Law

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Stadtraum HB»

Zürich (city) · 701.592 · other

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2008-04-12, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 744ba70c8c08c4051a22a817673dad68103ef3d7649cb195a40d1f2bdcc413da

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 mit Änderung vom 30. Juli 2007
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 i
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 15der sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von

16 provisions

Art. 1 mit Änderung vom 30. Juli 2007

Geltungsbereich 1Für das Gebiet zwischen Kasernenstrasse, Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld gilt ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). 2Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.

Art. 2

Geltendes Recht Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht (insbesondere Eisenbahngesetz) bleibt vorbehalten.

Art. 3

Empfindlichkeitsstufe Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 4

Zweck 1Der Gestaltungsplan soll eine städtebaulich und wirtschaftlich tragfähige sowie umweltgerechte Umstrukturierung, Umnutzung und Entwicklung der SBB-Areale zwischen Kasernenstrasse, Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld ermöglichen. 2Insbesondere sollen – die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und umweltgerechte, dichte Überbauung geschaffen werden; – die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur geschaffen werden; – Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden; – eine nachhaltige Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.

Art. 5

Gestaltung Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 6

Baubereiche 1Das Gebiet des Gestaltungsplanes ist in folgende drei Baubereiche gegliedert: I Baubereich zwischen Diagonale, Lagerstrasse und Kasernenstrasse mit den Baufeldern a, c und e. II Baubereich zwischen Stellwerk, Gleisfeld, Langstrasse und Lagerstrasse mit den Baufeldern g und h. III Baubereich zwischen Stellwerk, Diagonale und Gleisfeld mit den Baufeldern b, d, f und i (Stellwerk). 2Alle Flächen ausserhalb der Mantellinien sind öffentlicher Freiraum. 3Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.

Art. 7

Abgrenzung zum Gleisraum Die Abgrenzung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gegenüber dem bahnbetrieblich notwendigen Gleisraum ist noch zu definieren. Massgebend für die definitive Festlegung des Gleisraums ist die langfristige Planung der Bahninfrastruktur.

Art. 8

Unterbauten Zwischen den Baubereichen und innerhalb derselben kann unterirdisch über die Mantellinien hinaus gebaut werden, sofern die notwendigen Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen und der mittlere Grundwasserstand dies zulassen. Anrechenbare Flächen sind zulässig und einem Baubereich zu belasten.

Art. 9

Oberirdische Gebäudevorsprünge 1Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 1.5 m über die Mantellinie hinausragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Sie haben eine lichte Höhe von mindestens 3 m ab gestaltetem Boden einzuhalten. 2Gebäudevorsprünge innerhalb der Mantellinien sind grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Es gelten aber folgende Einschränkungen: Baubereich Baufeld Auskragung ab Erdgeschossfassade Lichte Höhe ab gestaltetem Boden I e Gegenüber Lagerstrasse 3.8 m 7.5 m II h Zum Gleisraum hin bis zur Grenze des Geltungsbereichs 7.5 m III b d f

Art. 10 i

Nutzung und Gestaltung Baufeld i (Stellwerk) 1Das Baufeld i dient in erster Linie der Erweiterung des bestehenden Stellwerks und einem Rampenbauwerk für eine Velo- und Fussgängerverbindung (inkl. Liftanlage) über das Gleisfeld. 2Darüber hinaus sind nur Bauten für Sozial- und Freizeiteinrichtungen zulässig.

Art. 11

Ausnützung - Ausnützungsfläche 1Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich grundsätzlich nach § 255 PBG. Anrechenbar sind jedoch in allen Geschossen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume. 2Zulässig sind folgende Ausnützungsflächen: Baubereich I II III Total Anrechenbare Ausnützungsfläche max. in allen Geschossen [in Tausend m2] 150.0 58.0 65.0 273 Zusätzliche Flächen für Sondernutzungen (öffentliche Bildungs-, Kultur- und Gemeinschaftseinrichtungen) [in Tausend m2] 3Weist ein Projekt eine ausserordentliche städtebauliche Qualität auf, erhöht sich die Ausnützungsfläche um 10 %. Die ausserordentliche städtebauliche Qualität eines Projektes ist dann nachgewiesen, wenn das Baukollegium dem Projekt zustimmt oder ein Konkurrenzverfahren durchgeführt wird mit einer Mehrzahl von Fachjuroren und -jurorinnen im Beurteilungsgremium. 4Die zusätzlichen Flächen für Sondernutzungen (öffentliche Bildungs-, Kultur- und Gemeinschaftseinrichtungen) sind auf einem oder mehreren Baufeldern realisierbar mit Nachweis einer hohen Orientierung auf den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr. Diese Flächen sind nicht auf die Ausnützungsflächen der einzelnen Baubereiche anrechenbar. 5Solange im Baubereich III Bauten und Anlagen bestehen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, ist die anrechenbare Ausnützungsfläche von 65 000 m2 im Verhältnis der durch diese Anlagen und Bauten beschlagenen Grundfläche zur Gesamtfläche des Baubereichs III zu reduzieren. Davon ausgenommen ist Baufeld i mit dem bestehenden Stellwerk, welches an die im Baubereich III zulässige Ausnützungsfläche anzurechnen ist.

