Law

Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen bzw. ordentlicher oder vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen)

Intercantonal · 3.7-2.5 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 46ca0a85d438b5ee8a9e8ac344a078dbce9777818e517505778fac0a0b318677

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3 k) …6
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 - die Suchtbehandlung (
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Schlussbestimmungen

11 provisions

Art. 1 I. Grundsätze

Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen 1Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme geschlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen. 2In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird gesorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getragen wird. 3Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientieren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insassen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie bestimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Verbindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status). 4Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstalten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen. 5Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Situation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventionen des Bundes etappenweise angepasst.

Art. 2

Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft 1In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen. 2In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haftregime vollzogen: 1) Hafttypen a) Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB, der die Begriffe der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft gemäss den Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt; b) vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 236 StPO; c) Vollzug von Strafen und Massnahmen; 2) Haftregime a) Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der geschlossenen Anstalt im Sinne der Art. 77, 78 und 76 Abs. 2 StGB; b) Halbgefangenschaft im Sinne vom Art. 77b StGB;5 c) kurze Freiheitsstrafen; d) lange Freiheitsstrafen; e) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in geschlossener Einrichtung; f) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offener Einrichtung; g) Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen; h) Arbeits- und Wohnexternat; i) abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB; j) Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Plätzen warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen werden können;

Art. 3 k) …6

Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer geschlossenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft 1In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung erhebliche oder sehr aufwändige Sicherheitsmassnahmen getroffen, um den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen zu gewährleisten. 2In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge vollzogen: - in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen; - Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren Vollzugsstufe vorangeht; - Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für langjährige Strafen und Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfassung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Kategorie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist); - stationäre therapeutische Massnahmen für die Behandlung von psychischen Störungen der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3 StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung einer offenen Anstalt verlegt werden kann; - Freiheitsstrafen gegen verurteilte Personen, die aufgrund einer schweren psychischen Störung als gefährlich zu qualifizieren sind, und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB). 3In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.

Art. 4

Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten, die je nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen werden. Diese Anstalten oder Ab- 5 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 6 Aufgehoben durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 9. November 2017. teilungen verfügen über entsprechend ausgebildetes Personal für die Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art. 64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB), dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende Massnahmen vollzogen:

Art. 5

StGB);

Art. 6 - die Suchtbehandlung (

StGB); - die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB); - die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB); - die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB). II. Liste der verfügbaren Anstalten Art. 5 Anstalten für den Strafvollzug Die Partnerkantone stellen für den Strafvollzug die im Anhang aufgeführten Anstalten zur Verfügung. Art. 6 Anstalten für den Massnahmenvollzug 1In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) geeignete psychiatrische Einrichtungen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken). Der Vollzug von therapeutischen Massnahmen und Verwahrungen im geschlossenen Vollzug (Art. 59 und 64 StGB) erfolgt in der Anstalt «Curabilis» (GE) oder in den Strafanstalten des lateinischen Konkordats, sofern diese über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder in geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate.7 2Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu einem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene Plätze in Spitälern, spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für Frauen.7 3Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfügung.

Art. 7

Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen Frauen 1Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbehörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im Anhang aufgeführt. 2 Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Gefängnis La Tuilière, das über Fachpersonal verfügt (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateinischen Konkordats (Anhang).7 7 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. 3Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtungen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.

Art. 8

Anstalten für abweichende Vollzugsformen 1Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiedenen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone vollzogen. 2Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verurteilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.

Art. 9

Zuständiges Organ Auf Antrag der lateinischen Konkordatskommission ist die Konferenz zuständig, die Liste der im Anhang aufgeführten Anstalten zu ändern.

Art. 10

Interkonkordatäre Zusammenarbeit Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Konkordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder einer Anstalt zuwiderläuft.

