Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz
der Gewässer und den Wasserbau und enthält die kantonalen Bestimmungen
über die Gewässerbewirtschaftung.
2 Die Trinkwasserkontrolle und -verteilung sowie die Nutzbarmachung der
Wasserkraft der Fliessgewässer werden unter Vorbehalt der Artikel 10 und
11 durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 2
Gewässerbewirtschaftung
1 Als Gewässerbewirtschaftung gelten alle Massnahmen, die den Schutz der
ober- und unterirdischen Gewässer, den Schutz der Wasservorkommen sowie
die Nutzung der Gewässer und den Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
betreffen.
2 Die Gewässerbewirtschaftung muss gesamtheitlich, wirtschaftlich und effizient sein sowie den Schutz der Gewässer langfristig sicherstellen.
3 Die Gewässer werden im Rahmen von Einzugsgebieten bewirtschaftet. Die
Perimeter der Einzugsgebiete werden vom Staatsrat im Einvernehmen mit
den zuständigen Behörden festgelegt, namentlich mit denjenigen der Nachbarkantone, wenn das Einzugsgebiet über die Kantonsgrenze hinaus reicht.
Art. 3
Kantonale Planung
1 Um eine koordinierte Gewässerbewirtschaftung zu gewährleisten, erstellt
der Kanton gemäss Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) die Grundlagen
und die Sachpläne der Gewässerbewirtschaftung; diese umfassen:
a) die Ableitung und Reinigung des Abwassers;
b) den Schutz der oberirdischen Gewässer;
c) den Schutz der unterirdischen Gewässer und den Schutz der Wasservorkommen;
d) die Entnahmen aus öffentlichen Gewässern und die übrigen Nutzungen
des Wassers;
e) den Wasserbau und den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen.
2 In den Grundlagen und in den Sachplänen werden festgelegt:
a) die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung für
den gesamten Kanton und für jedes einzelne Einzugsgebiet;
b) die Handlungsprioritäten;
c) die regional und lokal einzusetzenden Mittel.
3 Der verbindliche Inhalt der Grundlagen und Sachpläne, insbesondere derjenige nach Absatz 2, wird in den kantonalen Richtplan integriert. Dabei wird
das für diesen Richtplan vorgesehene Verfahren angewandt.
4 Die Planung wird überprüft, wenn sich die Situation merklich verändert hat,
mindestens aber alle 10 Jahre.
Art. 4
Richtplan des Einzugsgebiets
1 Der Richtplan des Einzugsgebiets konkretisiert auf der Ebene des Einzugsgebiets die allgemeinen Ziele und Grundsätze des kantonalen Richtplans. Er
definiert und koordiniert die erforderlichen Massnahmen.
2 Der Richtplan legt die Fristen für den Vollzug, die erforderlichen finanziellen Mittel und die für den Vollzug verantwortlichen Stellen fest.
3 Der Richtplan wird von den Gemeinden erstellt, die sich im Perimeter des
betroffenen Einzugsgebiets befinden. Kommen die Gemeinden dieser Aufgabe nicht nach, so wird der Richtplan von der in Artikel 7 bezeichneten Direk -
tion zu Lasten der betroffenen Gemeinden erstellt.
4 Das Genehmigungsverfahren für den regionalen Richtplan im Bereich der
Raumplanung gilt sinngemäss für den Richtplan der Einzugsgebiete.
5 Der Richtplan wird überprüft, wenn sich die Situation merklich verändert
hat, mindestens aber alle 10 Jahre.
6 Er beinhaltet auch den regionalen Entwässerungsplan (REP) nach Artikel 4
GSchV.
Art. 5
Aufsicht
1 Der Staat vergewissert sich der Wirksamkeit der in den Richtplänen der
Einzugsgebiete festgelegten Massnahmen; zu diesem Zweck kontrolliert er
regelmässig den qualitativen und quantitativen Zustand der Gewässer. Werden die Ziele nicht erreicht, so legt der Staat nach Anhörung der betroffenen
Gemeinden die noch notwendigen Massnahmen fest.