Art. 12

Übertragung von Ausnützungsfläche 1Übertragungen von Ausnützungsfläche sind zulässig, soweit in keinem Baubereich die höchstzulässige Ausnützungsfläche um mehr als 20 % erhöht wird. Die in Art. 11 Abs. 2 festgelegte Ausnützungsfläche für den gesamten Geltungsbereich muss dabei eingehalten werden. 2Innerhalb eines Baubereichs darf Ausnützungsfläche unbeschränkt übertragen werden. 3Im Baubereich I dürfen max. 120 000 m2 der anrechenbaren Ausnützungsfläche in den Baufeldern a und c realisiert werden. Im Baubereich III dürfen max. 32 500 m2 der anrechenbaren Ausnützungsfläche in den Baufeldern b, d und i realisiert werden.

Art. 13

Nutzweise 1Es gelten die im Plan bezeichneten minimalen Wohnanteile pro Baufeld. 2Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung darf die zu realisierende Wohnfläche innerhalb des Gestaltungsplangebiets frei transferiert werden. 3Bei einem Ausnützungstransfer gemäss Art. 12 gilt der Wohnanteil des Baufelds, aus dem die Ausnützung transferiert wird. 4Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben ist der vorgeschriebene Wohnanteil je Baufeld bei jedem Zwischenstand einzuhalten. 5Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten, Horte und Kinderkrippen vorzusehen. 6Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht zulässig.

Art. 14

Kommerzflächen Es dürfen maximal 45 000 m2 anrechenbare Nutzflächen für kommerzielle Nutzungen (Läden, Gastronomie, Freizeitnutzungen) realisiert werden, davon maximal 20 000 m2 nicht in Erdgeschossen.

