Art. 1 I. Grundsätze
Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
1Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den
vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme geschlossene oder offene Anstalten zur
Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw.
stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.
2In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird gesorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt.
Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme),
wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getragen wird.
3Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientieren sich dabei an
der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insassen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie bestimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Verbindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).
4Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstalten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.
5Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Situation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventionen des Bundes etappenweise angepasst.
Art. 3 k) …6
Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer geschlossenen Abteilung
für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme
sowie für die Untersuchungshaft
1In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den
baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung erhebliche oder sehr aufwändige
Sicherheitsmassnahmen getroffen, um den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der
Mitgefangenen zu gewährleisten.
2In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge vollzogen:
- in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen;
- Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren Vollzugsstufe vorangeht;
- Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für langjährige Strafen und
Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfassung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Kategorie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist);
- stationäre therapeutische Massnahmen für die Behandlung von psychischen Störungen
der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3 StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung
einer offenen Anstalt verlegt werden kann;
- Freiheitsstrafen gegen verurteilte Personen, die aufgrund einer schweren psychischen
Störung als gefährlich zu qualifizieren sind, und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB).
3In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.
Art. 11 III. Schlussbestimmungen
1Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der
Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.
2Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.
3Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht
Der Generalsekretär: Der Präsident:
Henri Nuoffer Jean Studer, Staatsrat
Anhang zum Reglement vom 29. Oktober 2010 über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen
bzw. ordentlicher oder vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen)
KANTON FREIBURG
Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe)
Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt
(niedrige Sicherheitsstufe)
Vorzeitiger Vollzug9 einer Strafsanktion (VVS)
VVS9 oder ausnahmsweise Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen
Abteilung (hohe Sicherheitsstufe) einer offenen Anstalt
Heim Tannenhof10 Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt
(niedrige Sicherheitsstufe)
Zentralgefängnis, Freiburg Untersuchungshaft (UH)11 oder VVS9, ohne Arbeits- oder Beschäftigungs-
Möglichkeit
UH11 oder VVS9 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen12
Vollzug einer Strafsanktion8 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung13
Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung14
Les Falaises15 Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt
(niedrige Sicherheitsstufe)
Arbeitsexternat
8 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
9 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
10 In diesem Heim werden ebenfalls Personen, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wurde,
aufgenommen (Art. 397a ff. ZGB).
11 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
12 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
13 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung.
14 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht- oder Kollusionsgefahr oder
Gewaltbereitschaft.
15 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
KANTON WAADT16
EPO, Orbe Einzelhaft aus Sicherheitsgründen – verstärkte Sicherheitsstufe
Vorzeitiger Vollzug17 einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion18 in
der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis
Vorzeitiger Vollzug17 einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion18 in
der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB)
Vollzug einer Strafsanktion18 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: geschlossene
Abteilung19
Vollzug einer Strafsanktion 18 in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: offene Abteilung20
La Tuilière, Lonay21 Untersuchungshaft (UH)22
UH22 oder VVS17 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal23
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen24
Vollzug einer Strafsanktion18 durch Frauen in der geschlossenen Abteilung
einer geschlossenen Anstalt
Vollzug einer Strafsanktion18 (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
Vollzug einer Strafsanktion18 (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
UH22 (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
UH22 oder VVS17 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter23
UH22 oder VVS17 (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind25
Psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) – UH22 Männer
16 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
17 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
18 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
19 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
20 Betrifft nur die französische und die italienische Fassungen.
21 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
23 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
24 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
25 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
« Simplon », Lausanne26 Arbeitsexternat
La Croisée, Orbe UH27
UH27 oder VVS28 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal29
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen30
Bois-Mermet, Lausanne31 UH27
UH27 oder VVS28 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen30
Arbeits- und Wohnexternat
KANTON WALLIS32
Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion33 in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt
Vollzug einer Strafsanktion33 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt
(niedrige Sicherheitsstufe)
Vorzeitiger Vollzug28 einer Strafsanktion34
Sitten35 Untersuchungshaft (UH)27
Strafsanktion34
26 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Die Bestimmungen über die Strafanstalten „Le Tulipier“,
Morges und „Salles d’arrêts“, Lausanne werden aufgehoben.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
27 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
28 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
29 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
30 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
31 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
32 Die Bestimmungen über dem Gefängnis Martigny werden aufgehoben.
33 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
34 In Planung: neue Zweckbestimmung für einige Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (Projekt von der LKJPD
angenommen).
