Art. 80 Anwendbares Recht
1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht. SR 220
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1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz. 2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht. SR 220
1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. 2 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. SR 281.1
1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht): a. an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben. 2 Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge. 3 Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend. 2 Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. 3 Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
1 Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden. 2 Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer: a. für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und b. nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.
Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
1 Das BAZG verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück: a. wenn im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden; c. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde; d. in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. 2 Es verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn: a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und b. die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder 2. als offensichtlich stossend erscheint. 3 Gesuche sind wie folgt einzureichen: a. Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an; b. Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion. SR 313.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn: a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist. 2 Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten. 3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht. 4 Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser: a. das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder b. der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt. 5 Der Bundesrat regelt: a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann; b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann. 6 Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG ist einzuleiten, wenn: a. eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesichert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist. 2 Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderung unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar. 3 Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt. 4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt. SR 281.1
1 Das BAZG kann Gebühren erheben für: a. Verfügungen, die es in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt; b. Dienstleistungen, die es erbringt, namentlich indem es seine Infrastruktur sowie seine Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt. 2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche das BAZG nach der Zollgesetzgebung vornimmt. 3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen. 4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss.
1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen. 2 Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.
1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. 2 Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband. Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
1 Das BAZG bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101–105 zustehen. 2 Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden. 3 Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 führen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 172.220.1
1 Das BAZG kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken. 2 Für das Personal des BAZG sind solche Einsätze freiwillig. 3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann das BAZG ausländischen Staaten und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen. 4 Es kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: a. Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die das BAZG für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt; b. Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangsstaat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Behörden; c. Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. 5 Das BAZG kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben seiner Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungsleute im Rahmen der vom BAZG übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten des BAZG bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt. 6 Der Bundesrat wird ermächtigt: a. völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal des BAZG in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen; b. mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren; c. den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung (AS 2009 4583; BBl 2008 1455). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
1 Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der mit der Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache jährlich verhandelten, unbewaffneten Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten von bis zu sechs Monaten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz. 2 Die Bundesversammlung ist zuständig für die Genehmigung von Einsätzen, die länger als sechs Monate oder bewaffnet erfolgen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen. Er konsultiert vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte und die betroffenen Kantone. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).
1 Das BAZG führt für sein Personal eine Wohlfahrtskasse. 2 Der Bundesrat regelt Zweck, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der Wohlfahrtskasse.
Das BAZG vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug dem BAZG obliegt.
1 Das BAZG wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. 1bis Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt es die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. 2 Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht das BAZG seine Erhebungskosten vom Rohertrag ab. Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
1 Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren. 2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach das BAZG ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind. 2 Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben und die Übernahme der Kosten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
Das EFD kann dem BAZG periodisch Leistungsziele für die Erfüllung seiner Aufgaben setzen.
1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: a. den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:1. deren Identität, 2. deren Berechtigung zum Grenzübertritt, 3. deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; b. die Identität von Personen festzuhalten; c. den Verkehr von Waren zu kontrollieren; d. im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; e. den Grenzraum zu überwachen. 1bis Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 anwendbar. 2 … SR 364 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann. 2 Eine Person darf abgetastet werden, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
1 Das BAZG darf eine Person körperlich durchsuchen oder sie körperlich untersuchen lassen, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. 2 Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet. 3 Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
1 Das BAZG darf durch Fotografieren oder durch Abnahme genetischer oder biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern: a. diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder b. ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht. 2 Der Bundesrat legt fest, welche genetischen und biometrischen Daten abgenommen werden dürfen. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; oder b. einzuziehen sind. 2 Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. 3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinngemäss Anwendung. 4 Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 313.0 SR 311.0
1 Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. 2 Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR vorläufig festnehmen. 3 Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. SR 313.0
1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen: a. in Notwehr; b. im Notstand; oder c. als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen. 2 Der Bundesrat regelt: a. inwieweit das übrige Personal des BAZG Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf; b. den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen. SR 514.54
1 Das Personal des BAZG darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grundstücke durchsuchen. 2 Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen. 3 Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR. SR 313.0
1 Das BAZG kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: a. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; b. namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen. 2 Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend: a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; b. das Erstellen von Risikoanalysen; c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; e. das Erstellen von Statistiken; f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes; h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung. 2 Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e–h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG befugt. 2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a–110f geregelt. 3 Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1; d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; dbis. die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113; e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten; f. das Archivieren und das Vernichten der Daten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981, insbesondere: a. der Feststellung und Verfolgung von Straftaten; b. der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe; c. dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben; d. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen; e. der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren. 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person; b. Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise erforderlich ist; c. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen; d. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel; e. Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren; f. Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 313.0 SR 351.1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
1 Das BAZG betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: a. der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen; b. der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse; c. der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben des BAZG. 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person; b. Angaben über Resultate der Zollkontrollen; c. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen; d. Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: a. der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs; b. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen; c. der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren. 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person; b. Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel; c. Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen; d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen; e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. 4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das BAZG betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem. 2 Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze. 3 Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte; b. Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten; c. Angaben über die Ressourcen des BAZG und der beteiligten Behörden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Das BAZG betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem. 2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte; b. Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle; c. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte; d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen; e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren. 3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für:1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist, 2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zuständig sind. 4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. SR 142.20 SR 142.31
1 Das BAZG betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128a erstellt werden. 2 Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von: a. Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden; b. Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird; c. Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind; d. Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden; e. Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128a verdeckt observiert werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen des BAZG verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist. 2 Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110a–110f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die das BAZG Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).