den betroffenen Schulgemeinden.
§ 46
Übergangsbestimmung
1 Der Regierungsrat regelt den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht.
§ 49 § 47–48 …
Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in
Kraft2).
1) RB 170.1
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
GBM 413.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.08.2007 01.01.2008 Erstfassung 36/2007
§ 3 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017
§ 17 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017
§ 18 01.03.2017 01.01.2018 Titel geändert 10/2017
§ 18 Abs. 1 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017
§ 18 Abs. 2 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017
§ 18 Abs. 3 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017
§ 18 Abs. 4 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017
§ 18 Abs. 5 01.03.2017 01.01.2018 eingefügt 10/2017
§ 21 Abs. 1 01.03.2017 01.01.2018 geändert 10/2017
§ 44 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008