§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 72 des Gesundheitsgesetzes3) zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten. * 2 Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.
Basel-Landschaft · 934.11 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 92a3919eb2f435717b354800a381530d690c705e1ab1dde6a335d9e47344f4a9
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den vom Kanton gemäss § 72 des Gesundheitsgesetzes3) zu organisierenden Transport von Kranken und Verunfallten. * 2 Bei Katastrophen gelten andere oder zusätzliche Bestimmungen.
Definitionen 1 Krankentransporte sind medizinisch notwendige Transporte von Patientinnen und Patienten mit fachlicher Betreuung während des Transportes. Sie unterteilen sich in: a. Primärtransporte zur Erstversorgung in eine ärztliche Praxis oder in ein Spital, inkl. Transporte im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE); b. Sekundärtransporte oder Verlegungstransporte nach der Erstversorgung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital in ein anderes Spital; c. Untersuchungstransporte von einem Spital in ein anderes Spital oder in eine ärztliche Praxis und zurück. 2 Rettungstransporte sind medizinisch- und/oder unfallbedingte Notfall-Patiententransporte mit erweiterten Erstehilfemassnahmen, gegebenenfalls mit medizinischen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Vitalfunktionen, ausgeführt gemäss § 9. 3 … * 1) SGS 100 2) SGS 901 3) SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 2 934.11
Aufsicht / Rettungskommission 1 Die mit dieser Verordnung geregelten Transportdienste stehen unter der fachlichen Aufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: «Direktion»). * 2 Der Direktion steht beratend die Rettungskommission zur Seite. Diese besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, welche der Regierungsrat auf Antrag der Direktion aus dem Kreis der Rettungsdienste, der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel, der Notärzte, der Polizei, der Feuerwehr sowie der zuständigen Behörden für Gesundheit und Bevölkerungsschutz wählt. Die Kantonsärztin oder der
Gemeinsame Anforderungen 1 Die Rettungs- und Krankentransportdienste haben mindestens die Anforderungen gemäss den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) bezüglich Verfügbarkeit der Dienste, Ausrüstung und Ausbildung des Personals von Kranken- und Rettungstransporten zu erfüllen. 2 … * 3 Weitere Anforderungen und Auflagen werden vertraglich geregelt.
Öffentliche und private Transportdienste 1 Dieser Verordnung sind folgende öffentlichen Transportdienste unterstellt: a. die Sanität Kantonsspital Liestal, b. der Krankentransportdienst Kantonsspital Bruderholz, c. der Krankentransportdienst Kantonsspital Laufen. 2 Die Direktion ist dafür besorgt, dass durch Verträge mit privaten und mit ausserkantonalen, öffentlichen Transportdiensten für die entsprechenden, im Anhang 1 festgelegten Einsatzgebiete die Transporte gemäss dieser Verordnung
Krankentransporte 1 Alle Arten der Krankentransporte für Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser werden mit den eigenen Mitteln durchgeführt. Die Spitäler können aber auch private und/oder staatliche Transportdienste für diese Dienstleistung unter Beachtung der Vorschriften über öffentliche Beschaffungen vertraglich verpflichten. Die Verträge sind von der Direktion zu genehmigen. 2 Für die Primärtransporte gelten die Einsatzgebiete der Rettungstransporte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 3 934.11
Rettungstransporte 1 Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird für die terrestrischen Rettungstransporte in die Einsatzgebiete gemäss Anhang 1 aufgeteilt. Die für diese Einsatzgebiete gemäss vertraglicher Absprache zuständigen privaten Transportdienste sind von der Direktion in den Anhang 1 zu integrieren. *
Luftrettung 1 Die Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter der dieser Verordnung unterstellten Transportdienste sind berechtigt, zur Hilfeleistung bei einer Rettung, für einen schonenden Transport, zur Beschleunigung eines Transportes oder zur Zubringung eines Notarztes oder einer Notärztin Mittel der Luftrettung anzufordern. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind mit der Alarmzentrale der Polizei Basel-Landschaft Absprachen zu treffen.
Notarzteinsatz 1 Die Verfügbarkeit von Notärztinnen und Notärzten wird eigenständig durch die Rettungsdienste in Absprache mit den zuständigen kantonalen Krankenhäusern gesichert. 2 Vertragliche Vereinbarungen mit niedergelassenen Notärztinnen und Notärzten in den jeweiligen Einsatzgebieten sind möglich. 3 Die Rettungsdienste entscheiden selbständig über den Einsatz von Notärztinnen oder Notärzten. Die Ausbildung von Notärztinnen und Notärzten hat den Richtlinien vom 4. März 1993 des Schweiz. Roten Kreuzes betr. «Weiterbildung zum Notarzt und dessen Tätigkeit» zu genügen. 4 Anstelle von Notärztinnen oder Notärzten kann diplomiertes Anästhesiepersonal aufgrund einer Delegation der Kompetenzen durch die verantwortliche Notärztin oder den verantwortlichen Notarzt eingesetzt werden.
Notrufzentrale Telefon 144 * 1 Die Sanität Kantonspital Liestal betreibt in Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Landschaft eine Notrufzentrale 144. Sie nimmt Notrufe über das Telefon- Festnetz aus den Bezirken Liestal, Sissach und Waldenburg entgegen sowie alle Notrufe auf dieser Nummer, die über Mobiltelefone getätigt werden. 2 Die Notrufzentrale arbeitet nach den von der Direktion bezeichneten Richtlinien des IVR. Sie leisten insbesondere Gewähr dafür, dass der zuständige und geeignete Rettungsdienst bei Notfällen unverzüglich aufgeboten wird und dass die Anrufe in geeigneter Weise registriert und aufgezeichnet werden. 3 … * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 4 934.11
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 4. Juli 19954) für den Kranken-, Verletzten- und Leichentransport wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. 4) GS 32.203, SGS 934.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 5 934.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.02.2000 01.03.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1122 04.06.2013 01.07.2013 § 4 Abs. 2 geändert GS 38.138 06.03.2018 06.03.2018 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018.009 03.02.2026 01.07.2026 Erlasstitel geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 Ingress geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 3 Abs. 2 geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 5 Abs. 2 geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 10 aufgehoben 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 11 Titel geändert 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 § 11 Abs. 3 aufgehoben 2026.024 03.02.2026 01.07.2026 Anhang 2 aufgehoben 2026.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 6 934.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.02.2000 01.03.2000 Erstfassung GS 33.1122 Erlasstitel 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 Ingress 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 1 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 2 Abs. 3 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024 § 3 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 3 Abs. 2 06.03.2018 06.03.2018 geändert GS 2018.009 § 3 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 4 Abs. 2 04.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.138 § 4 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024 § 5 Abs. 2 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 7 Abs. 1 03.02.2026 01.07.2026 geändert 2026.024 § 10 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024 § 11 03.02.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026.024 § 11 Abs. 3 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024 Anhang 2 03.02.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1122 Anhang zu SGS934.11, Stand 01.09.20131 1 GS 25.301, SGS 934 2 Sanitätsdienst Käch AG, Dornach: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen. 3 Paramedic AG, Röschenz: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen. 4 Öffentlichrechtliche (schriftliche) Vereinbarung wird folgen. 91 - 1.9.2013 ANHANG I Rettungs- und Primärtransporte: Einsatzgebiete Den nachfolgend vom Regierungsrat ausgeschiedenen Einsatzgebiete bei terrestrischen Rettungs- und Primärtransporten – ausgenommen die Autobahnen – sind zugeordnet: a. die Sanität Basel-Stadt (Vertrag vom 11. September 1973 ) :1 die Gemeinden Birsfelden, Muttenz, Bottmingen, Binningen, Allschwil und Schönenbuch mit folgendem Grenzverlauf: Beginnend an der Landesgrenze BRD - CH bei Muttenz Ost im Rhein, der Gemeindegrenze Muttenz folgend, (exkl. Industriegebiet Lachmatt-Pratteln) bis zur Kantonsgrenze Basel-Stadt, dieser folgend (inkl. Sportanlagen St. Jakob, Brüglingerhof, Botanischer Garten und gesamtes Dreispitzareal) bis zur Gemeindegrenze Bottmingen, dieser folgend zur Gemeindegrenze Binningen, dieser folgend zur Gemeindegrenze Allschwil, dieser entlang bis zur Landesgrenze CH - F (Pkt. 382.5). b. 2 der Bezirk Arlesheim südlich der Linie, die unter § 5 Buchstabe a festgelegt wurde, zusätzlich vom Bezirk Laufen die Gemeinde Duggingen, Grellingen, Burg i.L. sowie der Eggfluhtunnel. c. die Sanität Kantonsspital Liestal: die ganzen Bezirke Liestal, Sissach und Waldenburg sowie die Industrieanlage Lachmatt auf dem Gemeindegebiet Muttenz. d. 3 der Bezirk Laufen, exkl. der Gemeinden Duggingen, Grellingen, Burg i.L. sowie des Eggfluhtunnels. e. den Transportdienst Regionalspital Rheinfelden :4 die Gemeinden Maisprach und Buus. Anhang zu SGS934.11, Stand 01.09.20132 1 Öffentlichrechtliche (schriftliche) Vereinbarung wird folgen. 2 Sanitätsdienst Käch AG, Dornach: Weiterführung unter Beachtung der Vorschriften Beschaffungswesen. 3 GS 25.301, SGS 934 Rettungstransporte: Autobahn Für Rettungseinsätze auf Autobahnen und J 18, J 2 scheidet der Regierungsrat folgende Einsatzbereiche aus und ordnet zu: a. Für das Regionalspital Rheinfelden :1 N 3 Talspur bis Ausfahrt Augst (inkl. Verbindungsstück N 2/N 3 sowie Verbindungsstück Ausfahrt Augst). b. für das Kantonsspital Liestal / Sanität Kantonsspital Liestal: – N 2 Talspur ab Portal Belchen Süd (inkl.) bis Autobahnkreuz Hagnau. – N 2 Bergspur ab Einfahrt Pratteln bis und mit Portal Belchen Süd. – N 3 Bergspur bis und mit Ausfahrt Rheinfelden. – J 2 ganze Strecke beide Fahrtrichtungen. c. 2 – J 18 Talspur von Aesch bis und mit Schänzlitunnel, teilweise Kreuzung Hagnau, sowie Ausfahrt Muttenz Dorf bis Münchensteinerstrasse und Ausfahrt Muttenz Industrie bis St. Jakobstrasse. – J 18 Bergspur ab Einfahrt Münchenstein (inkl.) bis Aesch/Angenstein. d. für die Sanität Basel-Stadt (Vertrag vom 11. September 1973 ):3 – Autobahn N 2 Bergspur ab Kantonsgrenze BS, bis Autobahnkreuz Hagnau, inkl. die Einfahrt ab Birsfelderstrasse Muttenz und die Ausfahrten nach Birsfelden/Birsfelderhafen auf die J 18 Ausfahrt Pratteln. Talspur ab Autobahnkreuz Hagnau, mit der Einfahrt Birsfelden/Birsfelderhafen, bei Bedarf ab Diensteinfahrt Grenzacherstrasse/ Muttenz. – J 18 Bergspur ab Ausfahrt N 2/N 3 bis Ausfahrt Münchenstein (inkl. Schänzlitunnel) inkl. Einfahrt von Birsfelden/Birsfelderhafen.