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G vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGlG)

Liechtenstein · 105.2 · statute

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  4. Art. 4 Positive Massnahmen
  5. Art. 5 Diskriminierungsverbot
  6. Art. 6 Diskriminierung
  7. Art. 7 Unverhältnismässige Belastungen
  8. Art. 8 Belästigung
  9. Art. 9 Anweisung zur Diskriminierung
  10. Art. 10 Diskriminierungsverbot, Ausnahmen
  11. Art. 11 Barrierefreiheit und Anpassbarkeit
  12. Art. 12 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
  13. Art. 13 Wohnanlagen
  14. Art. 14 Geförderte Wohnbauten
  15. Art. 15 Öffentliche Verkehrswege und -anlagen
  16. Art. 16 Öffentliche Verkehrssysteme
  17. Art. 17 Massnahmen für sprach-, hör- oder sehbehinderte Menschen
  18. Art. 18 Massnahmen im Bildungsbereich
  19. Art. 19 Programme zur Integration von Menschen mit Behinderungen
  20. Art. 20 Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben
  21. Art. 21 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit
  22. Art. 21a Grundsatz
  23. Art. 21b Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
  24. Art. 21c Erklärung zur Barrierefreiheit
  25. Art. 21d Überwachung und Berichterstattung
  26. Art. 21e Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden
  27. Art. 22 Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
  28. Art. 22a Stelle für die Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
  29. Art. 23 Rechtsansprüche
  30. Art. 24 Verjährung
  31. Art. 25 Zuständigkeit und Verfahren
  32. Art. 26 Beweislast
  33. Art. 27 Rechtsansprüche bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, Wohnanlagen und geförderten Wohnbauten
  34. Art. 28 Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen
  35. Art. 29 Rechtsansprüche bei öffentlichen Verkehrssystemen
  36. Art. 30 Verfahren
  37. Art. 31 Antrags- und Beschwerdelegitimation von Behindertenorganisationen
  38. Art. 31a Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  39. Art. 31b Übermittlung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
  40. Art. 31c Informationssysteme
  41. Art. 32 Anpassungsfristen für Bauten und Anlagen sowie für Verkehrswege und -anlagen
  42. Art. 33 Anpassungsfristen für öffentliche Verkehrssysteme
  43. Art. 34 Hängige Gesuche
  44. Art. 35 Durchführungsverordnung
  45. Art. 36 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 32 Anpassungsfristen für Bauten und Anlagen sowie für Verkehrswege und -anlagen

1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen des Gemeinwesens (Art. 12) sowie öffentliche Verkehrswege und -anlagen (Art. 15) müssen vorbehaltlich Abs. 2 innert nachfolgender Fristen barrierefrei sein: a) soweit die Fertigstellung vor nicht mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; b) soweit die Fertigstellung vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2) Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein. Ist ein Kind oder Jugendlicher mit einer Behinderung bereits vor Ablauf dieser Anpassungsfrist aufgrund seiner Behinderung zwingend auf die Barrierefreiheit an Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens angewiesen, so ist die Barrierefreiheit für den betreffenden Kindergarten oder die betreffende Schule innert angemessener Frist herzustellen. 3) Bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen sind die Ansprüche nach Art. 28 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 geltend zu machen.

Art. 33 Anpassungsfristen für öffentliche Verkehrssysteme

1) Bestehende öffentliche Verkehrssysteme (Art. 16) müssen, ausgenommen von Abs. 2, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein. 2) Die öffentlichen Verkehrssysteme der Österreichischen Bundesbahnen müssen bis Ende 2015 barrierefrei sein. 3) Bei öffentlichen Verkehrssystemen sind die Ansprüche nach Art. 29 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 und 2 geltend zu machen.

Art. 34 Hängige Gesuche

1) Mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen des Gemeinwesens finden die Art. 12 bis 14 auf Baubewilligungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Einreichung des Baugesuchs eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, keine Anwendung. 2) Auf Wohnbauförderungsgesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, findet Art. 14 gleichfalls keine Anwendung.

Art. 35 Durchführungsverordnung

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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