2 Vollzugsorgane
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
a) Er hat die Oberaufsicht über die Gewässer und die Wasserbaupolizei.
b) Er erlässt das Ausführungsreglement.
c) Er verteilt die Aufgaben auf die staatlichen Vollzugsorgane.
d) Er ergreift alle zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit
notwendigen Massnahmen.
e) Er ernennt die Gewässerbewirtschaftungskommission und legt deren
Organisation fest.
f) Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und das
Ausführungsreglement übertragen werden.
Art. 7
Zuständige Direktion
1 Die mit der Gewässerbewirtschaftung beauftragte Direktion 1) (die Direktion) erfüllt die Aufgaben, die sich aus der Gesetzgebung von Bund und
Kanton ergeben und die nicht ausdrücklich einem anderen Vollzugsorgan
übertragen sind.
Art. 8
Beratende Gewässerbewirtschaftungskommission
1 Für die Gewässerbewirtschaftung wird eine Kommission eingesetzt.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Sie untersucht die allgemeinen Probleme der Gewässerbewirtschaftung und
die damit zusammenhängenden Koordinationsmassnahmen; sie nimmt Stellung zu den ihr unterbreiteten Geschäften und arbeitet Vorschläge aus.
3 Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Staats, des Freiburger
Gemeindeverbands, der Abwasserverbände und der von der Gewässerbewirtschaftung betroffenen Kreise zusammen.
Art. 9
Gemeinden
1 Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
a) Sie führen die Aufgaben aus, die ihnen vom Gesetz, vom Ausführungsreglement und vom Richtplan des Einzugsgebiets übertragen werden.
b) Sie arbeiten im Bereich der Gewässerbewirtschaftung zusammen.
c) Sie üben die Aufsicht über die Fliessgewässer auf ihrem Gebiet aus.
d) Sie sorgen für einen angemessenen Schutz der Wasservorkommen.
e) Sie geben sich die für die Gewässerbewirtschaftung notwendigen Reglemente.
f) Sie unterstützen die kantonalen Behörden auf deren Verlangen.
g) Sie überwachen den Vollzug des Gesetzes auf ihrem Gebiet und zeigen
jeden Verstoss der für das Strafverfahren zuständigen Behörde an.
2 Die Gemeinden eines Einzugsgebiets schliessen sich für die Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der in der Gesetzgebung über die
Gemeinden vorgesehenen interkommunalen Zusammenarbeit zusammen.
3 Die Gemeinden konsultieren die zuständige Dienststelle, bevor sie Studien
oder Arbeiten in Angriff nehmen; sie können diese jederzeit um Rat fragen.
3 Gewässerschutz
Art. 10
Wasservorkommen und Wasserentnahmen aus öffentlichen
Gewässern
1 Für den Schutz der Wasservorkommen und die Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern gelten folgende Grundsätze:
a) Die öffentlichen Gewässer müssen rationell und koordiniert genutzt
werden; die erste Priorität kommt der Trinkwasserversorgung zu.
b) Die gemeinschaftliche Nutzung bereits genutzter Wasservorkommen
wird begünstigt.
c) Es muss ein möglichst natürlicher Wasserhaushalt erhalten bleiben.
d) Im Gewässer ist ein ausgeglichener Geschiebehaushalt sicherzustellen.
e) Die öffentlichen Wasservorkommen müssen langfristig bewahrt werden.
Art. 11
Sachplan der Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
1 Der Staat erstellt einen Sachplan der Wasserentnahmen aus öffentlichen
Gewässern (Art. 3 Abs. 1 Bst. d) mit folgendem Mindestinhalt:
a) Inventar der öffentlichen Wasservorkommen und der Wasserversorgungsanlagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG und Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes
vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen);
b) Vorschriften über die möglichen Entnahmen, im Besonderen über deren
Bewirtschaftung, Verwendungszweck und gemeinschaftliche Nutzung.
Art. 12
Genereller Entwässerungsplan (GEP)
1 Jede Gemeinde erstellt für ihr Gebiet – in Übereinstimmung mit dem Richtplan des Einzugsgebiets – einen generellen Entwässerungsplan (Art. 5
GSchV). Sie sorgt dafür, dass dieser auf den Ortsplan abgestimmt ist. Sie
leitet zudem die Daten des GEP an die zuständige Dienststelle weiter.
