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Zollgesetz

Confederation · 631.0 · statute

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Contents: 155 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationales Recht
  3. Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum
  4. Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
  5. Art. 5 Zollstellen und Anlagen
  6. Art. 6 Begriffe
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Zollfreie Waren
  9. Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
  10. Art. 10 Inländische Rückwaren
  11. Art. 11 Ausländische Rückwaren
  12. Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
  13. Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
  14. Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
  15. Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
  16. Art. 16 Waren des Reiseverkehrs
  17. Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste
  18. Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
  19. Art. 19 Zollbemessung
  20. Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte
  21. Art. 21 Zuführungspflicht
  22. Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze
  23. Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung
  24. Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
  25. Art. 25 Anmelden
  26. Art. 26 Anmeldepflichtige Personen
  27. Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung
  28. Art. 28 Form der Zollanmeldung
  29. Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
  30. Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet
  31. Art. 31 Kontrollen am Domizil
  32. Art. 32 Summarische Prüfung
  33. Art. 33 Annahme der Zollanmeldung
  34. Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung
  35. Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
  36. Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
  37. Art. 37 Beschauregeln
  38. Art. 38 Veranlagungsverfügung
  39. Art. 39 Provisorische Veranlagung
  40. Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
  41. Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
  42. Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
  43. Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  44. Art. 43 Grenzzonenverkehr
  45. Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr
  46. Art. 45 Rohrleitungsverkehr
  47. Art. 46 Elektrische Energie
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50 Begriff
  52. Art. 51 Verfahren
  53. Art. 52 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
  54. Art. 53 Offene Zolllager
  55. Art. 54 Bewilligung für offene Zolllager
  56. Art. 55 Lager für Massengüter
  57. Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung
  58. Art. 57 Auslagerung
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62 Begriff und Zweck
  64. Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
  65. Art. 64 Bewilligung
  66. Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren
  67. Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
  68. Art. 67 Auslagerung
  69. Art. 68 Begriff
  70. Art. 69 Entstehung der Zollschuld
  71. Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
  72. Art. 71 Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben
  73. Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
  74. Art. 73 Zahlungsweise
  75. Art. 74 Zinsen
  76. Art. 75 Verjährung
  77. Art. 76
  78. Art. 77 Inhalt und Form
  79. Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen
  80. Art. 79 Ende der Bürgschaft
  81. Art. 80 Anwendbares Recht
  82. Art. 81 Sicherstellungsverfügung
  83. Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts
  84. Art. 83 Beschlagnahme
  85. Art. 84 Freigabe
  86. Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben
  87. Art. 86 Erlass von Zollabgaben
  88. Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
  89. Art. 88 Schuldbetreibung
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91 BAZG
  93. Art. 91a Vereidigung
  94. Art. 92 Einsätze im Ausland
  95. Art. 92a Zuständigkeiten für Einsätze in der Schweiz
  96. Art. 93 Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
  97. Art. 94 Zollrechtliche Aufgaben
  98. Art. 95 Nichtzollrechtliche Aufgaben
  99. Art. 96 Sicherheitsaufgaben
  100. Art. 97 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben
  101. Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat
  102. Art. 99 Leistungsziele
  103. Art. 100 Allgemeine Befugnisse
  104. Art. 101 Anhalten und Abtasten
  105. Art. 102 Körperliche Durchsuchung und Untersuchung
  106. Art. 103 Festhalten der Identität einer Person
  107. Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
  108. Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme
  109. Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch
  110. Art. 107 Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten
  111. Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten
  112. Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
  113. Art. 110 Informationssysteme des BAZG
  114. Art. 110a Informationssystem für Strafsachen
  115. Art. 110b Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen
  116. Art. 110c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
  117. Art. 110d Informationssystem für die Führungsunterstützung
  118. Art. 110e Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps
  119. Art. 110f Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte
  120. Art. 110g Schnittstellen
  121. Art. 110h Auswertungsplattformen
  122. Art. 111 Andere Informationssysteme
  123. Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
  124. Art. 113 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
  125. Art. 114 …
  126. Art. 115 Gegenstand und Geltungsbereich
  127. Art. 115a Zuständigkeit
  128. Art. 115b Ersuchen
  129. Art. 115c Zulässige Massnahmen
  130. Art. 115d Mitwirkungspflicht
  131. Art. 115e Zwangsmassnahmen
  132. Art. 115f Mitwirkungsrecht
  133. Art. 115g Vereinfachtes Verfahren
  134. Art. 115h Ordentliches Verfahren
  135. Art. 115i Rechtsmittel
  136. Art. 116
  137. Art. 117 Zollwiderhandlungen
  138. Art. 118 Zollhinterziehung
  139. Art. 119 Zollgefährdung
  140. Art. 120 Bannbruch
  141. Art. 121 Zollhehlerei
  142. Art. 122 Zollpfandunterschlagung
  143. Art. 123 Versuch
  144. Art. 124 Erschwerende Umstände
  145. Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  146. Art. 126 Konkurrenz
  147. Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
  148. Art. 128 Strafverfolgung
  149. Art. 128a Observation
  150. Art. 129 Verfolgungsverjährung
  151. Art. 130 Vollzug
  152. Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  153. Art. 132 Übergangsbestimmungen
  154. Art. 132a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2016
  155. Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

155 provisions

Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten

1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. 2 Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.

Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens

1 Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: a. von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; b. Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; c. periodische Sammelanmeldungen vorsehen; d. am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. 2 Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.

Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1 Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften; b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht; c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und d. geeignete Sicherheitsstandards. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen. 2bis Er ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge, welche nur die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, selbstständig abzuschliessen. 3 Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen. Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 43 Grenzzonenverkehr

1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: a. Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und b. Waren des Marktverkehrs. 2 Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). 3 Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. 4 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.

Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr

1 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den Schiffs- und den Luftverkehr. 2 Die Verkehrsunternehmen müssen dem BAZG alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können, zukommen lassen. Auf Verlangen des BAZG hat dies in elektronischer Form zu erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 45 Rohrleitungsverkehr

1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Transitverfahren übergeführt. 2 Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss dem BAZG Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.

Art. 46 Elektrische Energie

Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für elektrische Energie.

Art. 47

1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden. 2 Wählbar sind folgende Zollverfahren: a. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. das Transitverfahren; c. das Zolllagerverfahren; d. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; e. das Verfahren der aktiven Veredelung; f. das Verfahren der passiven Veredelung; g. das Ausfuhrverfahren. 3 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

Art. 48

1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. 2 Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: a. werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt; b. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet; c. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

Art. 49

1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden. 2 Im Transitverfahren: a. werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 3 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen. 4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

Art. 50 Begriff

1 Zolllager sind vom BAZG zugelassene und unter Zollüberwachung stehende Orte im Zollgebiet, an denen Waren unter den vom BAZG festgelegten Voraussetzungen gelagert werden dürfen. 2 Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein.

Art. 51 Verfahren

1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden. 2 Im Zolllagerverfahren: a. wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet; b. werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet; c. wird die Identität der Waren gesichert; d. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden; e. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert; f. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 3 Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.

Art. 52 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zolllager betreibt. 2 Einlagererin oder Einlagerer ist: a. die Person, die in einem Zolllager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist; oder b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind. 3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

Art. 53 Offene Zolllager

1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann. 2 In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden. 3 In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. 4 Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden. 5 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass: a. die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden; b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden. 6 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.

Art. 54 Bewilligung für offene Zolllager

1 Wer ein offenes Zolllager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. 2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des offenen Zolllagers Gewähr bietet; und b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind. 3 Die Bewilligung kann: a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.

Art. 55 Lager für Massengüter

1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die vom BAZG zugelassenen Waren gelagert werden. 2 Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.

Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss über alle eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form. 2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 57 Auslagerung

1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden. 2 Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.

Art. 58

1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. 2 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: a. werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 3 Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

Art. 59

1 Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden. 2 Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden. 3 Im Verfahren der aktiven Veredelung: a. werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; c. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 4 Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.

Art. 60

1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden. 2 Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden. 3 Im Verfahren der passiven Veredelung: a. werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet; c. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; d. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert; e. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 4 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

Art. 61

1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden. 2 Im Ausfuhrverfahren: a. werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt; b. ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen; c. muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. 3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind. 4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Art. 62 Begriff und Zweck

1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten: a. die der Zollüberwachung unterliegen; b. die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und c. in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen. 2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden. 3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.

Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt. 2 Einlagererin oder Einlagerer ist: a. die Person, die in einem Zollfreilager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist; oder b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind. 3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden.

Art. 64 Bewilligung

1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung des BAZG. 2 Das BAZG erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für das BAZG nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und c. Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht. 3 Die Bewilligung kann: a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.

Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren

1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen. 2 In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen. 3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Das BAZG regelt deren Form. 2 In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt. 3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass: a. die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden; b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden. 4 Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.

Art. 67 Auslagerung

Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

Art. 68 Begriff

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.

Art. 69 Entstehung der Zollschuld

Die Zollschuld entsteht: a. im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; b. falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; c. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder d. falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.

Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. 2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; d. … 3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht. 4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. 4bis Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: a. sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder b. die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde. 5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. 6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). SR 220 SR 313.0 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

Art. 71 Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben

Das BAZG kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet.

Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit

1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig. 2 Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 73 Zahlungsweise

1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen. 2 Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen. 3 Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.

Art. 74 Zinsen

1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet. 2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet: a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist. 3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. 4 Das EFD legt die Zinssätze fest.

Art. 75 Verjährung

1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist. 3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern. 4 Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR. SR 313.0

Art. 76

1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. 2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. 3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.

Art. 77 Inhalt und Form

1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). 2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.

Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen

1 Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt das BAZG auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. 2 Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die sich im Gewahrsam des BAZG befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt. 3 Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Vollstreckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen.

Art. 79 Ende der Bürgschaft

1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners. 2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim BAZG entstanden sind. 3 Die Bürgschaft kann vom BAZG jederzeit aufgehoben werden.

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