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Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)

Zürich (city) · 810.600 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Anspruch und Höhe
  4. Art. 4 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)810.600
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Ausrichtung
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH) 810.600
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Schlussbestimmungen

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt die Entschädigung an Hebammen für den Bereitschaftsdienst bei Wochenbettpflege und Hausgeburten, insbesondere: a. die Anspruchsberechtigung; b. die Höhe der Entschädigung; c. die Ausrichtung der Entschädigung.

Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten: a. Bereitschaftsdienst: Einsatzbereitschaft und Erreichbarkeit der Hebamme oder Sicherstellung ihrer Stellvertretung im Zeitraum vor und während: 1. der Wochenbettpflege, 2. der voraussichtlichen Hausgeburt; b. Pikettentschädigung: Entschädigung für den geleisteten Bereitschaftsdienst.

Art. 3 B. Anspruch und Höhe

1 Die Stadt entrichtet eine Pikettentschädigung, wenn Hebammen Bereitschaftsdienst für Wöchnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt leisten. 2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht sind zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 1166 vom 17. April 2024. Gegenstand Begriffe Anspruch a. Grundsatz 2Verordnung über die Entschädigung an Hebammen

Art. 4 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)810.600

Berechtigt für den Bezug der Pikettentschädigung sind: a. Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; b. Hebammenorganisationen, die fachlich eigenverantwortliche Hebammen mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anstellen.

Art. 5

1 Die Anspruchsberechtigten können die Pikettentschädigung geltend machen für: a. jedes begleitete Wochenbett; b. jede begleitete Hausgeburt. 2 Bei Mehrlingsgeburten kann die Pikettentschädigung lediglich einmal geltend gemacht werden.

Art. 6

Die Höhe der Pikettentschädigung beträgt pauschal für: a. ein begleitetes Wochenbett: Fr. 135.–; b. eine begleitete Hausgeburt: Fr. 235.–.

Art. 7

Der Stadtrat kann die Höhe der Entschädigung in angemessener Weise an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen.

Art. 8 C. Ausrichtung

1 Wer einen Anspruch auf Pikettentschädigung geltend machen will, reicht bei der zuständigen Stelle einen Antrag ein. 2 Die Antragstellenden erteilen die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen Angaben.

Art. 9

1 Die zuständige Stelle prüft die Angaben und den Anspruch. 2 Sie kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche Informationen zugreifen. 3 Sie stellt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags eine Verfügung aus.

Art. 10

Die zuständige Stelle zahlt die Pikettentschädigung aus, wenn: a. die vollständigen Angaben vorliegen; und b. der Anspruch feststeht. b. Anspruchsberechtigte c. Leistungen Höhe der Entschädigung Anpassung der Entschädigung Antrag Prüfung Ausrichtung 3Verordnung über die Entschädigung an Hebammen

Art. 11 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH) 810.600

1 Die zuständige Stelle fordert ausbezahlte Pikettentschädigungen zurück, wenn die Antragstellenden bei der Einreichung des Antrags unwahre oder unvollständige Informationen erteilt haben. 2 Sie stellt eine Verfügung über die Rückforderung aus. 3 Aus Billigkeitsgründen kann auf eine Rückforderung verzichtet werden.

Art. 12

1 Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Ansprüche auf: a. Pikettentschädigungen; b. Rückforderung von ausbezahlten Pikettentschädigungen. 2 Die Verjährung beginnt mit: a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung; b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

Art. 13

Die zuständige Stelle bearbeitet Personendaten und besondere Personendaten, soweit diese erforderlich sind für: a. die Prüfung des Anspruchs; b. die Ermittlung der Höhe des Anspruchs.

Art. 14 D. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 3 Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 457/2025). Rückforderung Verjährung Datenerhebung Inkrafttreten

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