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9 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundsätze für den Vollzug
a) der individuellen Sozialhilfe im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung
b) des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen3.
Propose a changeArt. 2 II. Organisatorisches
Sozialbehörde Der Gemeinderat nimmt als Sozialbehörde die Aufgaben gemäss
Art. 17 Sozialhilfegesetz (SHG) wahr. Soweit erforderlich delegiert
er Aufgaben an die Verwaltung.
Propose a changeArt. 3
Vorsteherin/
Vorsteher DBS
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bildung und
Soziales (DBS)
a) vertritt die Geschäfte der Sozialhilfe im Gemeinderat;
b) vollzieht die Aufsicht über die Sozialhilfe gemäss Art. 17
lit. b SHG;
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). Titel Fassung vom 19. September
2012.
2 Fassung vom 19. September 2012, Buchstabe a Fassung vom 24. November 2021
3 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen,
BSG 213.22
860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe
c) sorgt für die erforderliche Berichterstattung an die
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern nach Art. 19 Abs. 3 SHG;4
d) informiert die Sozialbehörde periodisch über die Sozialhilfetätigkeit;
e) erlässt die für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung
notwendigen Richtlinien. Der Vorsteher oder die Vorsteherin entscheidet dabei für jedes Stichwort des Handbuches der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und
Erwachsenenschutz (BKSE), ob es für die Gemeinde Köniz
verbindlich erklärt werden soll oder ob er/sie abweichende, gemeindespezifische Regelungen festlegt. Geht es um
grundsätzliche Fragestellungen, so liegt der Entscheid bei
der Sozialbehörde;5
f) entscheidet über die Zustimmung zur Anordnung einer
Überwachung.6
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann verwaltungsinterne
und externe Stellen mit der Aufsichtstätigkeit gemäss Abs. 1
lit. b beauftragen.
Propose a changeArt. 4
Sozialdienst 1 Die Abteilung Soziales wirkt als Sozialdienst und vollzieht die im
Sozialhilfegesetz dem Sozialdienst zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Leiterin oder der Leiter wird insbesondere ermächtigt,
a) die zum Vollzug der individuellen Sozialhilfe notwendigen
Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen für den Sozialdienst zu handeln
und Beschwerdeentscheide anzufechten;
b) Rückerstattungen zu vereinbaren, zu verfügen und auf
dem Betreibungsweg geltend zu machen;
c) Vereinbarungen über familienrechtliche Unterhalts- und
Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 1 SHG
abzuschliessen;
d) die Gemeinde in allen zivilprozessualen und SchKG-
Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhalts- und
Unterstützungsansprüche zu vertreten;
e) Strafanzeigen und Strafanträge im Zusammenhang mit
den Aufgaben des Sozialdiensts einzureichen (namentlich
mit Bezug zu Art. 85 SHG, Art. 148a StGB und Art. 217
4 Fassung vom 24. November 2021
5 Fassung vom 24. November 2021
6 Eingefügt am 11. Januar 2012
7 Fassung vom 24. November 2021
Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111
Abs. 2 StGB);
f) Sozialinspektionen und Überwachungen anzuordnen und
für letztere die Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin DBS einzuholen;8
g) bei Zuständigkeitsstreitigkeiten beim Regierungsstatthalter gemäss Art. 46 SHG Klage zu erheben sowie Klagen
anderer Gemeinden abzuwehren;9
h) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu
erlassen.
3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigungen innerhalb der Abteilung weiterdelegieren.
Art. 4a10
Inkassohilfe und
Bevorschussung
von Unterhaltsbeiträgen
1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
2 Der Leiter oder die Leiterin wird insbesondere ermächtigt,
a) die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese
Verfügungen zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten;
b) Ansprüche auf dem Betreibungswege geltend zu machen;
c) Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 eidg. Strafgesetzbuch) einzureichen;
d) Gesuche um Anweisungen an den Schuldner (Art. 132
und 291 eidg. Zivilgesetzbuch) einzureichen;
e) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu
erlassen.11
3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigung innerhalb
der Abteilung weiterdelegieren.
8 Fassung vom 11. Januar 2012
9 Eingefügt am 19. September 2012
10 Eingefügt am 19. September 2012
11 Fassung vom 24. November 2021
860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe
Propose a changeArt. 5 III. Sozialhilfegrundsätze
…
Propose a changeArt. 6
Mietzinsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt die Brutto- und Nettomietzinsansätze.13
Propose a changeArt. 7
…
Art. 7a15
Propose a changeArt. 8 …
…
Propose a changeArt. 9 IV. Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der neuen Gemeindeordnung in Kraft.
Köniz, 12. Mai 2004
Im Namen des Gemeinderates
Der I. Vizepräsident: Der Gemeindeschreiber
Hans Siegenthaler Dr. iur. Nico H. Fleisch
12 Aufgehoben am 24. November 2021
13 Fassung vom 24. November 2021
14 Aufgehoben am 24. November 2021
15 Aufgehoben am 11. Januar 2012
16 Aufgehoben am 24. November 2021
Propose a change