Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
St. Gallen · 854.311 · intercantonal agreement
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Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
Fischereiausübung 1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die
Fischereiaufsicht 1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt. 2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht. 1 SR 923. 2 nGS 19–47. Vorn Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984; in Vollzug ab 22. Mai 1984 3 Für den Kanton St.Gallen vgl. G über das Fischereiregal, sGS 854.1; FV, sGS 854.11; V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312. nGS 19–47 854.311
Bewirtschaftung 1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
Grenzmarkierungen 1 Die zuständigen Departemente4 nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
Bodensee-Obersee 1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen Uferpatentes5 sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees6 auszuüben.* 2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen Bootpatentes7 sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees8 auszuüben.* 3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.
Sitter und Thur 1 Die Fischereihoheit steht zu: a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg; b) dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4). 2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben. 3 Es gelten folgende Schonbestimmungen:* Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm 4 Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3. 5 Vgl. Art. 15 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312. 6 Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31. 7 Vgl. Art. 16 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312. 8 Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31. 854.311
Murg 1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.
Goldach 1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.
Übrige Grenzgewässer 1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen9 festgelegt.
Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 195310 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates11 angewendet. 9 Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3. 10 bGS 4, 376 (sGS 854.311). 11 Art. 4 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0. 854.311 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–47 02.05.1984 22.05.1984 Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 9 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.05.1984 22.05.1984 Erlass Grunderlass 19–47 29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe Art. 9 geändert 30–103