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16 provisions
Art. 1 mit Änderung vom 30. Juli 2007
Geltungsbereich
1Für das Gebiet zwischen Kasernenstrasse, Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld gilt ein privater Gestaltungsplan im
Sinne von § 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
2Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.
Art. 2
Geltendes Recht
Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht (insbesondere Eisenbahngesetz) bleibt vorbehalten.
Art. 3
Empfindlichkeitsstufe
Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 4
Zweck
1Der Gestaltungsplan soll eine städtebaulich und wirtschaftlich
tragfähige sowie umweltgerechte Umstrukturierung, Umnutzung
und Entwicklung der SBB-Areale zwischen Kasernenstrasse,
Lagerstrasse, Langstrasse und dem Gleisfeld ermöglichen.
2Insbesondere sollen
– die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete und umweltgerechte, dichte
Überbauung geschaffen werden;
– die Voraussetzungen für eine vielfältige Nutzungsstruktur
geschaffen werden;
– Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden;
– eine nachhaltige Lösung für die Verkehrserschliessung geschaffen werden.
Art. 5
Gestaltung
Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 6
Baubereiche
1Das Gebiet des Gestaltungsplanes ist in folgende drei Baubereiche gegliedert:
I Baubereich zwischen Diagonale, Lagerstrasse und
Kasernenstrasse mit den Baufeldern a, c und e.
II Baubereich zwischen Stellwerk, Gleisfeld, Langstrasse und
Lagerstrasse mit den Baufeldern g und h.
III Baubereich zwischen Stellwerk, Diagonale und Gleisfeld
mit den Baufeldern b, d, f und i (Stellwerk).
2Alle Flächen ausserhalb der Mantellinien sind öffentlicher Freiraum.
3Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen
an die Mantellinien gestellt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie
Verhältnisse.
Art. 7
Abgrenzung zum Gleisraum
Die Abgrenzung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gegenüber dem bahnbetrieblich notwendigen Gleisraum ist noch
zu definieren. Massgebend für die definitive Festlegung des
Gleisraums ist die langfristige Planung der Bahninfrastruktur.
Art. 8
Unterbauten
Zwischen den Baubereichen und innerhalb derselben kann unterirdisch über die Mantellinien hinaus gebaut werden, sofern die
notwendigen Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen und der mittlere Grundwasserstand dies zulassen. Anrechenbare Flächen
sind zulässig und einem Baubereich zu belasten.
Art. 9
Oberirdische Gebäudevorsprünge
1Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 1.5 m über die Mantellinie hinausragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Sie haben eine lichte Höhe von mindestens 3 m ab gestaltetem Boden
einzuhalten.
2Gebäudevorsprünge innerhalb der Mantellinien sind grundsätzlich
unbeschränkt zulässig. Es gelten aber folgende Einschränkungen:
Baubereich Baufeld Auskragung ab
Erdgeschossfassade
Lichte Höhe ab
gestaltetem Boden
I e Gegenüber Lagerstrasse 3.8 m 7.5 m
II h
Zum Gleisraum hin bis zur
Grenze des
Geltungsbereichs
7.5 m
III b
d
f
Art. 10 i
Nutzung und Gestaltung Baufeld i (Stellwerk)
1Das Baufeld i dient in erster Linie der Erweiterung des bestehenden Stellwerks und einem Rampenbauwerk für eine Velo-
und Fussgängerverbindung (inkl. Liftanlage) über das Gleisfeld.
2Darüber hinaus sind nur Bauten für Sozial- und Freizeiteinrichtungen zulässig.
Art. 11
Ausnützung - Ausnützungsfläche
1Die Anrechenbarkeit der Flächen richtet sich grundsätzlich nach
§ 255 PBG. Anrechenbar sind jedoch in allen Geschossen alle
dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt
dienenden oder hierfür verwendbaren Räume.
