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Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 18 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Anhang
  3. § 3 Umfang
  4. § 4 Credits
  5. § 5 Voraussetzungen
  6. § 6 Hochschule
  7. § 7 Modulsprache
  8. § 8 Bestehensvoraussetzungen
  9. § 9 und Experten
  10. § 10 Prüfungen
  11. § 11 Nachprüfung
  12. § 12 von Modulen
  13. § 13 Masterarbeit
  14. § 14 Titelvergabe
  15. § 15 Abschlussnote
  16. § 16 Wahlpflichtmodulen
  17. § 17 Titel
  18. § 18 F. Schlussbestimmungen

18 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

§ 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt. Studienform/

§ 3 Umfang

1 Der Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme wird als Teilzeitstudium geführt. 2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits. Anrechnung von ECTS-

§ 4 Credits

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen. 414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme B. Zulassung zum Studium

§ 5 Voraussetzungen

1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen: a. Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50, b. Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50, c. Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50. 2 Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1. 3 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren werden im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen

§ 6 Hochschule

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung. C. Module

§ 7 Modulsprache

Module werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entsprechenden Module sind im Anhang vermerkt. D. Leistungsnachweise

§ 8 Bestehensvoraussetzungen

Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird. Expertinnen

§ 9 und Experten

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.a. bei schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme 414.253.125 b. bei mündlichen

§ 10 Prüfungen

1 Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozierenden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen. 2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. 3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu. Nachbesserung/

§ 11 Nachprüfung

1 Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden. 2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung. Wiederholung

§ 12 von Modulen

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

§ 13 Masterarbeit

Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Modalitäten sind im Anhang geregelt. E. Studienabschluss und Masterdiplom

§ 14 Titelvergabe

Der Mastertitel wird vergeben, wenn a. alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden und b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

§ 15 Abschlussnote

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet. b. ECTS- Credits aus

§ 16 Wahlpflichtmodulen

1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. a. allgemein 414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme 2 Der Anhang regelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind. 3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

§ 17 Titel

Das Masterstudium Integrierte Bau- und Energiesysteme wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bau- und Energiesysteme» abgeschlossen.

§ 18 F. Schlussbestimmungen

Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. 1 OS 81, 43; Begründung siehe ABl 2025-12-12. 2 LS 414.252.3.

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