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Gewässergesetz

Fribourg · 812.1 · statute

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Contents: 71 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Art. 14 Sanierung von Anlagen und Einrichtungen (
  16. Art. 16 Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer entspricht (
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 47a
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70

71 provisions

Art. 41

Gemeindegebühren – Anschlussgebühr und Vorzugslast 1 Die Anschlussgebühr dient dazu, die Baukosten für bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu decken. 2 Bei bebauten Grundstücken wird der ganze Betrag erhoben. 3 Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in einer Bauzone, die teilweise überbaut ist, können die Gemeinden die Anschlussgebühr für die Gebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, aufgrund einer theoretischen Fläche berechnen, sofern die Berücksichtigung des gesamten Grundstücks zu einer untragbaren Belastung führen würde. 4 Bei nicht überbauten, jedoch anschliessbaren Grundstücken wird eine Vorzugslast erhoben, die höchstens 70 % der Anschlussgebühr beträgt.

Art. 42

Gemeindegebühren – Jährliche Grundgebühr 1 Die jährliche Grundgebühr dient der Finanzierung: a) der Fixkosten für den Werterhalt der Abwasseranlagen (Abschreibung, Zinsen und Spezialfinanzierung); b) der Kosten für die im GEP vorgesehenen Abwasseranlagen (Groberschliessung). 2 Bei bestehenden Abwasseranlagen wird die Gebühr aufgrund ihrer Lebensdauer und des aktuellen Ersatzwertes gemäss GEP berechnet. 3 Für die Abwasseranlagen, die noch gebaut werden müssen, wird die Gebühr aufgrund der im GEP vorgesehenen Planung bestimmt; sie muss so festgelegt werden, dass die Baukosten gedeckt werden können. 4 Die Gebühr dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufwendungen nach Absatz 1; die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 müssen zu mindestens 60 % gedeckt sein.

Art. 43

Gemeindegebühren – Betriebsgebühr 1 Die Betriebsgebühr dient dazu, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen zu finanzieren.

Art. 44

Reglement 1 Die Berechnung und die Erhebung der Abgabe (Art. 39 Abs. 2 und 3) und Gebühren (Art. 40–43) werden im Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 Bst. e) festgelegt. 5.2 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen

Art. 45

Kosten 1 Die Kosten der Grundlagenbeschaffung nach Artikel 27 WBV werden vom Staat getragen. 2 Die Kosten der Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinde. Diese kann von den betroffenen Drittpersonen eine Beteiligung verlangen. 3 Die Kosten für die Arbeiten nach Artikel 27 Abs. 3 und 4 sind von denjenigen zu tragen, denen die Ausführung obliegt.

Art. 46

Beteiligung von Drittpersonen 1 Von einer Drittperson kann eine finanzielle Beteiligung verlangt werden, wenn die Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten: a) ihr einen besonderen Vorteil verschaffen, oder b) erforderlich oder teurer werden, weil sich Bauten oder Anlagen in einem ordnungswidrigen Abstand von einem Fliessgewässer oder See befinden, oder c) wegen einer Änderung der Abflussverhältnisse im Zusammenhang mit einem Grundstück, einer Baute oder einer Anlage erforderlich werden. 2 Das in den Artikeln 102 und 103 RPBG festgelegte Verfahren gilt sinngemäss.

Art. 47

Subventionen: Grundsätze 1 Die im Richtplan des Einzugsgebiets vorgesehenen oder als Folge von Naturgewalten notwendigen Ausbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten können subventioniert werden. Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Subvention sowie den Höchstsatz fest. Die Subvention umfasst den Anteil des Staats und die Beiträge, die der Staat im Rahmen der Programmvereinbarungen mit dem Bund erhält. 2 In Abweichung von Artikel 23 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) kann der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten Beiträge bis zu 95 % der anrechenbaren Ausgaben betragen. 3 Wenn die Kosten der Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten im Verhältnis zu den Schutzgütern unverhältnismässig hoch sind, wird keine Subvention gewährt; die Revitalisierungsarbeiten und Notfallmassnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. 3a Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung. 4 …