2Zulässig sind folgende Ausnützungsflächen:
Baubereich I II III Total
Anrechenbare Ausnützungsfläche max. in
allen Geschossen [in Tausend m2] 150.0 58.0 65.0 273
Zusätzliche Flächen für Sondernutzungen
(öffentliche Bildungs-, Kultur- und Gemeinschaftseinrichtungen) [in Tausend m2]
3Weist ein Projekt eine ausserordentliche städtebauliche Qualität auf, erhöht sich die Ausnützungsfläche um 10 %. Die ausserordentliche städtebauliche Qualität eines Projektes ist dann
nachgewiesen, wenn das Baukollegium dem Projekt zustimmt
oder ein Konkurrenzverfahren durchgeführt wird mit einer Mehrzahl von Fachjuroren und -jurorinnen im Beurteilungsgremium.
4Die zusätzlichen Flächen für Sondernutzungen (öffentliche
Bildungs-, Kultur- und Gemeinschaftseinrichtungen) sind auf einem oder mehreren Baufeldern realisierbar mit Nachweis einer
hohen Orientierung auf den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr. Diese Flächen sind nicht auf die Ausnützungsflächen der einzelnen Baubereiche anrechenbar.
5Solange im Baubereich III Bauten und Anlagen bestehen, die
ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn
dienen, ist die anrechenbare Ausnützungsfläche von 65 000 m2
im Verhältnis der durch diese Anlagen und Bauten beschlagenen Grundfläche zur Gesamtfläche des Baubereichs III zu reduzieren. Davon ausgenommen ist Baufeld i mit dem bestehenden
Stellwerk, welches an die im Baubereich III zulässige Ausnützungsfläche anzurechnen ist.
Art. 12
Übertragung von Ausnützungsfläche
1Übertragungen von Ausnützungsfläche sind zulässig, soweit in
keinem Baubereich die höchstzulässige Ausnützungsfläche um
mehr als 20 % erhöht wird. Die in Art. 11 Abs. 2 festgelegte Ausnützungsfläche für den gesamten Geltungsbereich muss dabei
eingehalten werden.
2Innerhalb eines Baubereichs darf Ausnützungsfläche unbeschränkt übertragen werden.
3Im Baubereich I dürfen max. 120 000 m2 der anrechenbaren
Ausnützungsfläche in den Baufeldern a und c realisiert werden.
Im Baubereich III dürfen max. 32 500 m2 der anrechenbaren Ausnützungsfläche in den Baufeldern b, d und i realisiert werden.
Art. 13
Nutzweise
1Es gelten die im Plan bezeichneten minimalen Wohnanteile pro
Baufeld.
2Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Bestimmungen
von Art. 31 Lärmschutzverordnung darf die zu realisierende
Wohnfläche innerhalb des Gestaltungsplangebiets frei transferiert werden.
3Bei einem Ausnützungstransfer gemäss Art. 12 gilt der Wohnanteil des Baufelds, aus dem die Ausnützung transferiert wird.
4Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben ist der vorgeschriebene Wohnanteil je Baufeld bei jedem Zwischenstand
einzuhalten.
5Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für Kindergärten, Horte und Kinderkrippen vorzusehen.
6Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind
nicht zulässig.
Art. 14
Kommerzflächen
Es dürfen maximal 45 000 m2 anrechenbare Nutzflächen für kommerzielle Nutzungen (Läden, Gastronomie, Freizeitnutzungen) realisiert werden, davon maximal 20 000 m2 nicht in Erdgeschossen.
Art. 15
Höhen
1Die Gebäudehöhe beträgt in allen Baubereichen 25 m. Für
Hochhäuser gilt Art. 15 Abs. 4.
2Ab der Höhe von 22 m ab gewachsenem Boden sind auf allen
Seiten Gebäudeteile, ausgenommen Brandmauern, unter 60°
bis an die Ebenen gemäss § 281 PBG zurück zu setzen. Über
dieses Profil ragende Aufbauten dürfen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, ausgenommen Kamine, Treppenaufbauten, Liftaufbauten, Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
3Abs. 2 gilt nicht bei Hochhäusern und Fassaden gegenüber
dem Gleisfeld (Baufelder b, d, f und h).
4In den Baufeldern a, b, e, f, g, und h sind Hochhäuser bis zu einer Gebäudehöhe von 40 m zulässig. In den übrigen Arealteilen
ist dies möglich, wenn ausserordentliche städtebauliche Qualität
gemäss Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird.
