Art. 32 Anpassungsfristen für Bauten und Anlagen sowie für Verkehrswege und -anlagen
1) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen des Gemeinwesens (Art. 12) sowie öffentliche Verkehrswege und -anlagen (Art. 15) müssen vorbehaltlich Abs. 2 innert nachfolgender Fristen barrierefrei sein:
a) soweit die Fertigstellung vor nicht mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b) soweit die Fertigstellung vor mehr als fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist: innert 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein. Ist ein Kind oder Jugendlicher mit einer Behinderung bereits vor Ablauf dieser Anpassungsfrist aufgrund seiner Behinderung zwingend auf die Barrierefreiheit an Kindergärten und Schulen des Gemeinwesens angewiesen, so ist die Barrierefreiheit für den betreffenden Kindergarten oder die betreffende Schule innert angemessener Frist herzustellen.
3) Bei öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen sind die Ansprüche nach Art. 28 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 geltend zu machen.
Art. 33 Anpassungsfristen für öffentliche Verkehrssysteme
1) Bestehende öffentliche Verkehrssysteme (Art. 16) müssen, ausgenommen von Abs. 2, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes barrierefrei sein.
2) Die öffentlichen Verkehrssysteme der Österreichischen Bundesbahnen müssen bis Ende 2015 barrierefrei sein.
3) Bei öffentlichen Verkehrssystemen sind die Ansprüche nach Art. 29 binnen fünf Jahren nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 und 2 geltend zu machen.
Art. 34 Hängige Gesuche
1) Mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen des Gemeinwesens finden die Art. 12 bis 14 auf Baubewilligungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Einreichung des Baugesuchs eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
2) Auf Wohnbauförderungsgesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, findet Art. 14 gleichfalls keine Anwendung.
Art. 35 Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen