Art. 4
Private Institutionen 1 Die öffentliche Sozialhilfe fördert die private soziale Tätigkeit und strebt die Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen an.
Appenzell Innerrhoden · 850.010 · decree
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Private Institutionen 1 Die öffentliche Sozialhilfe fördert die private soziale Tätigkeit und strebt die Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen an.
Art und Mass 1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen, wobei das Sozialamt nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. * 2 Die Standeskommission legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest. 3 Materielle Hilfe wird insbesondere mit der Auszahlung von Bargeld, der Begleichung von Rechnungen, bzw. durch Erteilung von Kostengutsprachen erbracht. * Art. 6 * Übernahme von Schulden 1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse des Hilfeempfängers gewährt. Schulden, insbesondere Mietzinsen und Krankenkassenprämien können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann (Art. 11 Abs. 2 ShiG). 2 Übersteigt die zu übernehmende Schuld den Betrag von Fr. 20'000.-- ist die Zustimmung der Standeskommission erforderlich (Art. 11 Abs. 3 ShiG).
Persönliche Hilfe 1 Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann um Beratung und Betreuung nachsuchen. 2 Die persönliche Hilfe umfasst: a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle; Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010 b) ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung; c) Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle; d) Weisungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.
Beschäftigungsprogramme 1 Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, kann das Sozialamt allein oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Trägern Beschäftigungsprogramme durchführen oder unterstützen. 2 Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe. 3 Hilfsbedürfige können für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt.
Kostengutsprache 1 Bedarf der Hilfsbedürftige einer Behandlung durch einen Arzt1) oder Zahnarzt, benötigt er Medikamente oder ist ein Eintritt in ein Spital, eine Klinik oder ein Heim erforderlich, so kann die Unterstützung durch eine Kostengutsprache geleistet werden.
Subsidiäre Kostengutsprache 1 In dringenden Fällen kann das Sozialamt für Personen in unsicheren oder schlechten finanziellen Verhältnissen eine subsidiäre Kostengutsprache leisten.
Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen 1 Die Kosten des Aufenthaltes suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung anerkannt ist. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 850.010 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement. 3 Der Entscheid über die Kostengutsprache stützt sich auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, welche dabei die Bedürfnisse der hilfesuchenden Person berücksichtigen.
Therapieeinrichtungen 1 Therapieeinrichtungen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. gelten als anerkannt, wenn sie vom Departement bewilligt sind und mit dem Kanton einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben. * 2 Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt. Dasselbe gilt für andere Therapieeinrichtungen, welche die Bedingungen grundsätzlich erfüllen und die Unterbringung in einer solchen Einrichtung einem besonderen Bedürfnis entspricht.
Bedarfsplanung 1 Das Departement erstellt für die stationären Betagten- und Behinderteneinrichtungen eine Bedarfsplanung. 2 Die Institutionen erhalten über Art und Umfang der Angebote einen Leistungsauftrag.
Fachkommissionen 1 Die Standeskommission kann für Alters- und Behindertenfragen eine Fachkommission einsetzen. 2 Diese berät die zuständigen Instanzen in: * a) Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betreuung; b) der Koordination der öffentlichen und privaten Institutionen der Alters- und Behindertenpolitik. Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010 VI. Heime und Einrichtungen Art. 15 * Bewilligung 1 Der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ShiG unterstehen insbesondere: * a) private Kinderheime; b) private Alters- und Pflegeheime; c) private Wohnheime und Werkstätten für Behinderte; d) Institutionen der Drogenrehabilitation. 2 … * 3 Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für zwei Jahre erteilt. 4 Für Kinderheime, die Aufnahme von Pflegekindern und die Tagespflege bleiben die eidgenössischen Bestimmungen vorbehalten.
Voraussetzungen 1 Die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von Art. 27 ShiG gelten als erfüllt, wenn: * a) die Leitung und Führung des Heimes fachlich und charakterlich geeignet ist; b) genügend geeignetes Personal vorhanden ist; c) die ärztliche Betreuung gewährleistet ist; d) die baulichen und betrieblichen Einrichtungen der Zweckbestimmung des Heimes genügen und ein ausreichender Brandschutz vorhanden ist; e) der Nachweis einer gesicherten finanziellen Grundlage erbracht werden kann und eine genügende Haftpflichtversicherung vorliegt. 2 Für Betreuungs- und Pflegeangebote gemäss Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 dieses Artikels sinngemäss.
Meldung der Veränderungen 1 Wesentliche bauliche und betriebliche Veränderungen sowie zahlenmässige Änderungen bei den Bewohnern und beim Personal gegenüber der Betriebsbewilligung sind dem Departement mitzuteilen. 850.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Kontrollen 1 Die bewilligungspflichtigen Heime und privaten Betreuungs- und Pflegeangebote sind vom Departement, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten, periodisch zu kontrollieren. * 2 Fallen Voraussetzungen, die der Erteilung der Bewilligung zu Grunde lagen, dahin oder werden Bedingungen und Auflagen nach erfolgter Mahnung nicht erfüllt, wird die Bewilligung entzogen.
Bedürfnisse, Beiträge 1 Sofern ein Heim oder eine stationäre Einrichtung einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht, für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes notwendig ist oder für die Erfüllung der Aufgabe ein Leistungsauftrag besteht, können deren Träger mit Beiträgen an den Bau, den Umbau, den Ausbau, die Erneuerung, die Ausstattung und den Betrieb (Ausgabenüberschüsse der Betriebsrechnung) unterstützt werden. * 2 Die Beiträge werden im Rahmen des Budgets oder durch einen separaten Beschluss des Grossen Rates zugesprochen.
Ausserkantonale Heime und Einrichtungen 1 Ausserkantonalen Heimen und anderen stationären Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung können Beiträge gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ShiG gewährt werden, sofern diese Heime oder Einrichtungen für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes notwendig sind, allen Kantonseinwohnern offen stehen und innerhalb des Kantons gleichwertige Einrichtungen nicht genügend vorhanden sind. * 2 Die Gewährung von Beiträgen aufgrund interkantonaler Vereinbarungen bleibt vorbehalten.
Bedingungen, Auflagen, Rückerstattungen 1 Die Beitragszusicherungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Praktikumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, Aufnahme von Kantonseinwohnern, Leistungsaufträge und Aufnahme von Vertretern des Kantons in die Aufsichtsorgane. Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010 2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. * 850.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung - 25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 geändert - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 Abs. 2 eingefügt - 25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 2 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 25.10.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert - 31.10.2005 31.10.2005 Art. 22 Abs. 1 geändert - 24.06.2013 24.06.2013 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben - Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 01.10.2001 01.10.2001 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 5 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 14 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 15 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 15 Abs. 2 24.06.2013 24.06.2013 aufgehoben - Art. 16 Abs. 1 31.10.2005 25.10.2004 geändert - Art. 16 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 18 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 19 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 20 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert - Art. 22 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -