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Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 416.100 · ordinance

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In force since 1971-01-01, as the publisher states.

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 unverzinslichen Darlehen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Höhe, Festsetzung, Ausrichtung und Rückerstattung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 D. Verfahren
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 E. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Zweck Die Stadt Zürich kann würdigen und für die in Aussicht genommene Vor-, Aus- und Weiterbildung fähigen Jugendlichen und Erwachsenen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Stipendien und unverzinsliche Darlehen a) zur Förderung der Berufslehre im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung,2 b) zur Weiterbildung in anerkannten Fachkursen, Berufsbildungsanstalten und Schulen jeder Art, c) zur beruflichen Aus- und Weiterbildung an Hochschulen, Techniken, Seminarien und Fachschulen jeder Art, d) sowie für jede andere systematische berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung gewähren.

Art. 2

Zusätzlicher Charakter, Verwendung 1Die Gewährung von Stipendien und Darlehen soll soweit als möglich von Staats- und Bundesbeiträgen abhängig gemacht werden. Die Leistungen von privaten Fonds und Stiftungen sind soweit als möglich heranzuziehen. 2Stipendien und unverzinsliche Darlehen sind ausschliesslich zur Vor-, Aus- und Weiterbildung zu verwenden. B. Voraussetzungen zur Ausrichtung von Stipendien und

Art. 3 unverzinslichen Darlehen

Personenkreis, Alter und Wohnsitz 1Stipendien und unverzinsliche Darlehen erhalten Jugendliche und Erwachsene mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich. 2Bewerber sollen in der Regel das 40. Altersjahr nicht überschritten haben.

Art. 4

Wohnsitzdauer, Sonderfälle 1Stipendien und unverzinsliche Darlehen dürfen nur ausgerichtet werden, sofern die Bewerber während folgender Fristen ununterbrochen in der Stadt Zürich gewohnt haben: a) Kantonsbürger ein Jahr, b) Bürger anderer Kantone drei Jahre, c) Ausländer in der Regel zehn Jahre. 2Stadtbürgern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zürich dürfen Stipendien und unverzinsliche Darlehen ohne Erfüllung einer Karenzfrist ausgerichtet werden. 3Ausnahmsweise kann auf die Anwendung der in Art. 3 und 4 genannten Bestimmungen für die Gewährung eines Stipendiums verzichtet werden, sofern besondere Gründe vorliegen.

Art. 5

Berechtigung Für die Gewährung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen sind Einkommen und Vermögen sowie die individuellen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Der Stadtrat erlässt Richtlinien.

Art. 6 C. Höhe, Festsetzung, Ausrichtung und Rückerstattung

Höhe der Stipendien 1Die Stipendien betragen: a) für Schüler der Sekundar- und Realschule und des Werkjahres sowie für Schülerinnen der Jahreskurse für Hauswirtschaft, sofern diese die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben, zusammen mit dem kantonalen Stipendium bis zu Fr. 1200 jährlich; b) für Lehrlinge, die in einem gesetzlichen oder sonstwie geregelten Lehrverhältnis stehen, bis zu Fr. 2000 je Lehrjahr; c) für jede andere berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung, ausgenommen an Fach-, Mittel- und Hochschulen, bis zu Fr. 2000 je Lehrjahr; d) für Ausbildung an Fach- und Mittelschulen bis zu Fr. 3000 je Ausbildungsjahr; e) für die Ausbildung an Hochschulen bis zu Fr. 4000 je Ausbildungsjahr. 2Stipendien gemäss lit. a können an Schüler der Sekundar- und Realschule von Privatschulen ausgerichtet werden, sofern sie kein Schulgeld entrichten.

Art. 7

Höhe der Darlehen 1Darlehen können bis zu Fr. 5000 je Fall und Jahr gewährt werden. 2In der Regel darf der Gesamtbetrag Fr. 15 000 nicht übersteigen.