Art. 11 III. Schlussbestimmungen

1Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf. 2Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen. 3Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 4Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht Der Generalsekretär: Der Präsident: Henri Nuoffer Jean Studer, Staatsrat Anhang zum Reglement vom 29. Oktober 2010 über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen bzw. ordentlicher oder vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen) KANTON FREIBURG Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe) Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Vorzeitiger Vollzug9 einer Strafsanktion (VVS) VVS9 oder ausnahmsweise Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen Abteilung (hohe Sicherheitsstufe) einer offenen Anstalt Heim Tannenhof10 Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Zentralgefängnis, Freiburg Untersuchungshaft (UH)11 oder VVS9, ohne Arbeits- oder Beschäftigungs- Möglichkeit UH11 oder VVS9 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen12 Vollzug einer Strafsanktion8 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung13 Vollzug einer Strafsanktion8 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung14 Les Falaises15 Vollzug einer Strafsanktion8 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Arbeitsexternat 8 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 9 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. 10 In diesem Heim werden ebenfalls Personen, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wurde, aufgenommen (Art. 397a ff. ZGB). 11 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 12 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 13 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung. 14 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gewaltbereitschaft. 15 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. KANTON WAADT16 EPO, Orbe Einzelhaft aus Sicherheitsgründen – verstärkte Sicherheitsstufe Vorzeitiger Vollzug17 einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion18 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis Vorzeitiger Vollzug17 einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion18 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) Vollzug einer Strafsanktion18 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: geschlossene Abteilung19 Vollzug einer Strafsanktion 18 in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) – Gebäude La Colonie: offene Abteilung20 La Tuilière, Lonay21 Untersuchungshaft (UH)22 UH22 oder VVS17 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal23 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen24 Vollzug einer Strafsanktion18 durch Frauen in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt Vollzug einer Strafsanktion18 (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter Vollzug einer Strafsanktion18 (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind UH22 (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter UH22 oder VVS17 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter23 UH22 oder VVS17 (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind25 Psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) – UH22 Männer 16 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 17 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. 18 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 19 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. 20 Betrifft nur die französische und die italienische Fassungen. 21 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 22 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 23 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 24 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 25 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. « Simplon », Lausanne26 Arbeitsexternat La Croisée, Orbe UH27 UH27 oder VVS28 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal29 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen30 Bois-Mermet, Lausanne31 UH27 UH27 oder VVS28 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug kurzer Freiheitsstrafen30 Arbeits- und Wohnexternat KANTON WALLIS32 Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion33 in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt Vollzug einer Strafsanktion33 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Vorzeitiger Vollzug28 einer Strafsanktion34 Sitten35 Untersuchungshaft (UH)27 Strafsanktion34 26 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. Die Bestimmungen über die Strafanstalten „Le Tulipier“, Morges und „Salles d’arrêts“, Lausanne werden aufgehoben. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 27 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 28 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. 29 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 30 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 31 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. 32 Die Bestimmungen über dem Gefängnis Martigny werden aufgehoben. 33 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 34 In Planung: neue Zweckbestimmung für einige Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (Projekt von der LKJPD angenommen). 35 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 24. März 2016, in Kraft seit 25. März 2016. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- Sitten36 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)38 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen39 Arbeitsexternat Arbeits- und Wohnexternat Brig40 UH41 Vollzug kurzer Freiheitsstrafen39 Arbeitsexternat Arbeits- und Wohnexternat Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeitsexternat Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeits- und Wohnexternat42 KANTON NEUENBURG43 EEP ssBellevue s, Gorgier Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion44 (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) – Gefängnis Vollzug einer Strafsanktion37 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) Arbeitsexternat 36 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 24. März 2016, in Kraft seit 25. März 2016. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 37 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 38 In Planung: neue Zweckbestimmung für einige Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (Projekt von der LKJPD angenommen). 39 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 40 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 41 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 42 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 43 Die Bestimmungen über den Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds werden aufgehoben. 44 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds45 Untersuchungshaft (UH) 46 ohne Arbeits- oder Beschäftigungsmöglichkeit UH46 mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug kurzer Freiheitsstrafen47 VVS48 oder Vollzug einer Strafsanktion49 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung50 Vollzug einer Strafsanktion49 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung 51 KANTON GENF52 Champ-Dollon, Puplinge53 Untersuchungshaft (UH)46 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug kurzer Freiheitsstrafen54 Vollzug einer Strafsanktion49 oder vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion48 im geschlossenen Vollzug für verurteilte Frauen55 Zellentrakt innerhalb des Spitals, Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) Le Vallon, Vandœuvres Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung Arbeitsexternat Arbeits- und Wohnexternat 45 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 46 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 47 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 48 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. 49 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 50 Lange Freiheitsstrafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung. 51 Lange Strafen und stationäre therapeutische Massnahmen sowie Verwahrung, bei Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gewaltbereitschaft. 52 Die Bestimmungen über die Strafanstalten „Riant-Parc“, Genève, „La Pâquerette“, „La Pâquerette des champs“, Genève und „Monfleury“, Carouge werden aufgehoben. Unter Berücksichtigung einer Hafttypenveränderung wird die Bestimmung über die Strafanstalt „Favra“ ebenfalls aufgehoben. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 53 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 54 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. Ein Vorbehalt wurde durch den Kanton Genf bezüglich des aussergewöhnlichen Charakters dieses Haftregime angebracht. 55 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 21. Oktober 2016, in Kraft seit 22. Oktober 2016. Villars, Genf56 Vollzug einer Strafsanktion57 in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58 Arbeitsexternat Arbeits- und Wohnexternat La Brenaz, Puplinge59 Vollzug einer Strafsanktion57 in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58 Curabilis, Puplinge60 Abteilung für Massnahmen61 Stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach den Artikeln 59, 60 und 64 StGB in einer Massnahmenvollzugsanstalt61 Spitalabteilung für Psychiatrie im Strafvollzug (UHPP)61 Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB) KANTON JURA Pruntrut Untersuchungshaft (UH)62 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58 Delsberg (seit Mai 2015)63 UH62 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Vollzug kurzer Freiheitsstrafen58 56 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 9. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 57 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 58 Zu vollziehende Strafe(n) oder Reststrafe(n), die weniger als sechs Monate dauert. 59 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 30. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 60 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 21. Oktober 2014, in Kraft seit 22. Oktober 2014 und durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 30 März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017. Die Bestimmungen über die Soziotherapeutische Abteilung werden aufgehoben. 61 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. 62 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise). 63 Eingefügt durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. L'Orangerie, Pruntrut64 Arbeitsexternat Arbeits- und Wohnexternat KANTON TESSIN65 La Stampa, Lugano Vorzeitiger Vollzug66 einer Strafsanktion (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion67 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) Vollzug einer Strafsanktion67 in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) Le Stampino, Lugano Vollzug einer Strafsanktion67 in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) Arbeitsexternat Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung La Farera, Lugano68 Untersuchungshaft (UH)69 Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal Der Generalsekretär: Der Präsident: Henri Nuoffer Jean Studer, Staatsrat 64 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 65 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. Die Bestimmung über die Strafanstalt „Torricella“ wird aufgehoben. Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Be- 66 Der vorzeitige Vollzug einer Strafe oder Massnahme ist in Art. 236 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2011, geregelt. 67 Unter Strafsanktion versteht sich eine Strafe oder Massnahme (stationäre therapeutische Massnahmen [Art. 59 und 60 StGB sowie 61 StGB für junge Erwachsene] sowie Verwahrung [Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB]). 68 Geändert durch Beschluss der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden vom 31. Oktober 2014, in Kraft seit 1. November 2014. 69 Die Untersuchungshaft ist in Art. 110 Abs. 7 StGB geregelt (vgl. Art. 4 des Beschlusses über die Pensionspreise).

← Find another law