Art. 47a

Subventionen: Zuständigkeiten 1 In den Grenzen des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates fallen die Verfügungen über die Gewährung und die Höhe von Subventionen in die Zuständigkeit des Staatsrats. 2 Der Staatsrat kann der Direktion die Kompetenz zur Gewährung von Subventionen bis zu 500'000 Franken übertragen. 3 Bei Projekten, die Bestandteil einer Programmvereinbarung sind, umfasst der für die Festlegung der Zuständigkeit berücksichtigte Subventionsbetrag den Anteil des Staates und die Beträge, die er vom Bund erhält. Bei Projekten, die nicht Bestandteil einer Programmvereinbarung sind, ist allein die Höhe der staatlichen Subventionen massgebend.

Art. 48

Zusätzliche Subventionen – Wild- und Gebirgsbäche sowie Bodenverbesserungsarbeiten 1 Für Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten kann eine zusätzliche Subvention gewährt werden: a) bei Wild- oder Gebirgsbächen; b) beim Erwerb und Aufteilen von Grundstücken im Rahmen eines Bodenverbesserungsprojekts.

Art. 49

Zusätzliche Subventionen – Ausbau- und Unterhaltsarbeiten 1 Eine zusätzliche Subvention kann gewährt werden: a) für Ausbauarbeiten, die Biodiversität, Klima und Risikomanagement sowie sozioökonomische Aspekte besonders berücksichtigen; b) für Unterhaltsarbeiten an naturnahen oder revitalisierten Fliessgewässern, sofern diese Arbeiten gemäss einem von der zuständigen Dienststelle genehmigten Unterhaltsplan ausgeführt werden.

Art. 50

Mindestkosten 1 Die Mindestkosten der beitragsberechtigten Arbeiten werden durch das Ausführungsreglement festgesetzt.

Art. 51

Anrechenbare Kosten 1 Die für die Berechnung der Subvention zu berücksichtigenden Ausgaben beinhalten insbesondere die Kosten für die Planungsarbeiten, den Erwerb von Grundstücken, die Ausführung der Arbeiten, die Vermessung und die Vermarkung. 2 Die Beteiligungen Dritter nach Artikel 46 werden vom anrechenbaren Betrag abgezogen.

Art. 52

Dringliche Arbeiten 1 In Fällen höherer Gewalt kann der Staatsrat für die Finanzierung der dringlichen Arbeiten einen Vorschuss gewähren. 2 Der Vorschuss darf den voraussichtlichen Betrag der kantonalen Subvention nicht überschreiten. 5.3 …

Art. 53

…

Art. 54

… 6 Vollzug

Art. 55

Einsatzkosten bei nachteiliger Einwirkung 1 Die Kosten von Einsätzen, die aufgrund einer nachteiligen Einwirkung erfolgen (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer), werden der Person auferlegt, die den Einsatz verursacht hat (die Störerin oder der Störer). 2 Bei mehreren Verursacherinnen und Verursachern werden die Kosten im Verhältnis ihrer Verantwortung aufgeteilt. 3 … 4 Das Vorschuss- und Inkassoverfahren wird im Ausführungsreglement näher geregelt. 5 Die Kosten werden auf der Basis des vom Staatsrat festgelegten Tarifs berechnet. 6 Die Einsatzkosten der Feuerwehr werden in der Gesetzgebung über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen geregelt.

Art. 56

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die in diesem Gesetz oder einem Gemeindereglement vorgesehenen Gebühren, Abgaben, Steuern, Beiträge und Kosten werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 57

Gebühren 1 Für die Bewilligungen, Kontrollen, Analysen und übrigen Leistungen, die in diesem Gesetz und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind, werden Gebühren erhoben. 2 Die Höhe der kantonalen Gebühren wird vom Staatsrat festgelegt, diejenige der Gemeindegebühren von der Gemeinde.

Art. 58

Zugang zu Daten 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Personendaten werden der zuständigen Dienststelle zur Verfügung gestellt. Werden diese Daten elektronisch verarbeitet, so können sie über ein elektronisches Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. 2 Im Ausführungsreglement wird festgelegt, welche Daten zur Verfügung gestellt und welche Instanzen mit der Übermittlung beauftragt werden.