Art. 8

Besondere Verhältnisse 1Im Falle besonderer Verhältnisse kann von den Ansätzen der Art. 6 und 7 abgewichen werden. 2Sind für einen Stipendiaten keine persönlichen kantonalen Beiträge erhältlich, so können die Ansätze in Art. 6 bis zu einem Drittel erhöht werden 3Ausnahmsweise darf für Darlehen Sicherstellung verlangt werden.

Art. 9

Ausrichtung Stipendien und unverzinsliche Darlehen werden je nach den Verhältnissen auf einmal oder in Raten ausgerichtet.

Art. 10

Rückerstattung 1Darlehen sind innert 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuerstatten. 2Auf begründetes Gesuch hin kann die Rückerstattungsfrist angemessen erstreckt werden. 3Darlehen, die nicht fristgemäss zurückerstattet werden, sind vom 10. Jahr nach Abschluss der Ausbildung an gerechnet zu verzinsen. Als Zinssatz gilt der von der Zürcher Kantonalbank berechnete Zinssatz für Kleindarlehen. 4Das Finanzamt überwacht die Einhaltung der Rückerstattungsverpflichtung. Die Darlehensnehmer haben demselben vom Abschluss ihrer Ausbildung rechtzeitig Kenntnis zu geben, bis zur vollständigen Rückerstattung des Darlehens auf das Ende jedes Kalenderjahres über ihre Tätigkeit und ihre finanziellen Verhältnisse kurz Bericht zu erstatten und Adressänderungen unverzüglich anzuzeigen. 5Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, jederzeit die nötige Auskunft zu erteilen.

Art. 11 D. Verfahren

Gesuche Gesuche um Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen sind bei der Städtischen Berufsberatung, Abteilung Stipendien, einzureichen.

Art. 12

Entscheidende Instanzen 1Über Gesuche bis zu Fr. 1000 je Fall und Jahr entscheidet der Vorsteher der Berufsberatung. 2Über Gesuche über Fr. 1000 je Fall und Jahr entscheidet der Vorstand des Sozialamtes auf Antrag der Stipendienkommission.

Art. 13

Durchführung, Einsprachen 1Die Durchführung der Verordnung ist dem Vorstand des Sozialamtes im Einvernehmen mit der vom Stadtrat ernannten siebengliedrigen Stipendienkommission übertragen. 2Der Stipendienkommission soll je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen angehören. 3Der Vorsteher der Berufsberatung wird zu den Sitzungen der Stipendienkommission mit beratender Stimme eingeladen. 4Als Sekretär der Stipendienkommission amtet mit beratender Stimme der Leiter der Stipendienabteilung der Berufsberatung. 5Einsprachen sind zu richten: a) gegen Entscheide des Vorstehers des Amtes für Berufsberatung an den Vorstand des Sozialamtes, b) gegen Entscheide des Vorstandes des Sozialamtes an den Stadtrat.

Art. 14

Aufsicht Der Stadtrat übt die Aufsicht über die zweckmässige Durchführung der Bestimmungen über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen aus.

Art. 15 E. Schlussbestimmungen

Unrechtmässige Erwirkung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen Wer durch unwahre Angaben Stipendien und Darlehen unrechtmässig erwirkt, hat diese zurückzubezahlen. Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.

Art. 16

Missbräuchliche Verwendung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen Jede missbräuchliche Verwendung der Stipendien und Darlehen hat die Rückforderung bereits ausgerichteter Beiträge und die Einstellung weiterer Leistungen zur Folge.

Art. 17

Änderung der Ansätze Dem Stadtrat obliegt es, unter Mitteilung an den Gemeinderat die Ansätze gemäss den Art. 6 und 7 der Teuerung anzupassen.

Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 10. Dezember 1958 mit seitherigen Abänderungen.3 Sie tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. 1 BS 2, 229. 2 BG vom 20. September 1963 über die Berufsbildung; SR 412.10. 3 AS 32, 367.

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