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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)

Zürich (city) · 681.401 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 B. Ticketangebot
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Weitere Angebote
  10. Art. 10
  11. Art. 11 D. Gebühren
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 E. Schlussbestimmungen

15 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen legen für die städti schen Velostationen einheitlich fest: a. das Ticketangebot und weitere Angebote; b. die Gebühren für das Abstellen von Velos; c. die Gebühren für weitere Angebote.

Art. 2 B. Ticketangebot

Das Ticketangebot richtet sich nach Art. 4 Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostatio nen3.

Art. 3

Einzeleintritte und Monatsabonnemente gelten nur in der jeweils ausgewählten städtischen Velostation.

Art. 4

1 Einzeleintritte berechtigen zum einmaligen Eintritt am Tag der Gültigkeit. 2 Die maximale Abstellzeit beträgt 24 Stunden ab Zeitpunkt des Eintritts. 1 AS 681.400 2 AS 172.101 3 vom 11. Juni 2025, VGsV, AS 681.400. Gegenstand Ticketangebot Gültigkeit a. Standort bezogenheit b. Einzeleintritte 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV) 681.401

Art. 5

1 Monats und Jahresabonnemente berechtigen zu einer unbegrenzten Anzahl Eintritte während der Gültigkeitsdauer. 2 Sie sind gültig von 00.00 Uhr des ersten Gültigkeitstages bis 23.59 Uhr des letzten Gültigkeitstages. 3 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können eine maximale Abstellzeit pro Eintritt vorsehen.

Art. 6

1 Für jedes abgestellte Velo ist ein Ticket erforderlich. 2 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen können unrechtmässig abgestellte Velos und nicht berechtigte Fahrzeuge einziehen. 3 Die Herausgabe der eingezogenen Velos und Fahrzeuge er folgt gegen Bezahlung der Gebühr gemäss Art. 11. 4 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostatio nen können zusätzlich eine Umtriebsentschädigung bis maximal 100 Franken vorsehen.

Art. 7

1 Das Ticket beinhaltet einen Aufkleber mit Strichcode. 2 Der Aufkleber ist gut sichtbar am Velo anzubringen. 3 Bei missbräuchlicher Verwendung des Aufklebers wird das Ticket entzogen. 4 Allfällige strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 8

Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velo stationen können bei Vollauslastung den Verkauf von Tickets begrenzen.

Art. 9 C. Weitere Angebote

1 In den städtischen Velostationen werden nach Möglich keit folgende weitere Angebote zur Verfügung gestellt: a. Ladestationen; b. Schliessfächer. 2 Auf die Verfügbarkeit der weiteren Angebote besteht kein An spruch.

Art. 10

1 Die maximale Mietdauer von Schliessfächern (Einmal miete) beträgt 48 Stunden. 2 Schliessfächer können für eine Dauermiete vorgesehen wer den. 3 Die Dauermiete steht nur Inhabenden von Jahresabonnemen ten zur Verfügung. c. Abonnemente Zutritt a. Grundsatz b. Zutrittssystem Begrenzung des Ticketverkaufs Allgemeines Schliessfächer 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV) 681.401

Art. 11 D. Gebühren

1 Für das Abstellen von Velos werden folgende Gebüh ren erhoben: a. Einzeleintritt: 2 Franken; b. Monatsabonnement: 10 Franken; c. Jahresabonnement Standardvelo: 50 Franken; d. Jahresabonnement Spezialvelo: 120 Franken; 2 Die Gebühr für die Herausgabe von Velos und Fahrzeugen ge mäss Art. 6 Abs. 3 richtet sich nach der Abstelldauer. 3 Bei einer längeren Abstelldauer kommt der jeweils günstigere Tarif zur Anwendung. 4 Kann die Abstelldauer nicht ermittelt werden, entspricht die Ge bühr mindestens derjenigen eines Monatsabonnements.

Art. 12

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet bei Per sonen mit körperlicher Einschränkung, die die Velostation Euro paplatz nur als Zugang zum Hauptbahnhof Zürich benutzen.

Art. 13

Für das Laden eines Veloakkus werden folgende Ge bühren erhoben: a. Ladezeit 2 Stunden: 1 Franken; b. Ladezeit 6 Stunden: 2 Franken.

Art. 14

Für die Nutzung eines Schliessfachs werden folgende Gebühren erhoben: a. Einmalmiete: 1 Franken pro 24 Stunden; b. Dauermiete: 60 Franken pro Jahr.

Art. 15 E. Schlussbestimmungen

1 Art. 1–8, 11–12 und 15 dieser Ausführungsbestimmun gen treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Art. 9–10 und 13–14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Abstellen von Velos Ausnahmen von der Gebühren pflicht Weitere Angebote a. Ladestationen b. Schliess fächer Inkrafttreten

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