5Wenn eine ausserordentliche städtebauliche Qualität gemäss
Art. 11 Abs. 3 nachgewiesen wird, kann auf den Baufeldern e, f
und g im Rahmen der Bestimmungen der BZO auch höher als
die Gebäudehöhe von 40 m ab gewachsenem Terrain gebaut
werden.
6Im Baufeld i sind Bauten nur bis zu einer Gesamthöhe von 12 m
zulässig.
7Baulinien und Baubegrenzungslinien führen nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne von § 278 f PBG.
Art. 16 Geschosszahl
Die Geschosszahl ist unter Vorbehalt der Beschränkungen des
PBG innerhalb der zulässigen Höhen frei.
Art. 17 Dachgestaltung
1Flachdächer sind zu begrünen und mit einer angemessenen
Retentionsmöglichkeit auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sind hiervon ausgenommen.
2Flachdächer von kleineren technischen Aufbauten müssen nicht
begrünt werden.
Art. 18 Lärmimmissionsschutz
Die lärmempfindlichen Räume sind sorgfältig auszurichten bzw.
anzuordnen und es sind alle baulich und gestalterisch notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Vorgaben von Art. 31
der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.
Art. 19 Abstände
Es kommen keine Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge zur
Anwendung.
Art. 20 Erschliessung
1Das Gestaltungsplangebiet ist entsprechend den Festlegungen
im Plan zu erschliessen.
2Im Bereich Baufeld a und c kann die Erschliessung zusätzlich
über die vorhandene Zufahrt zur bestehenden Tiefgarage direkt
ab Lagerstrasse erfolgen.
3Eine diagonale Achse vom neuen Bahnhofplatz in Richtung
Kanonengasse/Lagerstrasse dient zusammen mit den übrigen
öffentlichen Räumen zwischen den Baufeldern dem Langsam-
und Anlieferungsverkehr, der Vorfahrt zu einzelnen Gebäuden
und der Taxi-Zufahrt.
4Die Erschliessung (inkl. Langsam- und Anlieferungsverkehr sowie Taxi) aller Bauten innerhalb der Baufelder ist in jedem Zeitpunkt sicherzustellen.
5Für die im kommunalen Richtplan vom 1. Oktober 2003 festgesetzte Fuss- und Fahrradverbindung (Passerelle) über die SBB-
Gleise ist im Bereich zwischen Baufeld f und Baufeld i für die
Einmündung (Brückenkopf, Zugänge) der notwendige Platz gemäss Gestaltungsplan Stadtraum HB rechtlich zu sichern.
6Im Baubereich II und Baufeld f ist ein Fussweg mit Breite 3 m
entlang des Gleisraums (vgl. Art. 7) zu realisieren. Entlang des
Perrons (Baufelder b und d) muss der Fussweg (inkl. Perron) eine
Breite von 5 m aufweisen. Diese Breite kann aufgrund bahnbetrieblicher Bedürfnisse noch vergrössert werden.
Art. 21 Baulinien
Die heute bestehenden Baulinien entlang der Lager- und Langstrasse sind in Revision und während der Geltungsdauer des
Gestaltungsplanes suspendiert. Es sind die projektierten Baulinien zu berücksichtigen.
Art. 22 Parkierung
1Soweit dieser Gestaltungsplan keine anderen Regelungen trifft,
gilt die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich
vom 11. Dezember 1996.
2Die Anzahl Abstellplätze bestimmt sich nach den folgenden Ansätzen und Anteilen am Normalbedarf:
Nutzweise Normalbedarf
(m2 Geschossfläche/PP)
Reduktionsfaktoren Anteil für
BesucherInnen sowie
Kundschaft
(bezogen auf
die beantragte
Anzahl
Abstellplätze)
Baufelder a,
b, c, d, e, f, g
und i
Baufeld h
minimal maximal minimal maximal
Kommerz
(Läden / Gastronomie / Freizeit)
140 25% 30% 40% 45% 75%
Dienstleistung
(Büro / Labor /
Praxen)
170 25% 30% 40% 45% 25% - 50%
mit starkem
Publikumsverkehr 50%
Wohnen 100 25% 45% 40% 65% 10%
Sondernutzungen
(gemäss Art. 11
Abs. 4)
750 25% 30% 40% 45% 50%
Übrige Nutzungen
(alle oben nicht
erwähnten
Nutzungen)
gemäss
Art. 4 Abs. 2
PPV
25% 30% 40% 45% gemäss
Art. 6 Abs. 2
PPV
Es sind keine Abweichungen gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich für die Wohnnutzung möglich.