35 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 24. März 2016, in Kraft seit 25. März 2016.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
Sitten36 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)38
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen39
Arbeitsexternat
Arbeits- und Wohnexternat
Brig40 UH41
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen39
Arbeitsexternat
Arbeits- und Wohnexternat
Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeitsexternat
Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeits- und Wohnexternat42
KANTON NEUENBURG43
EEP
ssBellevue
s, Gorgier Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion44 (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis
Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
Arbeitsexternat
36 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 24. März 2016, in Kraft seit 25. März 2016.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
37 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
38 In Planung: neue Zweckbestimmung für einige Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (Projekt von der LKJPD
angenommen).
39 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
40 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
41 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
42 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
43 Die Bestimmungen über den Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds werden aufgehoben.
44 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
ED La Promenade,
La Chaux-de-Fonds45
Untersuchungshaft (UH) 46 ohne Arbeits- oder Beschäftigungsmöglichkeit
UH46 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person
durch das Personal
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen47
VVS48 oder Vollzug einer Strafsanktion49 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung50
Vollzug einer Strafsanktion49 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung 51
KANTON GENF52
Champ-Dollon, Puplinge53 Untersuchungshaft (UH)46
Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen54
Vollzug einer Strafsanktion49 oder vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion48 im
geschlossenen Vollzug für verurteilte Frauen55
Zellentrakt innerhalb des
Spitals, Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB)
Le Vallon, Vandœuvres Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
Arbeitsexternat
Arbeits- und Wohnexternat
45 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
46 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
47 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
48 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
49 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
50 Lange Freiheitsstrafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung.
51 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht- oder Kollusionsgefahr oder
Gewaltbereitschaft.
52 Die Bestimmungen über die Strafanstalten „Riant-Parc“, Genève, „La Pâquerette“, „La Pâquerette des champs“,
Genève und „Monfleury“, Carouge werden aufgehoben. Unter Berücksichtigung einer Hafttypenveränderung wird
die Bestimmung über die Strafanstalt „Favra“ ebenfalls aufgehoben.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
53 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
54 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. Ein Vorbehalt wurde durch den
Kanton Genf bezüglich des aussergewöhnlichen Charakters dieses Haftregime angebracht.
55 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 21. Oktober 2016, in Kraft seit 22. Oktober 2016.
Villars, Genf56 Vollzug einer Strafsanktion57 in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58
Arbeitsexternat
Arbeits- und Wohnexternat
La Brenaz, Puplinge59 Vollzug einer Strafsanktion57 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung)
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58
Curabilis, Puplinge60
Abteilung für Massnahmen61
Stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach den Artikeln 59,
60 und 64 StGB in einer Massnahmenvollzugsanstalt61
Spitalabteilung für Psychiatrie
im Strafvollzug (UHPP)61 Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB)
KANTON JURA
Pruntrut Untersuchungshaft (UH)62
Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58
Delsberg
(seit Mai 2015)63
UH62
Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58
56 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
57 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
58 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert.
59 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 30. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
60 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 21. Oktober 2014, in Kraft seit 22. Oktober 2014 und durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in
Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 30 März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017. Die
Bestimmungen über die Soziotherapeutische Abteilung werden aufgehoben.
61 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
62 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).
63 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
L'Orangerie, Pruntrut64 Arbeitsexternat
Arbeits- und Wohnexternat
KANTON TESSIN65
La Stampa, Lugano Vorzeitiger Vollzug66 einer Strafsanktion (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion67 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
Vollzug einer Strafsanktion67 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
Le Stampino, Lugano Vollzug einer Strafsanktion67 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt
(niedrige Sicherheitsstufe)
Arbeitsexternat
Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
La Farera, Lugano68 Untersuchungshaft (UH)69
Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Der Generalsekretär: Der Präsident:
Henri Nuoffer Jean Studer, Staatsrat
64 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
65 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. Die Bestimmung über die Strafanstalt „Torricella“ wird
aufgehoben.
Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be-
66 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt.
67 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60
StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]).
68 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014.
69 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).