§ 41 IX. Verfahren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Verwaltungsverfahren
1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6, sofern nicht das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone anzuwenden ist.
2 Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters.
§ 42
Gebühren
1 Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des
Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht.
§ 43
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft:
a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf
erlassenen Vollzugsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt
oder sich dafür empfiehlt;
b) wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein
erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
c) wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt unwahre Angaben macht, um
eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;
d) wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts-, Beistands-, Aufzeichnungs- oder Meldepflicht nicht nachkommt;
e) wer ohne dazu berechtigt zu sein, buchführungspflichtige Medikamente
anwendet oder abgibt;
f) wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss
diesem Gesetz missachtet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.
§ 44 SRSZ 1.1.2015 9
Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Übertretung begangen und kann diese Tat
wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen
zugerechnet.
2 In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100 000.-- bestraft.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches7.
§ 45
Mitteilung von Strafentscheiden
Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung
sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.
§ 46 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der Viehkassafonds aufgelöst und
der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet.
§ 47
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 19898
§ 2 Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu)
(1 Es [das Departement] ist zuständig für:)
e) die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes;
f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG9).
b) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 197610
§ 5 Abs. 2 Bst. h (neu)
(2 Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:)
h) die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest
(Art. 289 Abs. 3 TSV11).
§ 48
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
a) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von
Tierseuchen vom 28. November 199112;
b) Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene vom 29. Oktober 199713.
§ 49
14 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.15
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23-16 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SRSZ 581.220.1.
3 SRSZ 546.100.
4 SRSZ 571.110.
5 SR 210.
6 SRSZ 234.110.
7 SR 311.0.
8 SRSZ 761.110; GS 18-1.
9 Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40.
10 SRSZ 771.110; GS 22-62.
11 Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
12 SRSZ 312.420; GS 18-212.
13 SRSZ 582.311; GS 19-226.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
15 1. Januar 2012 (Abl 2011 2678); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015 11