Art. 59

Enteignung 1 Folgende Werke und Massnahmen entsprechen einem öffentlichen Interesse im Sinne des Gesetzes über die Enteignung: a) die Anlagen und Einrichtungen, die dem Gewässerschutz, der Ableitung oder der Reinigung des Abwassers dienen; b) die Grundwasserschutzareale und -zonen sowie die besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche; c) der Ausbau und die Revitalisierung von Fliessgewässern.

Art. 60

Ausführungsreglement 1 Das Ausführungsreglement legt die Vorschriften fest, die für die Umsetzung dieses Gesetzes und des Bundesrechts notwendig sind. 2 Es kann die Anwendung bestimmter Normen, Richtlinien und Empfehlungen vorschreiben, die den Schutz und den Ausbau von Gewässern betreffen und von Fachorganen verfasst wurden. Zu diesen Fachorganen gehören namentlich: a) der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA); b) der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA). 3 Es kann die Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen Dienststelle übertragen. 7 Strafbestimmungen

Art. 61

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) den in den Plänen und Reglementen der Grundwasserschutzzonen festgelegten Bestimmungen zuwiderhandelt (Art. 17); b) die Arbeiten an Ufern von künstlichen Seen nicht ausführt (Art. 27 Abs. 3); c) die Arbeiten, die infolge von Bauten oder Anlagen an Fliessgewässern oder Seen nötig sind, nicht ausführt (Art. 27 Abs. 4); d) gegen Verbote der Wasserbaupolizei verstösst (Art. 34); e) ohne Bewilligung Material aus öffentlichen Gewässern gewinnt (Art. 36 Abs. 1); f) einer Verfügung, in der er oder sie unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels zur Umsetzung dieses Gesetzes aufgefordert wird, zuwiderhandelt. 2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 3 Die Strafbestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62

Fristen 1 Die kantonale Planung (Art. 3) muss innert 4 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden; innerhalb derselben Frist legt der Staatsrat die Perimeter der Einzugsgebiete fest und müssen sich die Gemeinden gemäss Artikel 9 Abs. 2 zusammenschliessen. 2 Der Richtplan des Einzugsgebiets (Art. 4) muss innert 5 Jahren nach der Genehmigung der kantonalen Planung in die Vernehmlassung gegeben werden. 3 Das Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 Bst. e) muss innert 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden. 4 Der GEP (Art. 12) muss innert 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden. 5 Der Plan und das Reglement der Grundwasserschutzzonen (Art. 17) müssen innert 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden. Im Unterlassungsfall lässt die Direktion diese Arbeiten auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers ausführen.

Art. 63

Subventionen 1 Anspruch auf staatliche Subventionen geben nur die generellen Entwässerungspläne (GEP) sowie die vom Bund subventionierten Abwasseranlagen. 2 Stichtag für die Bestimmung des Beitragssatzes ist der Tag, an dem das Gesuch um eine Bundessubvention eingereicht wurde. 3 Die Beitragsverfügungen für Wasserbauprojekte, die nach altem Recht getroffen wurden, bleiben gültig, doch müssen die Bauarbeiten innerhalb der Frist beendet werden, die in der Verfügung festgelegt ist.

Art. 64

Wasserbauunternehmen 1 Die nach bisherigem Recht bestehenden Wasserbauunternehmen müssen aufgelöst oder in Gemeindeverbände umgewandelt werden. Ihre Rechte und Pflichten werden von den betroffenen Gemeinden übernommen. 2 Wasserbauunternehmen, die wichtige Wasserbauarbeiten durchführen, werden nach Abschluss dieser Arbeiten aufgelöst. 3 In jedem Fall werden die Wasserbauunternehmen 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. 3a Der Staatsrat kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Auflösung von Wasserbauunternehmen aus wichtigen Gründen und für einen begrenzten Zeitraum aufschieben. Der Staatsrat kann seinen Entscheid rückwirkend auf den 1. Januar 2021 gelten lassen. 4 Die Gemeinden können diese Aufgaben im Rahmen eines Gemeindeverbands übernehmen, wenn das Wasserbauunternehmen für ein gemeindeübergreifendes Gebiet zuständig war. Die Tabelle der Beitragssätze des Wasserbauunternehmens bleibt auch für den Gemeindeverband gültig. Das Reglement regelt die Beiträge der Eigentümerschaft.