2 Der GEP legt insbesondere fest, welche Abwasseranlagen mit welcher Priorität verwirklicht werden müssen. Die Gemeinde überträgt diese Vorgaben in
ihr Erschliessungsprogramm.
3 Das Genehmigungsverfahren für die Gemeinderichtpläne gilt sinngemäss
für den GEP. Bevor der Plan in die Vernehmlassung gegeben wird, unterbreitet die Gemeinde ihn der zuständigen Dienststelle zur Vorprüfung.
4 Während des Vollzugs können am GEP untergeordnete Änderungen ohne
neues Genehmigungsverfahren vorgenommen werden.
Art. 13
Wassergefährdende Stoffe
1 Der Staat stellt sicher, dass die Anlagen für die Lagerung, den Umschlag
und die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie die übrigen erdverlegten Tanks nach den Regeln der Kunst gebaut, kontrolliert, unterhalten
und betrieben werden.
2 Im Ausführungsreglement werden die Vollzugsmodalitäten festgelegt.
Art. 14
Art. 15 Art. 14 Sanierung von Anlagen und Einrichtungen (
GSchG)
1 Die Anlagen und Einrichtungen, deren Abwasser nicht den Vorgaben der
Art. 16 Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer entspricht (
GSchG), müssen saniert werden.
2 Der Staat kann die Sanierung von Anlagen und Einrichtungen anordnen,
wenn das Abwasser den Vorfluter zu verschmutzen droht oder wenn es die
Sammelkläranlage stark belastet.
3 Das Verfahren wird im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 15 Gewässerschutzbereiche – Abgrenzung
1 Der Staat unterteilt das kantonale Gebiet in Gewässerschutzbereiche und
hält diese Einteilung auf dem neuesten Stand (Art. 19 GSchG).
Art. 16 Gewässerschutzbereiche – Massnahmen der Landwirtschaft und
Abgeltung
1 Die Gewässerschutzmassnahmen, die die Landwirtschaft treffen muss, werden im Ausführungsreglement festgelegt und sind Gegenstand von Vereinbarungen (Art. 62a GSchG). Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann der
Staat die Massnahmen zu den gleichen Bedingungen mit Verfügung durchsetzen.
2 Die Höhe der Abgeltung für die Massnahmen der Landwirtschaft richtet
sich nach dem Bundesrecht (Art. 62a GSchG).
3 Die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten und der Abgeltung des
Bundes wird je zur Hälfte vom Staat und von der Inhaberschaft der
Grundwasserfassung getragen. Der Staat schuldet seinen Anteil nur, wenn die
Abgeltung des Bundes garantiert ist.
Art. 17
Grundwasserschutzzonen – Abgrenzung und Einschränkungen
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen oder -anreicherungsanlagen von öffentlichem Interesse erstellen den Grundwasserschutzzonenplan und das dazugehörige Reglement (Art. 20 GSchG).
2 In den Grundwasserschutzzonen sind insbesondere Erdsonden, die dem Boden Wärme entziehen, verboten.
3 In einer Grundwasserschutzzone dürfen keine neuen Arbeitszonen ausgeschieden werden.
Art. 18
Grundwasserschutzzonen – Verfahren
1 Das Genehmigungsverfahren für die Zonennutzungspläne und deren Reglemente gilt sinngemäss für den Plan und das Reglement der
Grundwasserschutzzonen, mit Ausnahme der öffentlichen Auflage, während
der die Pläne und Reglemente der Grundwasserschutzzonen im Kataster der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen werden können.
2 Nach Abschluss des Verfahrens werden die Grundwasserschutzzonen im
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen publiziert und
zur Information in den Zonennutzungsplan übertragen.
Art. 19
Grundwasserschutzzonen – Kontrolle
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Grundwasserfassungen oder -anreicherungsanlagen stellen sicher, dass der Plan und das Reglement der
Grundwasserschutzzonen beachtet werden.
Art. 20
Grundwasserschutzareale
1 Der Staat erstellt die Pläne der Grundwasserschutzareale (Art. 21 Abs. 1
GSchG).
2 Das Genehmigungsverfahren für die kantonalen Nutzungspläne nach Artikel 22 RPBG gilt sinngemäss für die Grundwasserschutzareale. Folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a) die Pläne und Reglemente der Grundwasserschutzareale können im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingesehen
werden;
b) nach Abschluss des Verfahrens werden die Grundwasserschutzareale
im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen publiziert.
3 Die vom Staat getragenen Kosten für die Erstellung des Plans und die allfälligen Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen werden auf die späteren Inhaberinnen und Inhaber der Grundwasserfassungen oder -anreicherungsanlagen überwälzt (Art. 21 Abs. 2 GSchG).
4 In einem Grundwasserschutzareal dürfen keine neuen Arbeitszonen ausgeschieden werden.
Art. 21
Einsätze bei Umweltverschmutzung und Gewässerschutzpolizei
(Art. 49 GSchG)
1 Das Ausführungsreglement bezeichnet die Stellen, die für die Gewässerschutzpolizei und für Einsätze bei einer Umweltverschmutzung verantwortlich sind. Die Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen bleibt vorbehalten.
2 Die Einsätze umfassen die nachteiligen Einwirkungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer. Sie umfassen ausserdem alle Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.
4 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
4.1 Planung und Arbeiten
Art. 22
Grundsätze
1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen hat den Hochwasserschutz und
die Revitalisierung zum Ziel.
2 Dieses Ziel wird in erster Linie über Unterhalts- und raumplanerische Massnahmen verfolgt; bauliche Massnahmen werden nach den Artikeln 37 GSchG
sowie 3 und 4 WBG und nur wenn nötig durchgeführt.
Art. 23
Revitalisierung
1 Revitalisieren heisst im Besondern:
a) Bei natürlichen oder naturnahen Gewässerverläufen wird auf Eingriffe
verzichtet.
b) Fliessgewässerabschnitte mit natürlichem oder naturnahem Verlauf
werden geschützt.
c) Wo immer es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, werden
die Voraussetzungen für einen natürlichen Verlauf der Fliessgewässer
und für naturnahe Biotope wiederhergestellt, indem namentlich eingedolte Wasserläufe offen gelegt werden.
d) Wo immer es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, werden
die Ufer so umgestaltet, dass sie ihre natürlichen Funktionen wieder erfüllen können; dabei wird der Gewässerraum berücksichtigt.
Art. 24
Fliessgewässer, Seen und ihre Ufer
1 Die Fliessgewässer und Seen sowie ihre Ufer werden über den Zonennutzungsplan als Schutzzonen nach Raumplanungsgesetzgebung definiert.
Art. 25
Gewässerraum
1 Der Gewässerraum dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers. Er wird vom Staat festgelegt.
2 Ist der Gewässerraum nicht festgelegt, so wird er von der zuständigen
Dienststelle fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte bestimmt. Wird er
nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand.
3 Bei eingedolten Wasserläufen, für die kein Gewässerraum entlang des gegenwärtigen Verlaufs abgegrenzt worden ist, wird eine Baugrenze festgelegt.
Diese beträgt beidseits der Rohrachse mindestens 4 Meter.
3a Die Gemeinden können überdies einen Bauabstand von 4 Metern zur
Grenzlinie des Gewässerraums festlegen.
4 Der Gewässerraum wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzone definiert. Andernfalls ist er Gegenstand einer besonderen Schutzmassnahme. Es
gilt das Genehmigungsverfahren für die Zonennutzungspläne und deren Reglemente.
5 Innerhalb des Gewässerraums sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig.
6 Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft sind innerhalb des
Gewässerraums zulässig.
7 Zwischen der Grenzlinie des Gewässerraums und dem Bauabstand sind
leichte Umgebungsarbeiten erlaubt, sofern der Durchgang nicht behindert
wird.
Art. 26
Frühwarndienst
1 Die Gemeinden, die einer Gefahr ausgesetzt sind, organisieren einen Frühwarndienst, um den Schutz der Personen und wichtiger Sachwerte vor den
Gefahren des Wassers sicherzustellen (Art. 24 WBV).
Art. 27
Arbeiten – Ausführung
1 Die Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten, die im Richtplan des
Einzugsgebiets vorgesehen sind, werden von den Gemeinden dieses Einzugsgebiets ausgeführt. Sind solche Arbeiten in einem Bodenverbesserungsperimeter vorgesehen, können sie einem Gemeindeverband oder einer Bodenverbesserungskörperschaft übertragen werden.