Art. 15

Höhen 1Die Gebäudehöhe beträgt in allen Baubereichen 25 m. Für Hochhäuser gilt Art. 15 Abs. 4. 2Ab der Höhe von 22 m ab gewachsenem Boden sind auf allen Seiten Gebäudeteile, ausgenommen Brandmauern, unter 60° bis an die Ebenen gemäss § 281 PBG zurück zu setzen. Über dieses Profil ragende Aufbauten dürfen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, ausgenommen Kamine, Treppenaufbauten, Liftaufbauten, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten. 3Abs. 2 gilt nicht bei Hochhäusern und Fassaden gegenüber dem Gleisfeld (Baufelder b, d, f und h). 4In den Baufeldern a, b, e, f, g, und h sind Hochhäuser bis zu einer Gebäudehöhe von 40 m zulässig. In den übrigen Arealteilen ist dies möglich, wenn ausserordentliche städtebauliche Qualität gemäss Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird. 5Wenn eine ausserordentliche städtebauliche Qualität gemäss Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird, kann auf den Baufeldern e, f und g im Rahmen der Bestimmungen der BZO auch höher als die Gebäudehöhe von 40 m ab gewachsenem Terrain gebaut werden. 6Im Baufeld i sind Bauten nur bis zu einer Gesamthöhe von 12 m zulässig. 7Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 f PBG. Art. 16 Geschosszahl Die Geschosszahl ist unter Vorbehalt der Beschränkungen des PBG innerhalb der zulässigen Höhen frei. Art. 17 Dachgestaltung 1Flachdächer sind zu begrünen und mit einer angemessenen Retentionsmöglichkeit auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen. 2Flachdächer von kleineren technischen Aufbauten müssen nicht begrünt werden. Art. 18 Lärmimmissionsschutz Die lärmempfindlichen Räume sind sorgfältig auszurichten bzw. anzuordnen und es sind alle baulich und gestalterisch notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Vorgaben von Art. 31 der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können. Art. 19 Abstände Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung. Art. 20 Erschliessung 1Das Gestaltungsplangebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan zu erschliessen. 2Im Bereich Baufeld a und c kann die Erschliessung zusätzlich über die vorhandene Zufahrt zur bestehenden Tiefgarage direkt ab Lagerstrasse erfolgen. 3Eine diagonale Achse vom neuen Bahnhofplatz in Richtung Kanonengasse/Lagerstrasse dient zusammen mit den übrigen öffentlichen Räumen zwischen den Baufeldern dem Langsam- und Anlieferungsverkehr, der Vorfahrt zu einzelnen Gebäuden und der Taxi-Zufahrt. 4Die Erschliessung (inkl. Langsam- und Anlieferungsverkehr sowie Taxi) aller Bauten innerhalb der Baufelder ist in jedem Zeitpunkt sicherzustellen. 5Für die im kommunalen Richtplan vom 1. Oktober 2003 festgesetzte Fuss- und Fahrradverbindung (Passerelle) über die SBB- Gleise ist im Bereich zwischen Baufeld f und Baufeld i für die Einmündung (Brückenkopf, Zugänge) der notwendige Platz gemäss Gestaltungsplan Stadtraum HB rechtlich zu sichern. 6Im Baubereich II und Baufeld f ist ein Fussweg mit Breite 3 m entlang des Gleisraums (vgl. Art. 7) zu realisieren. Entlang des Perrons (Baufelder b und d) muss der Fussweg (inkl. Perron) eine Breite von 5 m aufweisen. Diese Breite kann aufgrund bahnbetrieblicher Bedürfnisse noch vergrössert werden. Art. 21 Baulinien Die heute bestehenden Baulinien entlang der Lager- und Langstrasse sind in Revision und während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes suspendiert. Es sind die projektierten Baulinien zu berücksichtigen. Art. 22 Parkierung 1Soweit dieser Gestaltungsplan keine anderen Regelungen trifft, gilt die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. 2Die Anzahl Abstellplätze bestimmt sich nach den folgenden Ansätzen und Anteilen am Normalbedarf: Nutzweise Normalbedarf (m2 Geschossfläche/PP) Reduktionsfaktoren Anteil für BesucherInnen sowie Kundschaft (bezogen auf die beantragte Anzahl Abstellplätze) Baufelder a, b, c, d, e, f, g und i Baufeld h minimal maximal minimal maximal Kommerz (Läden / Gastronomie / Freizeit) 140 25% 30% 40% 45% 75% Dienstleistung (Büro / Labor / Praxen) 170 25% 30% 40% 45% 25% - 50% mit starkem Publikumsverkehr 50% Wohnen 100 25% 45% 40% 65% 10% Sondernutzungen (gemäss Art. 11 Abs. 4) 750 25% 30% 40% 45% 50% Übrige Nutzungen (alle oben nicht erwähnten Nutzungen) gemäss Art. 4 Abs. 2 PPV 25% 30% 40% 45% gemäss Art. 6 Abs. 2 PPV Es sind keine Abweichungen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich für die Wohnnutzung möglich. 3Die für den Bahnbetrieb und den Betrieb des Hauptbahnhofs notwendigen Abstellplätze liegen teilweise im Gestaltungsplangebiet, sind aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren gemäss Eisenbahngesetz bzw. Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich zu bewilligen. 4Sollten im umliegenden Strassenraum öffentliche Abstellplätze aufgehoben werden, so können diese innerhalb des Gestaltungsplanperimeters bis zu einer Anzahl von 120 ersetzt werden. 5Die Nutzung von Abstellplätzen für BewohnerInnen und Beschäftigte durch BesucherInnen sowie Kundschaft ist durch bauliche Vorkehrungen zu verhindern. 6Die Parkierung hat überwiegend unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baufelder sind zulässig. Innerhalb der Abstellplätze für BesucherInnen sowie Kundschaft in solchen Parkierungsanlagen sind die Abstellplätze verschiedener Nutzungsarten voneinander baulich oder betrieblich zu trennen. Eine ausreichende Zahl an oberirdischen Abstellplätzen für Anlieferung, Taxi und Mobilitätsbehinderte ist bereitzustellen. 7Abstellplätze für BesucherInnen sowie Kundschaft sind zu bewirtschaften, wenn sie in einer gemeinsamen Parkierungsanlage für mehrere Baufelder angeordnet sind (Gebühr ab der ersten Minute). Keiner Bewirtschaftungspflicht unterliegen Abstellplätze für BesucherInnen von Wohnnutzungen. Öffentliche Abstellplätze im Sinne von Abs. 4 sind zu bewirtschaften (Gebühr ab der ersten Minute). 8Für Neu- und Umnutzungen von Nutzflächen gemäss Art. 11 sind an geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Zweiräder zu erstellen. Anlage und Anzahl richten sich nach den Richtlinien der Bausektion vom 27. Februar 1996 sowie den Empfehlungen des zugehörigen Merkblattes. 9Für öffentliche, bahnorientierte Fahrradabstellplätze ist an geeigneten Lagen (Bereiche Postbrücke - Bahnhofplatz) mit guter Anbindung an den Strassenraum und Bahnanlagen entsprechender Raum bereit zu stellen. Art. 23 Freiflächen 1Der öffentliche Freiraum gemäss Art. 6 Abs. 3 ist als Platzabfolge mit hoher Aufenthaltsqualität und Identität stiftender Gestaltung bzw. als Erschliessungsgassen auszubilden. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden haben sich diesem Ziel unterzuordnen. 2In den Baufeldern c, f und h gilt eine Freiflächenziffer von 10 %. 3Bei der Pflanzung von Bäumen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei Unterbauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Art. 24 Ökologischer Ausgleich Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung

Art. 15der sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu optimieren. Art. 25 Meteorwasser Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist nach Möglichkeit und falls dies die Baugrundsituation zulässt, in Anwendung von Art. 7 Gewässerschutzgesetz und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes (GEP) in geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen. Art. 26 Energie 1Der Heizenergiebedarf für Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten. 2Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, wenn – der Energiebedarf nicht durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt wird – der Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme in der Fernwärme mindestens so hoch ist, dass damit alleine die Anforderung von § 10 a des kantonalen Energiegesetzes erfüllt werden könnte (entsprechend der zurzeit geltenden Vorschrift also 20 %). Art. 27 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion bzw. den Regierungsrat in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 20. März 2008; Inkraftsetzung auf den 12. April 2008.

← Find another law