Art. 65

Änderung bisherigen Rechts – Anwendung des Zivilgesetzbuchs 1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 66

Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauwesen 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG) (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 67

Änderung bisherigen Rechts – Öffentliche Sachen 1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 68

Änderung bisherigen Rechts – Fischerei 1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 69

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (SGF 812.1); b) das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1); c) das Dekret vom 4. November 1976 über die Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.14).

Art. 70

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden. 2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 23.2.2010). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 18.12.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_004 31.05.2010 Art. 61 geändert 01.01.2011 2010_066 08.09.2011 Art. 56 geändert 01.01.2012 2011_107 10.02.2012 Art. 56 geändert 01.01.2013 2012_016 04.02.2020 Art. 42 Abs. 1, a) geändert 01.03.2020 2020_015 26.03.2021 Art. 21 Titel geändert 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 55 Titel geändert 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2023 2021_044 26.03.2021 Art. 55 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2021_044 05.11.2021 Abschnitt 4.3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 37 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Abschnitt 5.3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 53 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 54 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 14.10.2022 Art. 45 Abs. 3 geändert 01.12.2022 2022_109 14.10.2022 Art. 47 Abs. 3a eingefügt 01.12.2022 2022_109 14.10.2022 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 01.12.2022 2022_109 14.10.2022 Art. 47a eingefügt 01.12.2022 2022_109 14.10.2022 Art. 64 Abs. 3a eingefügt 01.12.2022 2022_109 24.11.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 20 Abs. 2, a) eingefügt 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 20 Abs. 2, b) eingefügt 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 23 Abs. 1, d) geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Titel geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 3 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 4 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 5 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 6 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 25 Abs. 7 geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113 21.05.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert 01.08.2026 2026_046 21.05.2026 Art. 25 Abs. 3a eingefügt 01.08.2026 2026_046 21.05.2026 Art. 47 Abs. 2 geändert 01.08.2026 2026_046 21.05.2026 Art. 49 Titel geändert 01.08.2026 2026_046 21.05.2026 Art. 49 Abs. 1, a) geändert 01.08.2026 2026_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2009 01.01.2011 2010_004 Art. 12 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 18 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 18 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 20 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 20 Abs. 2, a) eingefügt 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 20 Abs. 2, b) eingefügt 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 21 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 21 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 23 Abs. 1, d) geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 2 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 3 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 3 geändert 21.05.2026 01.08.2026 2026_046 Art. 25 Abs. 3a eingefügt 21.05.2026 01.08.2026 2026_046 Art. 25 Abs. 4 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 5 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 6 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 25 Abs. 7 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 32 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Abschnitt 4.3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 37 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 42 Abs. 1, a) geändert 04.02.2020 01.03.2020 2020_015 Art. 45 Abs. 3 geändert 14.10.2022 01.12.2022 2022_109 Art. 47 Abs. 2 geändert 21.05.2026 01.08.2026 2026_046 Art. 47 Abs. 3a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109 Art. 47 Abs. 4 aufgehoben 14.10.2022 01.12.2022 2022_109 Art. 47a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109 Art. 49 Titel geändert 21.05.2026 01.08.2026 2026_046 Art. 49 Abs. 1, a) geändert 21.05.2026 01.08.2026 2026_046 Abschnitt 5.3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 53 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 54 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 55 Titel geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 55 Abs. 1 geändert 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 55 Abs. 3 aufgehoben 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 55 Abs. 6 eingefügt 26.03.2021 01.01.2023 2021_044 Art. 56 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107 Art. 56 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016 Art. 61 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066 Art. 64 Abs. 3a eingefügt 14.10.2022 01.12.2022 2022_109

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