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G vom 12. September 1990 über das Salzmonopol

Liechtenstein · 690 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Salzmonopol
  2. Art. 2 Beteiligung des Landes
  3. Art. 3 Abgabe
  4. Art. 4 Salzpreise
  5. Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren
  6. Art. 6 Strafbestimmung
  7. Art. 7 Durchführungsverordnungen
  8. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Salzmonopol

1) Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden. 2) Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen. 3) Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen. 4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Art. 2 Beteiligung des Landes

Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.

Art. 3 Abgabe

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 4 Salzpreise

1) Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus: a) Lieferpreis der Saline-Betriebe; b) Transportkosten; c) Monopolgebühren des Staates. 2) Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.

Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren

Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.

Art. 6 Strafbestimmung

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.

Art. 7 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5; b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10; c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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