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5 provisions
Art. 1
In Art. 5 Abs. 2 des Protokolls 31 wird nach dem Gedankenstrich betreffend die Entschliessung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1991-1995) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 395 D 0593: Beschluss 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 37).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich nach Massgabe der Anlage 2 zu diesem Protokoll an diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft."
Art. 2
Dem Protokoll 31 wird die diesem Beschluss beigefügte Anlage hinzugefügt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Oktober 1996
(Es folgen die Unterschriften)
"Art. 15 Beschäftigung
1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung wird durch die Beteiligung der EFTA-Staaten am European Employment Services network (Eures) intensiviert. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den verschiedenen Aktivitäten der Gemeinschaft im Rahmen von Eures einschliesslich des Informationsaustausches, der Sachverständigentreffen, der Seminare und Konferenzen sowie ähnlicher Veranstaltungen.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 1 genannten Aktivitäten im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeitsgruppe und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der mit dem Eures-Network zusammenhängenden Aktivitäten unterstützen.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Liechtenstein nicht vor dem 1. Januar 1998. Danach gelten sie für Liechtenstein vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Überprüfung nach Art. 9 des Protokolls 15 zum Abkommen."