d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile34
1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile
der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.
Art. 34ter* e) Globalkredit
1. Bereitstellung35
1 Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein
Globalkredit zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.
Art. 34 quater
2. Abweichungen36
1 Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkreditrückstellung zugewiesen.
2 Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren
Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.
3 Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen.
Art. 34quinquies* Weitere Kosten der Waldregion37
1 Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 dieses Erlasses wenigstens kostendeckend.
2 Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zugewiesen.
32 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
33 Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen; Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01, sowie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1,
Anhang 1.
34 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
35 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
36 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
37 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
3 Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausgeglichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden
und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt
Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.
Art. 35
Kostentragung durch Dritte38
1 Für angeordnete forstliche Massnahmen39 können die nach Abzug der Bundes-
und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.
Art. 36
Investitionskredite
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitionskredite40 Sicherheiten verlangen.
Art. 37
Spezialfinanzierung
1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.
2 Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhaltungsmassnahmen verwendet.
Art. 38
Forstreserve
1 Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve.
Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.
2 Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die
Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechtigen zu Entnahmen.
Art. 39 V. Schlussbestimmungen (5.)
Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweckentfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;
38 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
39 Insbesondere Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 15 ff.
der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
40 Art. 40 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 60 ff. der eidgV über
den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01.
b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;
c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;
d)* Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen verletzt;
e)* Holzerntearbeiten im Auftrag ohne minimale Ausbildung41 ausführt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 …
Art. 40
Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht42
1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht
der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befugnisse:
a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;
b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten
Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;
c) Kontrollieren von Behältnissen.
2 Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.
Art. 41
Ergänzendes Recht
1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:
a) Forstreserve;
b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;
c) Bewirtschaftung;
d) Information über den Wald;
f) Schutzverordnungen;
g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.
2 Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinbarungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.
Art. 42
43
Art. 43
44
41 Vgl. Art. 21a des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0.
42 In Vollzug ab 1. Januar 2009.
43 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
44 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 44
45
Art. 45
46
Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Forstgesetz vom 1. Dezember 197047 wird aufgehoben.
Art. 47
Übergangsbestimmungen
a) nachteilige Nutzungen
1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden können, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.
Art. 48
b) Waldbaufond
1 Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnahmen zugeführt.
Art. 49
c) Forstreservefond
1 Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei
Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.