2 Schwemmholz auf natürlichen Seen, das die Schifffahrt gefährden könnte,
wird vom Staat entfernt.
3 Die Arbeiten an den Ufern eines künstlichen Sees werden von dessen Betreiberin oder Betreiber ausgeführt.
4 Die Arbeiten, die wegen Bauten oder Anlagen an Fliessgewässern oder
Seen nötig sind, werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser
Bauten oder Anlagen ausgeführt.
Art. 28
Arbeiten – Aufsicht
1 Arbeiten, für die der Bund oder der Staat Subventionen zahlt, werden unter
der Oberaufsicht der zuständigen Dienststelle ausgeführt.
Art. 29
Arbeiten – Verfahren
1 Wasserbauarbeiten sind dem Baubewilligungsverfahren unterstellt.
Art. 30
Arbeiten – Dringliche Massnahmen
1 Bei einer unmittelbaren Gefahr trifft die Gemeinde die dringlichen Massnahmen, die angesichts der Umstände nötig sind. Sie benachrichtigt sofort die
zuständige Dienststelle und gegebenenfalls den betreffenden Gemeindeverband.
2 Die Kosten für die dringlichen Massnahmen werden von der Gemeinde getragen, können aber von ihr ganz oder teilweise auf die betroffenen Eigentümer überwälzt werden.
Art. 31
Arbeiten – Nutzung fremder Grundstücke
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von anstossenden Grundstücken und
andere Betroffene müssen ihre Grundstücke für die erforderlichen Arbeiten
zur Verfügung stellen, namentlich wenn Material herbeigeführt, entfernt oder
vorübergehend gelagert werden soll.
2 Im Streitfall entscheidet die Direktion nach Anhörung der Parteien.
3 Nach Abschluss der Arbeiten muss der ursprüngliche Zustand der Örtlichkeiten so weit möglich wiederhergestellt werden.
4 Die geschädigten Personen können innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Arbeiten auf dem betroffenen Grundstück Schadenersatz beantragen. Kommt keine Einigung zustande, so legt der Enteignungsrichter die
Entschädigung fest.
Art. 32
Landerwerb – Form
1 Die öffentlichen Urkunden über Eigentumsübertragungen, die für Wasserbauarbeiten an Fliessgewässern nötig sind, können von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer in der von der
Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Form angefertigt
werden.
2 Die Eigentumsübertragungen nach diesem Artikel sind von Grundbuch- und
Handänderungsgebühren befreit.
Art. 33
Landerwerb – Anmerkung
1 Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft
und dem Gemeinwesen über den Landerwerb für Wasserbauarbeiten kann im
Grundbuch angemerkt werden.
2 Die Anmerkung wird auf Anmeldung des Gemeinwesens vorgenommen.
Der Anmeldung ist eine Kopie der Vereinbarung beizufügen.
3 Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs löscht die Verwalterin oder der
Verwalter des Grundbuchs die Anmerkung von Amtes wegen.
4.2 Wasserbaupolizei
Art. 34
Verbote
1 Es ist untersagt:
a) in Seen und Fliessgewässern und an deren Ufern Material und Gegenstände abzulagern oder sonst wie den freien Abfluss des Wassers zu behindern;
b) Bauten, Standort- und Kontrollmarkierungen sowie Messeinrichtungen
zu beschädigen;
c) die Ufer zu beschädigen oder die Ufervegetation zu beeinträchtigen;
d) das Ufer oder das Bett des Fliessgewässers zu befahren, es sei denn,
dies sei für Ausbau- und Unterhaltsarbeiten unabdingbar;
e) die Schifffahrt oder den freien Durchgang auf den öffentlichen Sachen
durch Arbeiten oder sonst wie zu behindern.
Art. 35
Massnahmen
1 Der Staat kann anordnen, dass Bauten, Anlagen und Lager, die ohne Bewilligung erstellt wurden, beseitigt werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird; die fehlbare Person trägt die entstehenden Kosten.
2 Werden Bauten und Anlagen ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet oder
könnte ihr mangelhafter Unterhalt dem Wasserlauf schaden, so kann der
Staat anordnen, dass sie auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers
abgebrochen oder instand gesetzt werden.
