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Gesetz über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Uri · 20.3461 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11

11 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz verpflichtet die Einwohnergemeinden, unterhaltsberechtigten Kindern Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Artikel 2

ZGB sowie Sozialhilfe (RB 20.3421) zu leisten, bleibt vorbehalten. 2 Anspruch Artikel 2 * Grundsatz 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn diese trotz angemessener Inkassoversuche nicht eingehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3461 Kanton Uri

Artikel 3

Gegenstand 1 Zu bevorschussen sind Unterhaltsbeiträge, die: a) * in einem vollstreckbaren schweizerischen oder ausländischen Gerichtsurteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgelegt b) längstens drei Monate vor der Geltendmachung des Bevorschussungsanspruches fällig geworden sind

Artikel 4

Ausschluss 1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn: a) die Eltern zusammenwohnen b) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält c) die Einnahmen des Kindes für dessen Fortsetzung der gewohnten Lebensweise ausreichen d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden e) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet 2 Die finanziellen Verhältnisse sind als günstig im Sinne von Buchstabe e zu betrachten, wenn das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils die Einkommensgrenze, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1) massgebend ist, übersteigt. Das anrechenbare Einkommen wird aufgrund der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung2) ermittelt.

Artikel 5

Höhe des Vorschusses 1 Die Höhe des Vorschusses entspricht dem im Gerichtsurteil oder im Vertrag festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der Vorschuss darf den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch nicht übersteigen. 2 Entstehen aus einer notwendigen Fremdplazierung des Kindes zusätzliche Kosten, so kann der Vorschuss angemessen erhöht werden. 1) SR 831.30, SR 831.301; RB 20.2421, RB 20.2422. 2) SR 831.30, SR 831.301; RB 20.2421, RB 20.2422. Kanton Uri 20.3461 3 Geltendmachung des Anspruches

Artikel 6

1 Es sind berechtigt, den Anspruch geltend zu machen: a) das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise der gesetzliche Vertreter des Kindes b) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist 2 Wer den Anspruch geltend machen will, hat eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, welche die Einwohnergemeinde ermächtigt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für sich einzufordern. 4 Rückzahlungspflicht

Artikel 7

1 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn die Zahlung durch schuldhaft falsche Angaben herbeigeführt wurde. 2 Eine Rückzahlungspflicht besteht auch dann, wenn der zahlungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt. 5 Organisation, Verfahren

Artikel 8

Bevorschussungsstelle 1 Der Gemeinderat am Wohnsitz des Kindes ist Bevorschussungsstelle, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. 2 Die Bevorschussungsstelle erfüllt die mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verbundenen Aufgaben. Insbesondere hat sie: a) die Anmeldung zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entgegenzunehmen b) die Höhe und Dauer der Bevorschussung festzulegen c) die Auszahlung der Vorschüsse anzuordnen d) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurückzufordern 20.3461 Kanton Uri

Artikel 9

Amtshilfe 1 Die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Zweigstellen leisten der Bevorschussungsstelle bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, das für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten Elternteils massgebend ist, Amtshilfe.

Artikel 10

Rechtsmittel 1 Soweit die Gemeindesatzung die Alimentenbevorschussung einer andern Stelle als dem Gemeinderat überträgt, regelt sie den Rechtsmittelweg. 2 Im übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). * 6 Inkrafttreten

Artikel 11

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt3). 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1988 (AB vom 15. April 1988). Kanton Uri 20.3461 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 06.12.1987 01.05.1988 Erlass Erstfassung AB 30.10.1987 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994 22.09.1996 01.01.1996 Artikel 2 totalrevidiert AB 16.08.1996 23.10.2011 01.01.2013 Artikel 3 Abs. 1, a) geändert AB 09.09.2011 20.3461 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 06.12.1987 01.05.1988 Erstfassung AB 30.10.1987 Artikel 2 22.09.1996 01.01.1996 totalrevidiert AB 16.08.1996 Artikel 3 Abs. 1, a) 23.10.2011 01.01.2013 geändert AB 09.09.2011 Artikel 10 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994

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