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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP)

Zürich (city) · 831.201 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Beiträge
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Art. 6 1 Der Stadtrat kann gemäss
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Schlussbestimmungen

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (BEAÜP)4.

Art. 2

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für den Vollzug der BEAÜP zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

Art. 3 B. Beiträge

Die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–e BEAÜP müssen erfüllt sein im Zeitpunkt der Inanspruchnahme: a. des Entlastungsangebots; oder b. der Akut- und Übergangspflege.

Art. 4

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gilt als erhalten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c BEAÜP, wenn im massgebenden Zeit punkt gemäss Art. 3: a. ein Anspruch auf IPV definitiv besteht; oder b. ein Antrag auf IPV eingereicht und in der Folge ein proviso rischer Anspruch auf IPV bestimmt wurde. 1 AS 101.100 2 AS 831.200 3 Begründung siehe STRB Nr. 2219 vom 23. August 2023. 4 vom 8. Februar 2023, AS 831.200 Gegenstand Vollzug Massgebender Zeitpunkt Kriterium der Prämien verbilligung 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP) 831.201

Art. 5

Ist die Beitragsberechtigung gemäss Art. 4 BEAÜP nicht ganzjährig erfüllt, kann trotzdem der Maximalbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 BEAÜP ausgerichtet werden.

Art. 6

Art. 7 Art. 6 1 Der Stadtrat kann gemäss

BEAÜP die Beiträge jeweils per 1. Januar anpassen. 2 Für die Berechnung der Anpassung ist der Landesindex der Konsumentenpreise (Stand: August 2023) massgebend. 3 Der Stadtrat bestimmt im Anhang die angepassten Beiträge. C. Verfahren Art. 7 1 Die gesuchstellende Person reicht dem AZL innert Frist gemäss Art. 12 BEAÜP das Beitragsgesuch ein. 2 Sie reicht jeweils ein separates Gesuch ein für: a. jedes in Anspruch genommene Entlastungsangebot; b. jeden Aufenthalt im Rahmen der Akut und Übergangs pflege. 3 Sie reicht nur ein Gesuch ein, wenn sie ein Entlastungsangebot regelmässig in Anspruch nimmt.

Art. 8

1 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektroni sche Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird. 2 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 9

Die gesuchstellende Person reicht für die Auszahlung der Beiträge folgende Angaben und Belege ein: a. ein vollständig ausgefülltes Gesuch; b. den Vorbescheid über den Prämienverbilligunganspruch; c. die Rentenbescheinigung; d. die Rechnung des in Anspruch genommenen Angebots.

Art. 10

1 Das AZL gewährt eine Nachfrist, wenn im Gesuch An gaben und Belege fehlen. 2 Der Anspruch auf Auszahlung verfällt, wenn die Angaben und Belege innert der Nachfrist nicht eingereicht werden. Beitragshöhe Anpassung der Beiträge Gesuchs einreichung Fristwahrung Belege Anspruchs verlust 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP) 831.201 3 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person: a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat; b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzei tige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen und Belege nachreicht.

Art. 11

1 Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entschei den über: a. die Ausrichtung von Beiträgen an die gesuchstellenden Personen; b. die Rückerstattung ausbezahlter Beiträge gemäss Art. 13 BEAÜP. 2 Gegen Anordnungen des AZL kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung ge stellt werden.

Art. 12

Der Anspruch auf Beiträge kann nicht abgetreten wer den.

Art. 13

Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf Beiträge gemäss BEAÜP verrechnet werden.

Art. 14 D. Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Anordnungen und Rechtsmittel Abtretungs verbot Verrechnung Inkrafttreten 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Beiträge an Entlastungsangebote und die Akut- und Übergangspflege (AB BEAÜP) 831.201 Anhang Anpassungen der Beiträge (Art. 6)

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