3 Werden teilweise oder vollständige Umleitungen von Fliessgewässern nicht
mehr zweckgemäss genutzt, so kann der Staat anordnen, dass sie aufgehoben
und die Örtlichkeiten instand gestellt werden und dass der Wasserlauf nötigenfalls an seinem alten Ort wiederhergestellt wird.
Art. 36
Materialgewinnung aus öffentlichen Gewässern
1 Wer aus öffentlichen Gewässern Material gewinnen will, braucht eine Bewilligung nach Artikel 44 GSchG und Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom
4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen.
2 Die Bewilligung wird befristet. Es besteht kein Anspruch auf Materialgewinnung.
3 Die Materialgewinnung muss durch ein höheres Allgemeininteresse gerechtfertigt sein, besonders um:
a) einen normalen Abfluss des Wassers, den Schutz des anliegenden Geländes und die Erhaltung der Staubecken und des nutzbaren
Grundwassers zu sichern;
b) einem Gemeinwesen die Möglichkeit zu geben, Arbeiten öffentlichen
Interesses auszuführen.
4 Der Staat sorgt dafür, dass in den Wasserläufen ein ausgeglichener Geschiebehaushalt sichergestellt ist.
5 Das entnommene Material muss in erster Linie wieder in Wasserlaufabschnitte mit einem Geschiebedefizit eingeführt werden, sofern das technisch
machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
6 Der Staatsrat setzt die Abgabe für die Materialgewinnung aus öffentlichen
Gewässern fest.
7 Die Erträge aus Materialverkäufen werden nach Abzug der Abgaben und
der Gewinnungskosten für die im betreffenden Richtplan des Einzugsgebiets
vorgesehenen Wasserbau-, Revitalisierungs- und Unterhaltsarbeiten an
Wasserläufen verwendet.
4.3 …
Art. 37
…
5 Finanzierung
5.1 Schutz der Gewässer und der Wasservorkommen
Art. 38
Aufgaben des Staats
1 Der Staat finanziert die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gewässerbewirtschaftung. Dazu zählen insbesondere:
a) die wissenschaftlichen, technischen und finanztechnischen Studien, die
für die Gewässerbewirtschaftung nötig sind;
b) die für die Festlegung der Grundwasserschutzareale erforderlichen Studien und die daraus abgeleiteten Massnahmen;
c) die Studien, die für die Festlegung der Gewässerschutzbereiche Ao und
Au und der Zuströmbereiche Zo und Zu erforderlich sind, sowie die
daraus abgeleiteten Massnahmen, für die der Staat zuständig ist;
d) die Überwachung des Zustands der ober- und unterirdischen Gewässer;
e) die Information, Schulung und Beratung.
Art. 39
Aufgaben des Einzugsgebiets
1 Die Gemeinden des Einzugsgebiets finanzieren:
a) die Ausarbeitung des Richtplans des Einzugsgebiets;
b) den Aufbau der Strukturen, die für die Verwaltung des Richtplans des
Einzugsgebiets nötig sind;
c) die Schulung der Personen, die auf interkommunaler, kommunaler oder
betrieblicher Ebene für die Gewässerbewirtschaftung verantwortlich
sind;
d) die Messkampagnen, mit denen in Gewässern die Wirksamkeit der
Massnahmen bestimmt wird, die gemäss dem Richtplan des Einzugsgebiets getroffen wurden.
2 Hierfür können sie einen Fonds einrichten, der durch eine Abwasserabgabe
von höchstens 5 Rappen pro Kubikmeter konsumiertes Wasser gespeist wird.
3 Die Abgabe wird bei den Trinkwasserverbraucherinnen und -verbrauchern
eingezogen.
Art. 40
Gemeindegebühren – Grundsatz
1 Die Gemeinden erheben bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und
Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken Gebühren, wobei
sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie die Art und die
Menge des erzeugten Abwassers angemessen berücksichtigen.
2 Die Gemeindegebühren dienen dazu, die Kosten für die kommunalen Abwasseranlagen zu decken; ferner decken sie den Anteil der Gemeinde an den
Kosten für interkommunale Anlagen dieser Art.
3 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Anschlussgebühr und Vorzugslast;
b) jährliche Grundgebühr;
c) Betriebsgebühr.