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Köniz · 12149 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Organisatorisches
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Sozialhilfegrundsätze
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 …
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

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9 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Grundsätze für den Vollzug a) der individuellen Sozialhilfe im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung b) des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen3.

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Art. 2 II. Organisatorisches

Sozialbehörde Der Gemeinderat nimmt als Sozialbehörde die Aufgaben gemäss Art. 17 Sozialhilfegesetz (SHG) wahr. Soweit erforderlich delegiert er Aufgaben an die Verwaltung.

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Art. 3

Vorsteherin/ Vorsteher DBS 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bildung und Soziales (DBS) a) vertritt die Geschäfte der Sozialhilfe im Gemeinderat; b) vollzieht die Aufsicht über die Sozialhilfe gemäss Art. 17 lit. b SHG; 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006). Titel Fassung vom 19. September 2012. 2 Fassung vom 19. September 2012, Buchstabe a Fassung vom 24. November 2021 3 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.22 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe c) sorgt für die erforderliche Berichterstattung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern nach Art. 19 Abs. 3 SHG;4 d) informiert die Sozialbehörde periodisch über die Sozialhilfetätigkeit; e) erlässt die für den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung notwendigen Richtlinien. Der Vorsteher oder die Vorsteherin entscheidet dabei für jedes Stichwort des Handbuches der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), ob es für die Gemeinde Köniz verbindlich erklärt werden soll oder ob er/sie abweichende, gemeindespezifische Regelungen festlegt. Geht es um grundsätzliche Fragestellungen, so liegt der Entscheid bei der Sozialbehörde;5 f) entscheidet über die Zustimmung zur Anordnung einer Überwachung.6 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher kann verwaltungsinterne und externe Stellen mit der Aufsichtstätigkeit gemäss Abs. 1 lit. b beauftragen.

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Art. 4

Sozialdienst 1 Die Abteilung Soziales wirkt als Sozialdienst und vollzieht die im Sozialhilfegesetz dem Sozialdienst zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Leiterin oder der Leiter wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug der individuellen Sozialhilfe notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen für den Sozialdienst zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Rückerstattungen zu vereinbaren, zu verfügen und auf dem Betreibungsweg geltend zu machen; c) Vereinbarungen über familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche gemäss Art. 38 Abs. 1 SHG abzuschliessen; d) die Gemeinde in allen zivilprozessualen und SchKG- Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche zu vertreten; e) Strafanzeigen und Strafanträge im Zusammenhang mit den Aufgaben des Sozialdiensts einzureichen (namentlich mit Bezug zu Art. 85 SHG, Art. 148a StGB und Art. 217 4 Fassung vom 24. November 2021 5 Fassung vom 24. November 2021 6 Eingefügt am 11. Januar 2012 7 Fassung vom 24. November 2021 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe 860.111 Abs. 2 StGB); f) Sozialinspektionen und Überwachungen anzuordnen und für letztere die Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin DBS einzuholen;8 g) bei Zuständigkeitsstreitigkeiten beim Regierungsstatthalter gemäss Art. 46 SHG Klage zu erheben sowie Klagen anderer Gemeinden abzuwehren;9 h) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen. 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigungen innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. Art. 4a10 Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 1 Die Abteilung Soziales ist zuständig für den Vollzug des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. 2 Der Leiter oder die Leiterin wird insbesondere ermächtigt, a) die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen zu erlassen, in Beschwerdeverfahren betreffend diese Verfügungen zu handeln und Beschwerdeentscheide anzufechten; b) Ansprüche auf dem Betreibungswege geltend zu machen; c) Strafanträge wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 eidg. Strafgesetzbuch) einzureichen; d) Gesuche um Anweisungen an den Schuldner (Art. 132 und 291 eidg. Zivilgesetzbuch) einzureichen; e) weitere für den Vollzug zweckdienliche Handlungsanweisungen, Richtlinien, Konzepte und Grundsatzpapiere zu erlassen.11 3 Die Leiterin oder der Leiter kann diese Ermächtigung innerhalb der Abteilung weiterdelegieren. 8 Fassung vom 11. Januar 2012 9 Eingefügt am 19. September 2012 10 Eingefügt am 19. September 2012 11 Fassung vom 24. November 2021 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe

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Art. 6

Mietzinsrichtlinien Der Gemeinderat erlässt die Brutto- und Nettomietzinsansätze.13

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Art. 9 IV. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der neuen Gemeindeordnung in Kraft. Köniz, 12. Mai 2004 Im Namen des Gemeinderates Der I. Vizepräsident: Der Gemeindeschreiber Hans Siegenthaler Dr. iur. Nico H. Fleisch 12 Aufgehoben am 24. November 2021 13 Fassung vom 24. November 2021 14 Aufgehoben am 24. November 2021 15 Aufgehoben am 11. Januar 2012 16 Aufgehoben am 24. November 2021

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