Art. 1
Das Reglement gilt für die Videoüberwachung von Schulgebäuden und -anlagen (einschliesslich zugehörige abschliessbare Sport- und Freizeitanlagen).
Zürich (city) · 410.200 · decree
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In force since 2009-11-23, as the publisher states.
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Das Reglement gilt für die Videoüberwachung von Schulgebäuden und -anlagen (einschliesslich zugehörige abschliessbare Sport- und Freizeitanlagen).
Schulgebäude und -anlagen dürfen mit Video nach diesem Reglement überwacht werden, soweit dies für den Schutz der Gebäude und Anlagen erforderlich und geeignet ist und keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen.
1 Überwacht werden dürfen Gebäude-Aussenfassaden einschliesslich überdachte Eingangsbereiche sowie abschliessbares Gelände wie Sport- und Freizeitanlagen. 2 Bei Gebäude-Eingangsbereichen dürfen im Gebäudeinnern nur im Falle ungerechtfertigten Zutrittsversuchs Videoaufzeichnungen erfolgen. 3 Videoüberwachung ist nur zu Zeiten zulässig, während denen die Schulgebäude und -anlagen nicht zur Benutzung zur Verfügung stehen. 4 Die Bildaufzeichnungen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht wird. 5 Videoüberwachung ohne Aufzeichnungen ist nicht zulässig.
Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.
1 Verantwortlich für Videoüberwachungen ist dasjenige Organ, welches für die Bewirtschaftung der betreffenden Schulgebäude und -anlagen zuständig ist. 2 Das verantwortliche Organ hat durch entsprechende technische und organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass Unberechtigte keinen Zugriff auf die Überwachungsanlagen und das aufgezeichnete Datenmaterial haben. Zuständigkeiten für Geltungsbereich des Reglements Zweck der Videoüberwachung Umfang und Art der Videoüberwachung Verwendung der Videoaufzeichnungen Verantwortung und Zuständigkeit 2Reglement für den Einsatz von Videoüber wachung bei Schulgebäuden und -anlagen410.200 Wartung der Videoanlagen und Einsichtnahme sind schriftlich festzulegen. Zugriff auf die Aufzeichnungen (Einsichtnahme) darf nur Mitarbeitenden des verantwortlichen Organs möglich sein. 3 Zuständig für die Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Massnahmen sowie für die damit verbundene Verwendung oder Weitergabe von Informationen aus Videoüberwachung ist der / die Chef / in des verantwortlichen Organs.
1 Die Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für welches die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist. 2 Über jeden Zugriff auf Videoaufzeichnungen ist innert 96 Stunden nach Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht mit Namen der Einsichtnehmenden, konkreter Anlass für die Einsichtnahme, Angabe des Kamerastandorts, Zeitraum des ausgewerteten Bildmaterials, Sachverhaltsfeststellung sowie eingeleitete oder empfohlene Massnahmen zu verfassen und dem / der Chef / in des verantwortlichen Organs zuzustellen.
1 Die Videoaufzeichnungen sind automatisch spätestens nach 7 Tagen (168 Stunden) seit der Aufzeichnung zu löschen bzw. zu überschreiben. Von den Aufzeichnungen dürfen keine Kopien erstellt werden. 2 Bildmaterial nach Art. 5 Abs. 2 ist zu löschen, sobald es für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr benötigt wird.
1 Es dürfen ausschliesslich Videotechnologien eingesetzt werden, welche die Überwachungszeiten sowie die Zugriffe auf Aufzeichnungen automatisch protokollieren bzw. loggen. Die Protokolldaten sind mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren. 2 Zugriff auf die Protokolldaten darf ausschliesslich der / die Chef / in des verantwortlichen Organs haben. 3 Das verantwortliche Organ führt ein strukturiertes Inventar über alle von ihm nach diesem Reglement betriebenen Videoüberwachungsanlagen.
Auf Videoüberwachungen ist angemessen hinzuweisen.
Bereits in Betrieb stehende Videoüberwachungen bei Schulgebäuden und -anlagen sind innerhalb von 6 Monaten den Voraussetzungen dieses Reglements anzupassen.
Das Reglement tritt nach Rechtskraft sofort in Kraft.1 1 Inkrafttreten 23. November 2009. Einsichtnahme und Berichterstattung Datenlöschung Protokollierung und Inventar Informationspflicht Übergangsregelung Inkrafttreten