3Die für den Bahnbetrieb und den Betrieb des Hauptbahnhofs
notwendigen Abstellplätze liegen teilweise im Gestaltungsplangebiet, sind aber in einem separaten Baubewilligungsverfahren
gemäss Eisenbahngesetz bzw. Verordnung über Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich zu bewilligen.
4Sollten im umliegenden Strassenraum öffentliche Abstellplätze
aufgehoben werden, so können diese innerhalb des Gestaltungsplanperimeters bis zu einer Anzahl von 120 ersetzt werden.
5Die Nutzung von Abstellplätzen für BewohnerInnen und Beschäftigte durch BesucherInnen sowie Kundschaft ist durch
bauliche Vorkehrungen zu verhindern.
6Die Parkierung hat überwiegend unterirdisch zu erfolgen. Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baufelder sind zulässig. Innerhalb der Abstellplätze für BesucherInnen sowie
Kundschaft in solchen Parkierungsanlagen sind die Abstellplätze
verschiedener Nutzungsarten voneinander baulich oder betrieblich zu trennen. Eine ausreichende Zahl an oberirdischen Abstellplätzen für Anlieferung, Taxi und Mobilitätsbehinderte ist bereitzustellen.
7Abstellplätze für BesucherInnen sowie Kundschaft sind zu bewirtschaften, wenn sie in einer gemeinsamen Parkierungsanlage
für mehrere Baufelder angeordnet sind (Gebühr ab der ersten
Minute). Keiner Bewirtschaftungspflicht unterliegen Abstellplätze für BesucherInnen von Wohnnutzungen. Öffentliche Abstellplätze im Sinne von Abs. 4 sind zu bewirtschaften (Gebühr ab
der ersten Minute).
8Für Neu- und Umnutzungen von Nutzflächen gemäss Art. 11
sind an geeigneter Lage Abstellmöglichkeiten für Zweiräder zu
erstellen. Anlage und Anzahl richten sich nach den Richtlinien
der Bausektion vom 27. Februar 1996 sowie den Empfehlungen
des zugehörigen Merkblattes.
9Für öffentliche, bahnorientierte Fahrradabstellplätze ist an geeigneten Lagen (Bereiche Postbrücke - Bahnhofplatz) mit guter
Anbindung an den Strassenraum und Bahnanlagen entsprechender Raum bereit zu stellen.
Art. 23 Freiflächen
1Der öffentliche Freiraum gemäss Art. 6 Abs. 3 ist als Platzabfolge mit hoher Aufenthaltsqualität und Identität stiftender Gestaltung bzw. als Erschliessungsgassen auszubilden. Der Anlieferungsverkehr und die Vorfahrt zu den einzelnen Gebäuden
haben sich diesem Ziel unterzuordnen.
2In den Baufeldern c, f und h gilt eine Freiflächenziffer von 10 %.
3Bei der Pflanzung von Bäumen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei Unterbauten eine ausreichende Überdeckung zur
Verfügung gestellt werden.
Art. 24 Ökologischer Ausgleich
Bauten, Anlagen, bauliche Veränderungen und Umschwung
Art. 15der sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu
optimieren.
Art. 25 Meteorwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist nach Möglichkeit und falls dies die Baugrundsituation zulässt, in Anwendung von Art. 7 Gewässerschutzgesetz und
nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes (GEP) in
geeigneter Weise dem Grundwasser zuzuführen.
Art. 26 Energie
1Der Heizenergiebedarf für Neubauten darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten.
2Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, wenn
– der Energiebedarf nicht durch erneuerbare Energien oder
Abwärme gedeckt wird
– der Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme in der
Fernwärme mindestens so hoch ist, dass damit alleine die
Anforderung von § 10 a des kantonalen Energiegesetzes
erfüllt werden könnte (entsprechend der zurzeit geltenden
Vorschrift also 20 %).
Art. 27 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion bzw. den
Regierungsrat in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 20. März 2008;
Inkraftsetzung auf den 12. April 2008.